Das ungarische Gesellschaftsrecht kennt die folgenden hauptsächlichen Rechtsformen:
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (korlátolt felelösségü társaság, abgekürzt kft., entsprechend der deutschen GmbH)
- Aktiengesellschaft (részvénytársaság, abgekürzt rt., als geschlossene zártkörüen müködö részvénytársaság-zrt. oder offene nyrt.), entsprechend der deutschen AG,
- Offene Handelsgesellschaft (közkereseti társaság, abgekürzt kkt., entsprechend der deutschen OHG)
- Kommanditgesellschaft (betéti társaság, abgekürzt bt., entsprechend der deutschen KG)
- Darüber hinaus ist die in einem Sondergesetz geregelte Europäische (Aktien-) Gesellschaft (SE) eine anerkannte Spezialform (Gesetz Nr. XLV/2004).
Den Status einer juristischen Person haben rt.(AG), kft. (GmbH) und egyesülés (Interessenvereinigung) im Gegensatz zu den Rechtsformen der kkt. (OHG) und bt. (KG), die über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen. Ungeachtet dieser Unterscheidung können alle Wirtschaftsgesellschaften unter ihrer Firma sowohl Rechte und Pflichten erwerben als auch Kläger und Beklagte sein. Wirtschaftsgesellschaften dürfen nur in einer der gesetzlichen Formen gegründet werden.
Die weitaus beliebteste und am meisten verbreitete Rechtsform ist auch in Ungarn das Gegenstück zur deutschen GmbH, die kft. Ihre Firma muss entweder die volle ungarische Bezeichnung korlátolt felelősségű társaság (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) tragen, oder aber deren abgekürzte Form kft. als Namenszusatz.
Die wesentlichen Merkmale einer ungarischen kft. (GmbH) nennt § 3: 159 ung.BGB, besondere Bestimmungen zu deren Gründung finden sich in den §§ 3: 160-181 ung.BGB. Die Gründung einer kft. mit nur einem Gesellschafter ist ebenso zulässig wie die Übernahme sämtlicher Anteile einer bereits bestehenden Gesellschaft durch einen Alleingesellschafter.
Das Mindeststammkapital einer ungarischen kft. (GmbH) beträgt 3.000.000 HUF (etwa 9.450 EUR) und kann auch als Sacheinlage (apport) eingebracht werden, wobei mindestens 50% als Bareinlage zu leisten sind. Die Gründung einer sogenannten Einpersonen-kft (Einmann-GmbH) erfordert lediglich eine Bareinlage von 100.000 HUF (etwa 315 EUR).
Alle Vermögenswerte, neuerdings sogar Forderungen gegen Dritte, können dabei ebenfalls als Sacheinlagen eingebracht werden. Die Einbringung der Mindestbareinlage sowie aller Sacheinlagen ist zwingende Voraussetzung der Eintragung. Zum Zeitpunkt der Eintragung noch offene Bareinlagen können innerhalb eines Jahres eingebracht werden.