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Zollbericht Türkei Fahrzeuge

Marktzugang für Kfz in der Türkei

Bei der Einfuhr von Kraftfahrzeugen in die Türkei sind hohe Verbrauchsteuern zu zahlen.

Von Klaus Möbius | Bonn

Zölle

Zwischen der Türkei und der EU besteht eine Zollunion. In einer Zollunion können Waren, die sich im zollrechtlich freien Verkehr des einen Teils der Zollunion befinden, ohne Erhebung von Zöllen in den anderen Teil der Zollunion verbracht werden. Waren befinden sich im zollrechtlich freien Verkehr, wenn sie entweder im Zollgebiet eines Unionsmitglieds hergestellt oder unter Zahlung der Eingangsabgaben aus einem Drittland importiert wurden. Alle Teile einer Zollunion haben einen gemeinsamen, einheitlichen Außenzoll. In einer Zollunion müssen allerdings nicht sämtliche Einfuhrvorschriften vereinheitlicht sein. Selbst Schutzmaßnahmen wie Antidumpingzölle sind innerhalb der Zollunion möglich.

Steuern

Kraftfahrzeuge unterliegen der Sonderverbrauchsteuer ÖTV. Diese gilt für im Inland hergestellte wie für importierte Fahrzeuge. Die Höhe des Steuersatzes richtet sich nach dem Hubraum und ist zudem preislich gestaffelt. Für Pkw mit einem Hubraum von bis zu 1,6 Litern Hubraum und einem Einfuhrpreis von mehr als 200.000 Türkischer Lira (ca. 10.909 Euro) beträgt der Steuersatz 80 Prozent. Für Pkw mit einem Hubraum von mehr als 2,0 Litern Hubraum werden bis zu 220 Prozent fällig. Diese Steuersätze gelten auch für Hybridfahrzeuge.

Steuersätze für Kraftfahrzeuge

HS-(Unter)

Position

Warenbezeichnung

Steuersatz in Prozent

ex 8702

Autobusse

1

ex 8702

Minibusse

9

ex 8703

Personenkraftwagen mit einem Hubraum bis 1.600 ccm (auch Hybride)

45 bis 80

ex 8703

Personenkraftwagen mit einem Hubraum von mehr als 1.600 ccm bis 2.000 ccm (auch Hybride)

45 bis 150

ex 8703

Personenkraftwagen mit einem Hubraum von mehr als 2.000 ccm (auch Hybride)

130 bis 220

ex 8703

Personenkraftwagen, ausschließlich mit Elektromotor bis zu einer Leistung von 160 kW

dto. bis zur Bemessungsgrundlage von 700.000 Türkischen Lira

10

dto. darüber

40

Personenkraftwagen, ausschließlich mit Elektromotor mit einer Leistung von mehr als 160 kW

dto. bis zur Bemessungsgrundlage von 750.000 Türkischen Lira

50

dto. darüber

60

ex 8704

Nutzfahrzeuge mit einem Hubraum bis 3.000 ccm

10

dto. mit einem Hubraum von mehr als 3.000 bis zu 4.000 ccm

52

dto. mit einem Hubraum von mehr als 4.000 ccm

75

ex 8705

Kfz zu besonderen Zwecken wie Abschlepp- und Kranwagen, Betonmischer, Werkstattwagen etc.

4

8711

Krafträder mit einem Hubraum bis 250 ccm

8

dto. mit einem Hubraum über 250 ccm

37

Quelle: Türkisches Finanzministerium


Die Umsatzsteuer beträgt in der Türkei 18 Prozent. In die Bemessungsgrundlage geht neben dem Einfuhrpreis auch die ÖTV ein.

Versandverfahren

Die Türkei nimmt am gemeinsamen Versandverfahren mit der EU teil. Es kann somit für den Warenverkehr zwischen der EU, den EFTA-Staaten und der Türkei genutzt werden. Im Landstraßenverkehr steht alternativ das TIR-Verfahren zur Verfügung. Eingeführte Waren müssen grundsätzlich zunächst in ein Zolllager gebracht werden.

Zollabfertigung

Zollanmeldung und Zollabfertigung erfolgen auf elektronischem Weg über das System BILGE. Die zugelassenen Zollagenten sind daran angeschlossen. Als Zollanmelder können grundsätzlich nur in der Türkei ansässige natürliche und juristische Personen auftreten. Eine Registrierung bei der türkischen Zollverwaltung ist erforderlich. Hierfür sind folgende Unterlagen vorzulegen: Unterschriftenmappe, Gewerbebescheinigung, Handelsregisterauszug, Steuerbescheinigung, Ausweiskopie des Bevollmächtigten und gegebenenfalls Vollmachten.

Besonders vertrauenswürdige und zuverlässige Wirtschaftsbeteiligte mit Sitz in der Türkei können den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorized Economic Operator - AEO) beantragen. Das Antragsverfahren richtet sich nach Art. 5 des türkischen Zollgesetzes analog zum Zollkodex der EU.

Technische Vorschriften

Für eingeführte Fahrzeuge ist eine Konformitätsüberprüfung durch das türkische Normeninstitut erforderlich. Die Referenznummer der Konformitätsbescheinigung wird über eine Single-Window Schnittstelle unmittelbar an die Zollbehörde übermittelt. Der Zollanmelder gibt die Referenznummer der Kontrollbescheinigung in der Zollanmeldung an.

Gebrauchte Kraftfahrzeuge

Die Einfuhr von gebrauchten Kraftfahrzeugen ist nicht gestattet. Als gebraucht gelten auch Neufahrzeuge, die bereits erstmals zugelassen wurden, selbst mit Kilometerstand null. Eine Ausnahme besteht für Nutzfahrzeuge der HS-Position 8705 (zum Beispiel Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischer). Diese dürfen jedoch nicht älter als zehn Jahre sein. Die private Einfuhr von Kraftfahrzeugen kann in Ausnahmefällen (zum Beispiel bei Umzug, Heirat, Erbschaft) vom türkischen Handelsministerium genehmigt werden. Die türkische Zollverwaltung hat dazu weitere Informationen (auch auf Deutsch) veröffentlicht.

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