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Vertragsrecht

Allgemeines ungarisches Vertragsrecht

Das ungarische Recht enthält die allgemeinen Vorschriften zum Abschluss von Verträgen im schuldrechtlichen Teil (§§ 6: 58-214) des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Gesetz Nr. V von 2013 , abgekürzt hier ung.BGB, englische Übersetzung des ungarischen BGB). Diese Grundsätze gelten für alle Vertragstypen. Sondervorschriften, die zum Teil davon abweichen finden sich beispielsweise auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtschutzes (siehe hierzu die Rubrik Rechtsrahmen - Gewerblicher Rechtsschutz).

Darüber hinaus sind bei Vertragsschlüssen auch die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Zivilrechts zu beachten; sie stehen etwa im §§ 6: 1-27 des ung. BGB.

Das ungarische Recht sieht die Möglichkeit des Abschlusses eines Vorvertrages (§ 73 ung.BGB) vor, der in gewissen Fällen auf Antrag auch gerichtlich zu einem vollgültigen Vertrag ausgeweitet werden kann. Vertragsabschlüsse können grundsätzlich mündlich oder schriftlich vorgenommen werden, es sei denn besondere Formvorschriften ergeben sich aus dem Gesetz (so etwa beim Grundstückskaufvertrag § 6: 215 Abs. 2 ung.BGB). Die Vertretung beim Abschluss von Verträgen ist ebenfalls im ung.BGB geregelt (§§ 6: 11-20).

Vorgaben für die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind in Ungarn ebenfalls im dortigen BGB (Polgári Törvénykönyvről), hier das ungarische BGB in englischer Übersetzung verankert, und zwar in den §§ 6: 77-81). Weichen AGB wesentlich von der bisherigen Vertragspraxis, den bisher verwendeten AGB oder aber von den durch den Vertrag berührten Rechtsnormen ab, so hat der Verwender die andere Vertragspartei darüber zu informieren und deren Zustimmung einzuholen.

Die wichtigsten Fälle von Vertragsverletzungen sind:

  • Schuldnerverzug (§§ 6: 153-155 ung. BGB)
  • Gläubigerverzug (§ 6: 156 ung. BGB)
  • Mangelhafte Erfüllung (§§ 6: 157-178 ung. BGB)

Werkverträge in Ungarn

Folgende Verträge mit werkvertraglichem Charakter kennt das ung.BGB:

  • Planungsvertrag
  • Ausführungs

    vertrag

  • Forschungsvertrag
  • Reisevertrag
  • Landwirtschaftliche Unternehmensvertrag
  • Vertrag über öffentliche Leistungen
  • Frachtvertrag

Bei den gesetzlich genannten Vertragstypen sind im Gesetz auch jeweils die wesentlichen Vertragsinhalten ausdrücklich aufgeführt.

Die ungarische Rechtsordnung enthält im dortigen Bürgerliche Gesetzbuch den Eigentumsvorbehalt (tulajdonjog fenntartás). Dieser folgt unmittelbar aus den kaufrechtlichen Grundpflichten zur Eigentumsübertragung der Sache einerseits und der Zahlung des entsprechenden Kaufpreises andererseits (§ 6: 216 ung.BGB), es handelt sich also nicht etwa um eine Nebenverpflichtung.

Der Eigentumsvorbehalt erfordert eine schriftliche Individualvereinbarung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und gilt längstens bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises (§ 6: 216 Abs. 2 ung.BGB). Gemäß der ungarischen Rechtsprechung ist die Vereinbarung eines verlängerten bzw.--beziehungsweise erweiterten Eigentumsvorbehalts nicht möglich, da die sogenannte Vorausabtretung, also die Übertragung von noch nicht entstandenen Forderungen nicht zulässig sei.

Die Verjährungsfristen ergeben sich in Ungarn aus den §§ 6: 21-25 ung.BGB und beträgt - soweit nichts anderes vereinbart oder gesetzlich vorgegeben ist - fünf Jahre. Sie beginnt mit der Fälligkeit der Forderung. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beträgt ein Jahr (§ 6: 163 ung.BGB). Kürzere Verjährungsfristen, als die im Gesetz vorgesehenen können vertragliche vereinbart werden; diese Vereinbarung bedarf aber der Schriftform. Das ungarische Recht kennt auch eine Hemmung (dann Geltendmachung innerhalb eines Jahres ab Beseitigung des Hindernisses, bei kurzen Verjährungsfristen innerhalb von sechs Monaten) wie auch eine Unterbrechung der Verjährungsfrist.

Germany Trade & Invest (Stand: 07.01.2019)

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