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Pflichtversicherung

Germany Trade & Invest (Stand 18.6.2018)

Zahlreiche Dienstleistungstätigkeiten in Kroatien unterliegen der Voraussetzung zum Abschluss einer Pflichtversicherung.

Hierzu zählen die Berufshaftpflichtversicherungen beispielsweise für:

  • Bauingenieure (inženjer građevinarstva) – Artikel 19 des Berufsgesetzes der Bauingenieure (Kodeks Strukovne Etike Ovlaštenih Inženjera Građevinarstva);

  • Architekten (arhitekta) – Artikel 10 der Architektenkammersatzung (Statut Hrvatske Komore Arhitekata);

  • Rechtsanwälte (odvjetnici) – Artikel 44 des Gesetzes über die Rechtsanwaltschaft (Zakon o odvjetništvu)

Neben den Berufshaftfplichtversicherungen gibt es noch die gesetzliche Pflichtversicherungen (obvezna osiguranja). Diese Pflichtversicherung umfasst die Mutterschaftsversicherung, die Altersversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die Arbeitslosenversicherung.

Die Versicherungsbeiträge staffeln sich wie folgt:

  • 13 % des Monatsentgelts werden in die Krankenversicherung abgeführt;

  • 1,7 % des Monatsentgelts werden in die Arbeitslosenversicherung abgeführt;

  • 0,5 % des Monatsentgelts werden in die Unfallversicherung abgeführt.

Diese Beitragssätze müssen vom kroatischen Arbeitgeber abgeführt werden. Die Beitragsschuld des Arbeitnehmers erstreckt sich nur auf die Beiträge zur Sozialversicherung und beläuft sich auf 20 % vom Monatsentgelt.

Germany Trade & Invest (Stand: 18.6.2018)

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