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Vertragsrecht

Schließen ein isländischer Dienstleister und ein deutsches Unternehmen als Dienstleistungsempfänger einen Vertrag unter Geltung isländischen Rechts, sind unter anderem die folgenden Punkte relevant:

Ist ein Vertrag geschlossen und unterliegt dieser weder dem deutschen Sachrecht noch dem UN-Kaufrecht, das sowohl in Deutschland als auch in Island Teil der Rechtsordnung ist, sind unter anderem die Regeln des isländischen Vertragsgesetzes einschlägig (Gesetz Nr. 7/1936 über Verträge, Stellvertretung und unwirksame Rechtsgeschäfte - Lög um samningsgerð, umboð og ógilda löggerninga). Ebenfalls relevant werden kann das isländische Kaufgesetz Nr. 50/2000

Nach Artikel 6 des isländischen Vertragsgesetzes ist dabei unter anderem zu beachten, dass eine Annahme, die Änderungen des ursprünglichen Angebotes enthält, als Zurückweisung des ursprünglichen Angebotes und gleichzeitig als neues Angebot betrachtet wird. Denkt allerdings der Absender der modifizierten Annahme, dass die Annahme dem ursprünglichen Angebot entspricht, und musste dies dem ursprünglich Anbietenden offensichtlich sein, muss der ursprünglich Anbietende allerdings den anderen Vertragspartner informieren, wenn er den modifizierten Vertragsinhalt nicht gutheißt. Anderenfalls kommt hier grundsätzlich ein Vertrag mit den Inhalten der modifizierten Annahme zustande. Dieses Konstrukt ähnelt der des in Deutschland bekannten "kaufmännischen Bestätigungsschreibens", ist jedoch nicht ganz deckungsgleich.

Ebenfalls gesetzlich in Artikel 9 des isländischen Vertragsgesetzes geregelt ist die Frage, welche Folge Angebote haben, die als unverbindlich tituliert werden. Hiernach gilt eine solche Erklärung zwar nicht als Angebot, sondern als bloße Einladung zur Abgabe eines Angebotes. Gibt die andere Partei daraufhin das Angebot innerhalb einer angemessenen Zeit tatsächlich ab, muss derjenige, der zuerst unverbindlich angeboten hat, der anderen Partei unverzüglich eine Ablehnung schicken, wenn er das Angebot doch nicht akzeptieren will. Ansonsten wird ein Vertrag als zustande gekommen angesehen.

Das Kaufgesetz regelt in Artikeln 17 ff. die erforderlichen Eigenschaften einer Ware. So muss der Verkaufsgegenstand in Art, Menge, Qualität, sonstigen Eigenschaften und Verpackung den sich aus dem Vertrag ergebenden Anforderungen genügen. Wird die Ware nicht oder nicht rechtzeitig geliefert, hat die kaufende Partei nach Maßgabe der Artikel 23 bis 29 des Kaufgesetzes Anspruch auf Erfüllung, Rücktritt oder Schadensersatz. Gleichzeitig kann er bei Verzug gemäß Artikel 42 den Anteil des Kaufpreises zurückhalten, der zur Sicherung seiner Forderung dient.

Der Kaufpreis ist der vereinbarte Preis, oder, nach Artikel 45 des Kaufgesetzes, der fair und handelsüblich ist. Kommt der Käufer seiner Pflicht zur Kaufpreiszahlung nicht nach, kann die verkaufende Partei Erfüllung, Stornierung und Schadenersatz geltend machen. Hinzu kommt ein Anspruch auf Zinszahlung gemäß Artikel 71.

Germany Trade & Invest (Stand: August 2024)

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