Portal 21 Estland
Gerichts-/Anwaltsgebühren
28.12.2017
Germany Trade & Invest (Stand: 28.12.2017)
Die Gerichtsgebühren (Menetluskulud) werden in Estland in der Zivilprozessordnung (Tsiviilkohtumenetluse seadustik, in englischer Übersetzung) detailliert geregelt (§§ 138-192) und umfassen folgende Obergruppen:
- Allgemeine Vorschriften zu Verfahrenskosten (§§ 138-145)
- Vorlage von Verfahrenskosten (§§ 146-150)
- Kosten des Beweisverfahrens und Kosten der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer (§§ 151-161)
- Teilung der Verfahrenskosten (§§ 162-172)
- Festsetzung der Verfahrenskosten (§§ 173-179)
- Staatliche Prozesskostenhilfe (§§180-193)
Die Rechtsanwaltsvergütung (Advokaaditasu) ist in Estland im dortigen Gesetz über die estnische Rechtsanwaltskammer (Advokatuuriseadus §§ 60-64, in englischer Übersetzung) festgelegt. Sie sind frei verhandelbar und werden nicht durch Vorgaben Anwaltsorganisation gedeckelt. Die Zahlung im Voraus ist vorgesehen.
Als Grundlage für die Honorarvereinbarung werden wahlweise herangezogen:
- Stundensatz (tunnitasu)
- Pauschalbetrag (koondtasu)
- Kontingentgebühr im Sinne eines Erfolgshonorars (osatasu)
Beschwerden bei unbegründeten Forderungen von Rechtsanwaltshonoraren sind in Estland beim sogenannten Ehrengericht der Estnischen Rechtsanwaltskammer (Aukohtu) einzulegen; rechtliche Grundlage für die Gebührenbeschwerde ist § 64 der Berufsordnung der estnischen Rechtsanwaltskammer (Kodukord, in englischer Übersetzung); die Vorschriften über das Ehrengericht finden sich dort in den §§ 45-51.
Germany Trade & Invest (Stand: 28.12.2017)