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Zollbericht Türkei

Importverordnungen und Produktkonformitätserlasse für 2025

Die Türkei bildet mit der EU eine Zollunion. Trotzdem gibt es besondere Einfuhrbestimmungen, die beachtet werden müssen.

Von Abdulkerim Kuzucu | Bremen

Die Importverordnungen und Produktkonformitätserlasse für das Jahr 2025 wurden im türkischen Amtsblatt Nr. 32769 v. 31.12.2024 veröffentlicht. Darstellungen und Erläuterungen der einzelnen Erlasse in deutscher Sprache finden Sie hier.

Folgende wesentliche Änderungen haben sich im Vergleich zum Vorjahr ergeben:

  • Einfuhren von Schriften des Koran sind in Importverordnung: 2025/14 geregelt.
  • Die Importverordnung für Medizinische Testkits (Importverordnung: 2024/19) wurde aufgehoben. Inhaltlich findet sich die Regelung für Testkits nun in der Produktkonformitätsverordnung für Medizinische Geräte (Produktkonformität: 2025/16).
  • Die Einfuhr von Kraftfahrzeugen war im Jahr 2024 mit der Importverordnung: 2024/7 geregelt. Die Importverordnung: 2025/7 im Jahr 2025 beschränkt sich auf Elektro- und Hybridfahrzeuge. Für Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotor gilt die hier erläuterte Produktkonformitätsverordnung: 2024/41.
  • Aufgrund der besonderen Bedeutung für deutsche Exporteure, wurden die Informationen zur Endverbleibserklärungen für Dual-Use-Güter (Importverordnung: 2025/12) neu gefasst und detaillierter beschrieben. 

Die Importverordnungen enthalten Vorschriften über die vorübergehende Einfuhr von Waren für Internationale Ausstellungen (VO-Nr. 1), über die Einfuhr von Kriegswaffen (VO-Nr. 2), radioaktive Materialien (VO-Nr. 3), Süßstoffe (VO-Nr. 4), geographische Karten und dergleichen (VO-Nr. 5), Waren, die im Rahmen des allgemeinen Präferenzsystems aus Entwicklungsländern eingeführt werden (VO-Nr. 6), Elektro- und Hybridfahrzeuge (VO-Nr. 7), zivile Luftfahrzeuge (VO-Nr. 8), gebrauchte oder erneuerte Waren (VO-Nr. 9), Banknoten und Wertpapiere (VO-Nr. 10), Schusswaffen, Sprengstoffe und Messer (VO-Nr. 11), Dual-Use-Güter (VO-Nr. 12), Waren für Arbeitsschutz und –sicherheit (VO-Nr. 13), Einfuhren von Schriften des Koran (VO-Nr. 14), Waren, die von öffentlichen Stellen eingeführt werden (VO-Nr. 15), Düngemittel (VO-Nr. 16) sowie Chemikalien, die im Anhang des Chemiewaffenübereinkommens gelistet sind (VO-Nr. 17), Waren, für die autonomen Zollaussetzungen gelten (VO-Nr. 18), elektronisches Antragssystem (VO-Nr. 19) und Waren mit elektronischem Identitätsnachweis IMEI (VO-Nr. 20).

Die Produktkonformitätserlasse enthalten Bestimmungen, die im Hinblick auf Verbraucherschutz und Qualitätssicherung zu beachten sind. Betroffen sind Calciumcarbide, Zündhölzer, Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben, bestimmte Rohre und Schläuche aus Weichkautschuk, bestimmte Garne aus Baumwolle, bestimmte Glaswaren für Kinder, flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl, bestimmte Waren aus nicht rostendem Stahl, Rohre und Profile aus Eisen oder Stahl und anderen Metallen Rohrformstücke, Waren aus Aluminium für Tabletten, bestimmte Schrauben und Gewinde, bestimmte Maschinen und Apparate, Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge, Einwegfeuerzeuge (VO-Nr. 1), Selbstfahrbare Baumaschinen (VO-Nr. 2), Abfallstoffe (VO-Nr. 3), bestimmte Chemikalien (VO-Nr. 4), Lebende Tiere, Waren tierischen und pflanzlichen Ursprungs, Lebens- und Futtermittel (VO-Nr. 5), bestimmte Chemikalien, die nur mit besonderer Erlaubnis eingeführt werden dürfen (VO-Nr. 6), feste Brennstoffe (VO-Nr. 7), Funk- und Telekommunikationsgeräte (VO-Nr. 8), CE-kennzeichnungspflichtige Produkte (VO-Nr. 9), Spielwaren und Musikinstrumente (VO-Nr. 10), persönliche Schutzausrüstung (VO-Nr. 11), Schreibwaren und Hygieneartikel (VO-Nr. 12), Baustoffe (VO-Nr. 14), Batterien und Akkumulatoren (VO-Nr. 15), medizinische Geräte (VO-Nr. 16), Waren zur Pflege von Kleinkindern (VO-Nr. 17), Textilien, Bekleidung, Lederwaren und Schuhe (VO-Nr. 18), Tabakwaren und Alkoholika (VO-Nr. 19), Impfstoffe, Diagnostika, Zahncreme, Trinkwasser (VO-Nr. 20), bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, darunter Öle, Fette, Obst und Gemüse (VO-Nr. 21), Exportvorschriften für die in VO Nr. 21 genannten Waren (VO-Nr. 22), Schrott- und metallische Abfallstoffe (VO-Nr. 23), Baumwolle (VO-Nr. 24) sowie bestimmte, sicherheitsrelevante Kraftfahrzeugteile wie Sicherheitsglas, Reflektoren, Beleuchtung und Sicherheitsgurte (VO-Nr. 25). Verordnung Nr. 26 enthält interne Bestimmungen über die Notifizierung von Vorschriften bei der EU-Kommission. Bestimmungen für Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotor ergeben sich aus VO-Nr. 41. In Verordnung Nr. 13 sind Straf- und Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen obige Einfuhrvorschriften geregelt. 

Bei den Produktkonformitätsverordnungen der Nummern 2, 8, 9, 10, 11, 15 und 16 müssen die technischen Unterlagen vom Handelsattaché des türkischen Konsulats im Versendungsland beglaubigt werden.

(Abdulkerim Kuzucu ist Geschäftsführer der CE Customs & Trade GmbH in Bremen).

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