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Bulgarien - Gewährleistungsrecht
31.07.2018
Germany Trade & Invest (Stand: 31.7.2018)
Besonderheiten des Handelskaufs nach bulgarischem Recht werden durch das Handelsgesetz (Търговски закон), abgekürzt HGB), und zwar in den (Artikeln 318-336) vorgegeben.
Als allgemein-kaufrechtliche Grundlage kann das Gesetz über Verpflichtungen und Verträge (Закон за задълженията и договорите, abgekürzt GSV) herangezogen werden.
Der Verkäufer haftet für diejenigen Mängel an einer beweglichen Sache, die den Wert oder die Tauglichkeit der Sache für den durch Vertrag vorausgesetzten Gebrauch wesentlich mindern (Artikel 193 GSV).
Bei Sachmängeln in diesem Sinne stehen dem Käufer folgende Ansprüche zu (Artikel 195 GSV):
- Rücktritt
- Minderung
- Nachbesserung
Handelt es sich um Gattungssachen, so kann anstelle dieser Ansprüche auch Ersatzlieferung gewählt werden. Vorausgesetzt sind stets eine rasche Warenuntersuchung und Mängelanzeige durch den Käufer. So wie das UN-Kaufrecht erkennt das GSV dem Käufer neben den Sachmängelansprüchen einen parallelen Schadensersatzanspruch zu.
Besonderheiten der Gewährleistung gibt es darüber hinaus im Werkvertragsrecht: Hier haftet der Werkunternehmer zusätzlich zur Eignung des Werkes für den gewöhnlichen oder aber den vertragliche vereinbarten Gebrauch auch noch für die gute Qualität der Materialien, die er zur Herstellung des Werkes verwendet hat (Artikel 261 GSV). Dies gilt zumindest insoweit, als dass der Werkunternehmer bei der Herstellung des Werks seine eigenen Materialien verwendet hat.
Bei Abweichungen von der Bestellung oder Mängeln des Werkes räumt das bulgarische Recht dem Besteller folgende Optionen ein (Artikel 265):
- unentgeltliche Nachbesserung in einer selbst gesetzten, angemessenen Frist
- Selbstvornahme der Nachbesserung unter Erstattung der hierfür erforderlichen Auslagen
- Minderung der Vergütung.
Germany Trade & Invest (Stand: 31.8.2018)