Folgende Verträge mit werkvertraglichem Charakter kennt das ung.BGB:
- Planungsvertrag
- Ausführungs
vertrag
- Forschungsvertrag
- Reisevertrag
- Landwirtschaftliche Unternehmensvertrag
- Vertrag über öffentliche Leistungen
- Frachtvertrag
Bei den gesetzlich genannten Vertragstypen sind im Gesetz auch jeweils die wesentlichen Vertragsinhalten ausdrücklich aufgeführt.
Die ungarische Rechtsordnung enthält im dortigen Bürgerliche Gesetzbuch den Eigentumsvorbehalt (tulajdonjog fenntartás). Dieser folgt unmittelbar aus den kaufrechtlichen Grundpflichten zur Eigentumsübertragung der Sache einerseits und der Zahlung des entsprechenden Kaufpreises andererseits (§ 6: 216 ung.BGB), es handelt sich also nicht etwa um eine Nebenverpflichtung.
Der Eigentumsvorbehalt erfordert eine schriftliche Individualvereinbarung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und gilt längstens bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises (§ 6: 216 Abs. 2 ung.BGB). Gemäß der ungarischen Rechtsprechung ist die Vereinbarung eines verlängerten bzw.--beziehungsweise erweiterten Eigentumsvorbehalts nicht möglich, da die sogenannte Vorausabtretung, also die Übertragung von noch nicht entstandenen Forderungen nicht zulässig sei.
Die Verjährungsfristen ergeben sich in Ungarn aus den §§ 6: 21-25 ung.BGB und beträgt - soweit nichts anderes vereinbart oder gesetzlich vorgegeben ist - fünf Jahre. Sie beginnt mit der Fälligkeit der Forderung. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beträgt ein Jahr (§ 6: 163 ung.BGB). Kürzere Verjährungsfristen, als die im Gesetz vorgesehenen können vertragliche vereinbart werden; diese Vereinbarung bedarf aber der Schriftform. Das ungarische Recht kennt auch eine Hemmung (dann Geltendmachung innerhalb eines Jahres ab Beseitigung des Hindernisses, bei kurzen Verjährungsfristen innerhalb von sechs Monaten) wie auch eine Unterbrechung der Verjährungsfrist.
Germany Trade & Invest (Stand: 07.01.2019)