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Portal 21 Italien

Bagatellsachen

Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen deutschen Dienstleistungsempfängern und italienischen Dienstleistern kann das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (bis zu 5.000 Euro ohne Zinsen, Kosten und Auslagen) als Alternative zum normalen Gerichtsprozess gewählt werden. Auch dieses steht - wie das oben bereits beschriebene Europäische Mahnverfahren - Dienstleistern bei ausbleibenden Kundenzahlungen ebenso offen wie zum Beispiel Dienstleistungsempfängern bei Mängeln in der Ausführung.

Das durch Formblätter standardisierte Verfahren wurde durch die Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr.--Nummer 861/2007 geschaffen. Das Verfahren wird regelmäßig schriftlich durchgeführt; eine mündliche Verhandlung findet nur auf Antrag einer Partei statt oder wenn das Gericht diese für erforderlich hält. Ein Anwaltszwang besteht nicht. Auch dieses Verfahren hat den Vorteil, dass es in anderen EU-Mitgliedstaaten ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden kann. Überdies kann die Anerkennung des Urteils in anderen Mitgliedstaaten nicht angefochten werden. Auch kann – ungeachtet möglicher Rechtsmittel – keine Sicherheitsleistung verlangt werden.

Zuständige Gerichte in Italien und Formblätter können im Webauftritt des "Europäischen Justizportals" abgerufen werden. Weiterführende Informationen zum Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sind auf dem Internet-EU-Portal mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung zu finden.

Ein eigenständiges Bagatellverfahren nach italienischem Zivilverfahrensrecht besteht neben dem normalen Verfahren vor dem Friedensrichter (Giudice di pace) hingegen nicht. Allerdings kann der Friedensrichter bei Bagatellverfahren mit einem Streitwert bis zu 2.500 Euro ein Billigkeitsurteil fällen (Artikel 113 des italienischen Zivilverfahrensgesetzbuches - Codice di procedura civile). Dieses kann anschließend nicht einer Berufung vor dem Gericht erster Instanz (Tribunale) unterzogen werden. Auch gilt in Prozessen vor dem Friedensrichter mit einem Streitwert bis zu 1.100 Euro der ansonsten in Italien bestehende Anwaltszwang nicht (Artikel 82 Codice di procedura civile).

Germany Trade & Invest (Stand: Juli 2022)

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