Das ungarische Insolvenzrecht wird im Gesetz XLIX/1991 über das Konkurs-, Liquidations- und Abwicklungsverfahren (törvény a csödeljárásról és a felszámolási eljárásról, abgekürzt ung.KonkursG) geregelt. Es unterteilt sich in drei Hauptteile:
- Vorschriften zum Konkurs (csőd, Kapitel II., §§ 1 Absatz 2 und 7-21)
- Vorschriften zur Liquidation (felszámolás, Kapitel III., §§ 1 Absatz 3 und 22-64) sowie
- Vorschriften zur Abwicklung (végelszámolás, Kapitel IV., §§ 1 Absatz 4 und 65-79).
Das Konkursverfahren ist nach ungarischem Rechtsverständnis dabei ein vorgeschaltetes Vergleichsverfahren, dessen Ziel es ist, das als Liquidationsverfahren bezeichnete, eigentliche Insolvenzverfahren abzuwenden. Es handelt sich dabei also um ein sogenanntes Reorganisationsverfahren, bei dem primär die Erhaltung des Betriebs des Schuldners beabsichtigt ist.
Die gerichtliche Zuständigkeit im ungarischen Insolvenzverfahren wird durch § 6 des ung.KonkursG vorgegeben: Zuständig ist demnach das Komitatsgericht (bzw.--beziehungsweise das hauptstädtische Gericht) in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat.
Die im ungarischen Insolvenzverfahren beteiligten Parteien sind neben dem Schuldner (adós) und den Gläubigern (hitelezõ) der Konkursverwalter (vagyonfelügyelõ). Dieser wird je nach Verfahrensart auch unterschiedlich bezeichnet (§ 6 ung.KonkursG):
- Sequester im Konkursverfahren
- Liquidator im Liquidationsverfahren sowie
- Abwickler im Abwicklungsverfahren.