Portal 21 Island
Gewährleistungsrecht
14.08.2024
Die Gewährleistungsregelungen im Kaufrecht richten sich in Island bei Geschäften unter Unternehmern grundsätzlich nach dem isländischen Kaufgesetz (Gesetz Nr. 50/2000, Lög um lausafjárkaup), wenn nicht das UN-Kaufrecht zu berücksichtigen ist. Das Kaufgesetz gilt in Island auch für den Werklieferungsvertrag, wenn der Kunde nicht selbst einen wesentlichen Teil des Materials stellt. Das Kaufgesetz ist hingegen nicht anwendbar etwa auf Verträge über den Gebäudebau, andere Immobilienkaufgeschäfte oder reine Werk- und Dienstverträge.
Im Gewährleistungsfall hat der Käufer nach den Artikeln 30 ff. des isländischen Kaufgesetzes vorrangig ein Recht auf Nachbesserung beziehungsweise (bei wesentlichen Mängeln) Neulieferung.
Der Käufer muss allerdings einige Rügepflichten beachten. Beispielsweise muss er so bald wie angemessenerweise möglich nach der Lieferung die Ware untersuchen. Auch muss er etwa den Mangel ohne unangemessene Verspätung nach (möglicher) Entdeckung des Mangels beim Verkäufer geltend machen, spätestens jedoch zwei Jahre nach der Annahme der Ware. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich der Verkäufer auf Grund einer Garantie oder anderen Vereinbarung zu einer längeren Gewährleistung verpflichtet hat. Bei Baumaterialien, die länger als normale Waren halten sollen, verlängert sich die eben genannte Zweijahresfrist auf fünf Jahre. Erweiterte Gewährleistungsverpflichtungen des Verkäufers entstehen, wenn er grob fahrlässig oder treuwidrig gehandelt hat. Auch kann sich der Verkäufer bei internationalen Kaufverträgen zwischen Parteien aus verschiedenen Staaten nicht auf die fehlende Rüge des Käufers berufen, wenn er den Mangel kannte (oder hätte kennen müssen) und den Käufer nicht informiert hat.
Nachrangig steht dem Käufer ein Recht auf Minderung des Preises oder (bei wesentlichen Mängeln) Rücktritt zu.
Außerdem kann er Schadensersatz fordern, wenn der Verkäufer nicht nachweisen kann, dass der Mangel auf Hindernissen beruht, die sich seiner Kontrolle entziehen. Einen Schadensersatzanspruch hat der Käufer auch dann, wenn der Mangel dem Verschulden oder der Nachlässigkeit des Verkäufers zuzuschreiben ist, oder wenn die Ware nicht den Zusagen des Verkäufers entspricht.
In internationalen Kaufverträgen kann der Käufer auch bei unterlassener Rüge des Mangels gegenüber dem Verkäufer Schadensersatz (in diesem Fall allerdings nicht für entgangenen Gewinn) oder Minderung fordern, wenn er einen vernünftigen Grund für das Ausbleiben der Rüge vorbringt.
Germany Trade & Invest (Stand: August 2024)