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Insolvenzrecht

Germany Trade & Invest (Stand: 07.01.2019)

Der deutsche Dienstleistungsempfänger kann unter Umständen in die unangenehme Situation gelangen, dass der ungarische Dienstleister, der für ihn einen Auftrag ausführt, insolvent wird.

Dies kann beispielsweise für noch bestehende Rückzahlungsansprüche oder offene Ansprüche auf Nachbesserung, Gewährleistung, gegebenenfalls auch für noch ausstehende Wartungsarbeiten von Bedeutung sein. Vor diesem Hintergrund wird ein kurzer Überblick über das Insolvenzverfahren in Ungarn wichtig:

Solvenzprüfung im Vorfeld

Ein über das Internet von Deutschland aus frei zugängliches Insolvenzregister gibt es in Ungarn im Gegensatz zu anderen Mittel- und Osteuropäischen Staaten derzeit soweit ersichtlich nicht. Nähere Informationen dazu sind auf der Internetseite des Europäischen Justizportales zu finden.

Gleichwohl werden die Insolvenzen im offiziellen ungarischen Unternehmensanzeiger Cégközlöny veröffentlicht. Dieses kann immerhin online abgerufen werden, sogenanntes E-Cégközlöny; es sind jedoch ungarische Sprachkenntnisse erforderlich.

Bilanzangaben wie auch Angaben über laufende Verfahren enthält auch das ungarische Handelsregister (siehe hierzu die Rubrik Dienstleistungen: Aufnahme/ Ausübung - Register).

Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts

Das ungarische Insolvenzrecht wird im Gesetz XLIX/1991 über das Konkurs-, Liquidations- und Abwicklungsverfahren (törvény a csödeljárásról és a felszámolási eljárásról, abgekürzt ung.KonkursG) geregelt. Es unterteilt sich in drei Hauptteile:

  • Vorschriften zum Konkurs (csőd, Kapitel II., §§ 1 Absatz 2 und 7-21)
  • Vorschriften zur Liquidation (felszámolás, Kapitel III., §§ 1 Absatz 3 und 22-64) sowie
  • Vorschriften zur Abwicklung (végelszámolás, Kapitel IV., §§ 1 Absatz 4 und 65-79).

Das Konkursverfahren ist nach ungarischem Rechtsverständnis dabei ein vorgeschaltetes Vergleichsverfahren, dessen Ziel es ist, das als Liquidationsverfahren bezeichnete, eigentliche Insolvenzverfahren abzuwenden. Es handelt sich dabei also um ein sogenanntes Reorganisationsverfahren, bei dem primär die Erhaltung des Betriebs des Schuldners beabsichtigt ist.

Die gerichtliche Zuständigkeit im ungarischen Insolvenzverfahren wird durch § 6 des ung.KonkursG vorgegeben: Zuständig ist demnach das Komitatsgericht (bzw.--beziehungsweise das hauptstädtische Gericht) in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat.

Die im ungarischen Insolvenzverfahren beteiligten Parteien sind neben dem Schuldner (adós) und den Gläubigern (hitelezõ) der Konkursverwalter (vagyonfelügyelõ). Dieser wird je nach Verfahrensart auch unterschiedlich bezeichnet (§ 6 ung.KonkursG):

  • Sequester im Konkursverfahren
  • Liquidator im Liquidationsverfahren sowie
  • Abwickler im Abwicklungsverfahren.

Anmeldung von Forderungen

Erst im Liquidationsverfahren trifft dann das Gericht den Beschluss über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und ordnet die Liquidation der noch vorhandenen Vermögenswerte an (§ 27 Gesetz XLIX/1991 über das Konkurs-, Liquidations- und Abwicklungsverfahren (törvény a csödeljárásról és a felszámolási eljárásról, abgekürzt ung.KonkursG). Der zahlungsunfähige Schuldner wird also ohne Rechtsnachfolger aufgelöst. Der Antrag auf Einleitung des Liquidationsverfahrens kann auch vom Gläubiger gestellt werden (§ 24 ung.KonkursG).

Der gerichtliche Beschluss über die Eröffnung des Liquidationsverfahrens wird nach Artikel 28 ung.KonkursG online verfügbaren offiziellen ungarischen Unternehmensanzeiger E-Cégközlöny veröffentlicht. Er enthält auch die Aufforderung an die Gläubiger, innerhalb von 40 Tagen beim sogenannten Liquidator (§ 27a ung.KonkursG) ihre Forderungen anzumelden. Der Aufruf zur Forderungsanmeldung führt nach ungarischem Recht automatisch die Fälligkeit der Forderungen herbei (§ 35 ung.KonkursG)

Nur wenn diese Frist eingehalten wird, haben die Forderungen noch Aussicht, voll berücksichtigt zu werden. Verspätet angemeldete Forderungen werden demgegenüber nachrangig behandelt; werden sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses angemeldet, hat man die in Ihnen verbrieften Ansprüche sogar endgültig verwirkt (§ 37 Absatz 3 ung.KonkursG).

Germany Trade & Invest (Stand: 07.01.2019)

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