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Gerichts-/Anwaltsgebühren

Die Gerichtsgebühren (frais et dépenses) muss in Rechtsstreitigkeiten vor französischen Gerichten grundsätzlich die unterlegene Partei zahlen, wenn nicht der Richter durch einen mit Gründen versehenen Beschluss auch der obsiegenden Partei alle oder einen Teil der Kosten aufbürdet - Artikel 696 des französischen Zivilprozessgesetzbuches (Code de procédure civile).

Anwaltshonorare (honoraires) sind grundsätzlich frei verhandelbar, siehe Artikel 10 des Gesetzes zur Reform bestimmter Rechtsberufe . Dies kann mündlich erfolgen, sollte aber besser schriftlich festgehalten werden. Die Höhe des Anwaltshonorars hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Sache, vom Zeitaufwand, von der Spezialisierung und dem Bekanntheitsgrad des Anwalts oder der Kanzlei sowie den vom Anwalt zu tätigenden Auslagen ab. Es kann sowohl ein Pauschalbetrag als auch nach Stundenzahl abgerechnet werden. Erfolgshonorare sind grundsätzlich nicht zulässig, es können jedoch vorab schriftlich Prämien für den Fall des Prozessgewinnes vereinbart werden. Anwaltshonorare sind grundsätzlich von jeder Partei selbst zu tragen. Bei Obsiegen vor Gericht kann auch beantragt werden, einen Teil der Anwaltskosten von der unterlegenen Seite erstattet zu bekommen. Der Richter entscheidet dabei aber nach Billigkeitserwägungen und berücksichtigt auch die wirtschaftliche Situation der jeweiligen Partei (Artikel 700 Code de procédure civile).

Weitere Informationen sind auch auf der Internetseite der französischen Verwaltung zu finden.

Germany Trade & Invest (Stand: März 2023)

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