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Gewährleistungsrecht
28.12.2017
Germany Trade & Invest (Stand: 28.12.2017)
Ist UN-Kaufrecht (CISG) maßgeblich, so bestehen für Verkäufer und Käufer bei Vertragsverletzungen einheitliche Rechtsfolgen. Unterschieden wird dabei nach wesentlichen und unwesentlichen Vertragsverletzungen.
Zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt nur eine wesentliche Vertragsverletzung (Artikel 49, 64 CISG). Unwesentliche Vertragsverletzungen hingegen belassen der vertragstreuen Partei regelmäßig ihren Erfüllungsanspruch (Artikel 46-52 beziehungsweise 62-65 CISG), ergänzt um einen parallelen Schadensersatzanspruch (Artikel 74-77 CISG).
Im Hinblick auf Sachmängel stehen dem Käufer wahlweise Nachbesserung oder Minderung zu. Eine Berufung auf die Vertragswidrigkeit einer Ware ist mit Ablauf von zwei Jahren nach tatsächlicher Warenübergabe ausgeschlossen (Artikel 39 Absatz 2, Ausschlussfrist).
Das innerstaatliche estnische Kaufrecht ist in dem am 1.7.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsgesetz (Võlaõigusseadus, Law of Obligations Act) konsolidierte Fassung vom 22.4.2004) geregelt. Die allgemeine Regelung des Kaufvertrags (§§ 208-237) folgt hinsichtlich der objektiven Haftung für Vertragsverletzungen der CISG-Konzeption.
Es gilt der Grundsatz, dass Warenlieferungen nach Qualität, Quantität, Art, Beschreibung und Verpackung vertragsgemäß sein müssen (§ 217). Käufer müssen bei Kaufverträgen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit diesbezügliche Mängel detailliert reklamieren und dabei ihre Ansprüche präzise geltend machen (§ 220).
Dem Käufer steht mangels Vertragsgemäßheit der Ware grundsätzlich ein Minderungsanspruch zu, es sei denn, der Verkäufer bessert den angezeigten Mangel nach oder ersetzt die reklamierte Ware durch eine vertragsgerechte (§ 224).
Das Wahlrecht auf Nachbesserung oder Warenumtausch steht grundsätzlich dem Käufer zu (§ 222). Unterlässt der Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist die vom Käufer verlangte Nacherfüllung, so ist der Käufer auch zur Selbstnachbesserung und zum Schadensersatz berechtigt. Ein Vertragsrücktritt dagegen setzt stets eine wesentliche Vertragsverletzung voraus (§ 223).
Germany Trade & Invest (Stand: 28.12.2017)