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Tschechien: Gesetz zur Dienstleistungsfreiheit in Kraft

Pünktlich zum Ablauf der Umsetzungsfrist der sog. Europäischen Dienstleistungsrichtlinie trat in Tschechien zum 28.12.2009 das dortige Gesetz zur Dienstleistungsfreiheit (Zákon o volném pohybu služeb) in Kraft. Das Gesetz wurde bereits am 20.7.2009 in der amtlichen Sammlung Sbírka zákonů unter der Nr. 222/2009 Sb. veröffentlicht und betrifft unter anderem diese Regelungsbereiche:

  • Grenzüberschreitende Anerkennung von Dokumenten und Pflichtversicherungen (§§ 7-9)
  • Einheitlicher Ansprechpartner (§§ 13-17)
  • Aufsicht und gegenseitiges Informationssystem (§§ 18-26)
  • Genehmigung durch Zeitablauf (sog. Genehmigungsfiktion, §§ 28-30)

Das tschechische Ministerium für Industrie und Handel (Ministerstvo průmyslu a obchodu) wird gemäß § 32 ermächtigt, Einzelheiten zum sog. Einheitlichen Ansprechpartner (Jednotné kontaktní místo, abgekürzt JKM) näher festzulegen. Hierzu hat es bereits vorab eine Liste der vorgesehenen JKM einschließlich ihrer Kontaktdaten veröffentlicht. Die insgesamt 15 tschechischen Einheitlichen Ansprechpartner stehen ab dem 1.1.2010 bereit und sind organisatorisch beim jeweiligen kommunalen Gewerbeamt (Obecní živnostenský úřad) angebunden.

Zeitgleich trat auch das an gleicher Stelle unter der Nr. 223/2009 Sb. veröffentlichte Gesetz zur Änderung einiger Gesetze im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Dienstleistungsfreiheit (Zákon kterým se mění některé zákony v souvislosti s přijetím zákona o volném pohybu služeb) in Kraft. Es hat seinerseits zahlreiche Einzelgesetze geändert, um den Vorgaben des EU-Rechts zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung gerecht zu werden.

Weitere Informationen zu den Inhalten des Gesetzes zur Dienstleistungsfreiheit finden Sie in einem Kurzbeitrag in der Rechtsdatenbank von Germany Trade & Invest; Informationen zur Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland gibt es unter www.dienstleistungsrichtlinie.de.

Germany Trade & Invest (29.12.2009)

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