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Portal 21 Island

Gerichts-/Anwaltsgebühren

In Island muss grundsätzlich die Partei, die vor Gericht unterliegt, die Kosten des Rechtsstreites zahlen. Das Gericht kann jedoch die Kosten auch zwischen den Parteien aufteilen.

Isländische Rechtsanwälte dürfen eine angemessene Gebühr für ihre Tätigkeiten berechnen. Das Honorar kann grundsätzlich auch einen bestimmten Anteil des Streitwertes betragen. Auch kann der Rechtsanwalt regelmäßig mit seinem Mandanten ein Erfolgshonorar dergestalt vereinbaren, dass im Erfolgsfall ein höheres Honorar fällig wird als bei Unterliegen. Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 24 des Rechtsanwaltsgesetzes Islands (Gesetz Nr. 77/1998, Lög um lögmenn).

Für den Forderungseinzug gibt es eine Richtlinie der Regierung über die Höhe der Vergütung, die ein Anwalt von der eingetriebenen Schuld einbehalten darf. Dort ist eine Grundgebühr in Höhe von 6.000 ISK (Stand Oktober 2024: ca. 40 EUR) vorgesehen, zusätzlich eine betragsabhängige Gebühr.

Die Gerichtsgebühren betragen erstinstanzlich zwischen 15.000 ISK (circa 100 EUR) und 250.000 ISK (circa 1.680 EUR). 

Germany Trade & Invest (Stand: Oktober 2024)

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