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Gesellschaftsrecht

Rechtsgrundlagen

Das ung. BGB, welches am 15.3.2014 in Kraft getreten ist, enthält im dritten Buch Regelungen über die juristischen Personen, das Gesellschaftsrecht. Zuvor war die Grundlage des ungarischen Gesellschaftsrechts das ungarische Gesetz über die Wirtschaftsgesellschaften (Gesetz Nr. CXLIV/1997, a gazdasági társaságokról)

Gesellschaftsformen

Das ungarische Gesellschaftsrecht kennt die folgenden hauptsächlichen Rechtsformen:

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (korlátolt felelösségü társaság, abgekürzt kft., entsprechend der deutschen GmbH)
  • Aktiengesellschaft (részvénytársaság, abgekürzt rt., als geschlossene zártkörüen müködö részvénytársaság-zrt. oder offene nyrt.), entsprechend der deutschen AG,
  • Offene Handelsgesellschaft (közkereseti társaság, abgekürzt kkt., entsprechend der deutschen OHG)
  • Kommanditgesellschaft (betéti társaság, abgekürzt bt., entsprechend der deutschen KG)
  • Darüber hinaus ist die in einem Sondergesetz geregelte Europäische (Aktien-) Gesellschaft (SE) eine anerkannte Spezialform (Gesetz Nr. XLV/2004).

Den Status einer juristischen Person haben rt.(AG), kft. (GmbH) und egyesülés (Interessenvereinigung) im Gegensatz zu den Rechtsformen der kkt. (OHG) und bt. (KG), die über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen. Ungeachtet dieser Unterscheidung können alle Wirtschaftsgesellschaften unter ihrer Firma sowohl Rechte und Pflichten erwerben als auch Kläger und Beklagte sein. Wirtschaftsgesellschaften dürfen nur in einer der gesetzlichen Formen gegründet werden.

Die weitaus beliebteste und am meisten verbreitete Rechtsform ist auch in Ungarn das Gegenstück zur deutschen GmbH, die kft. Ihre Firma muss entweder die volle ungarische Bezeichnung korlátolt felelősségű társaság (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) tragen, oder aber deren abgekürzte Form kft. als Namenszusatz.

Die wesentlichen Merkmale einer ungarischen kft. (GmbH) nennt § 3: 159 ung.BGB, besondere Bestimmungen zu deren Gründung finden sich in den §§ 3: 160-181 ung.BGB. Die Gründung einer kft. mit nur einem Gesellschafter ist ebenso zulässig wie die Übernahme sämtlicher Anteile einer bereits bestehenden Gesellschaft durch einen Alleingesellschafter.

Das Mindeststammkapital einer ungarischen kft. (GmbH) beträgt 3.000.000 HUF (etwa 9.450 EUR) und kann auch als Sacheinlage (apport) eingebracht werden, wobei mindestens 50% als Bareinlage zu leisten sind. Die Gründung einer sogenannten Einpersonen-kft (Einmann-GmbH) erfordert lediglich eine Bareinlage von 100.000 HUF (etwa 315 EUR).

Alle Vermögenswerte, neuerdings sogar Forderungen gegen Dritte, können dabei ebenfalls als Sacheinlagen eingebracht werden. Die Einbringung der Mindestbareinlage sowie aller Sacheinlagen ist zwingende Voraussetzung der Eintragung. Zum Zeitpunkt der Eintragung noch offene Bareinlagen können innerhalb eines Jahres eingebracht werden.

Registrierung

Eintragung und Musterverträge

Das Eintragungsverfahren ist im neuen Gesetz Nr. V/2006 über die Firmenöffentlichkeit, das gerichtliche Firmenverfahren und die Abwicklung (FirmG, englische Übersetzung: Act V of 2006 on Public Company Information, Company Registration and Winding up Proceedings in Hungary) geregelt.

Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Registrierungsverfahrens enthält die Anlage 4 zur Verordnung des Justizministers 21/2006 (V.18) IM  Mustergesellschaftsverträge für die einzelnen Gesellschaftstypen, so für die kkt. (OHG), bt. (KG), kft. (GmbH) und auch die sogenannte Einmann-GmbH. Diese Verordnung beruht auf § 128 Gesetz Nr. V/2006 (FirmG).

Diese Musterverträge spiegeln den gesetzlichen Mindestvertragsinhalt wider und genügen somit nur ganz einfachen Gesellschaftsstrukturen. Ihre Verwendung beschleunigt aber das Eintragungsverfahren enorm. Es besteht jedenfalls nach abgeschlossenem Gründungsprozess die Möglichkeit, die Musterverträge zu erweitern oder abzuändern.

Die kft. (GmbH) entsteht mit der Eintragung in das Handelsregister beim örtlich zuständigen Komitatsgericht (in Budapest beim Hauptstädtischen Gericht). Anträge auf Eintragung sowie alle Anlagen (wie zum Beispiel Errichtungsurkunde, Bestätigung über die Leistung der Einlagen usw.) sind spätestens 30 Tage nach Gründung elektronisch über einen Rechtsanwalt einzureichen (§ 3: 100 ung. BGB, § 34 Abs. 1 FirmG). Dabei hat der Rechtsanwalt das digitale Antragsformular mit eingescannten elektronischen Versionen der erforderlichen Dokumente, mit seiner eigenen zertifizierten elektronischen Signatur sowie mit einem Zeitstempel zu versehen und als sogenannte E-Akte an das registerführende Gericht zu übermitteln.

Ein Notar muss nach neuer Rechtslage beim Gründungsprozess an sich nicht mehr beteiligt werden. Lediglich zur Beglaubigung der Geschäftsführerunterschrift (Unterschriftsprobe - specimen signature), die etwa bei Banken, Behörden oder in Ausschreibungsverfahren verlangt wird, ist seine Beiziehung noch erforderlich.

Das Gericht ist verpflichtet, die Registrierung der neuen Gesellschaft innerhalb von 15 Arbeitstagen vorzunehmen. Wurde als Gesellschaftsvertrag nur die im Anhang zum Handelsregistergesetz vorgegebene Mustersatzung verwendet, dauert die gesamte Erledigungsfrist nur einen Arbeitstag.

Nummern, Meldungen und Zustellungsbevollmächtigung

Das Registergericht leitet die Informationen über die neugegründete Gesellschaft gleichzeitig mit der Eintragung automatisch an die staatliche Steuerbehörde (NAV) sowie an das Statistikamt weiter, die die statistische Nummer sowie die Steuernummer vergeben.

Die Anmeldung bei der Gesundheits- und Rentenkasse (Egészébiztosításiés a Nyugdíj lgazgatóság) kann dann mit den genannten Nummern sowie dem Gesellschaftsvertrag erfolgen. Dort wird sodann auch die Sozialversicherungsnummer erteilt.

Auch Gesetz Nr.--Nummer Gesetz Nr. LXI/2007 brachte zahlreiche einschneidende Änderungen mit sich. So können Gesellschaften künftig durch vertretungsberechtigte Organe auch per E-Mail und elektronischer Signatur wirksam vertreten werden und bestimmte Pflichtmitteilungen können fortan auf der Internetseite der Gesellschaft statt wie bisher zwingend im offiziellen Unternehmensanzeiger veröffentlicht werden (§ 8 Gesetz Nr. LXI/2007).

Das Handelsgericht enthält Daten von eingetragenen Firmen und die der Eintragung zugrundeliegenden Unterlagen. Das Unternehmensregister ist unentgeltlich zugänglich. Weitere Informationen zum Handelsregister finden Sie in der Rubrik Dienstleistungen: Aufnahme/ Ausübung - Register.

Schließlich ist die Benennung eines sogenannten Zustellungsbevollmächtigten für ausländische juristische Personen zwar nicht mehr zwingend erforderlich, gleichwohl bleibt sie weiter ratsam, denn andernfalls gelten offizielle Dokumente als am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im online verfügbaren staatlichen Unternehmensanzeiger E-Cégközlöny zugestellt.

Als Zustellungsbevollmächtigte können aber nach neuer Rechtslage auch Organe oder Angestellte der Gesellschaft benannt werden (wie etwa der Geschäftsführer). Auch Verpfändungen von Gesellschaftsanteilen sind fortan im Handelsregister anzuzeigen und geschäftsführendes Personal kann neuerdings mit regulären Beschäftigungsverträgen (wahlweise Arbeitsvertrag oder Unternehmervertrag-sogenanntes contractor´s agreement) und unbefristet (bisher max. 5 Jahre) angestellt werden.

Germany Trade & Invest (Stand: 07.01.2019)

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