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Portal 21 Liechtenstein

Anerkennung/Vollstreckung

Wer als deutscher Dienstleistungsempfänger in Deutschland oder in Liechtenstein einen Prozess (zum Beispiel auf Schadensersatz nach einem Gewährleistungsfall) gegen einen liechtensteinischen Dienstleister gewonnen hat, hat noch nicht sein Geld erhalten.

Vielmehr muss er die gerichtliche Entscheidung ggf.--gegebenenfalls anerkennen und auch vollstrecken lassen, um das vom Gericht zugesprochene Geld auch tatsächlich zu erhalten.

Hier gibt es allerdings in Liechtenstein das Problem, dass Liechtenstein den wichtigsten Staatsverträgen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen bisher fern geblieben ist. Insbesondere ist Liechtenstein, obwohl Teil des EWR, keine Vertragspartei des Lugano-Abkommens.

Dies hat zur Folge, dass sich sowohl die Anerkennung deutscher Entscheidungen in Liechtenstein als auch die Anerkennung liechtensteinischer Entscheidungen in Deutschland derzeit sehr problematisch gestaltet.

Durch die fehlende Anwendbarkeit internationaler Übereinkommen richtet sich beispielsweise die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen deutscher Gerichte in Liechtenstein allein nach dem nationalen liechtensteinischen Recht.

Das liechtensteinische Recht erfordert jedoch im Artikel 52 der liechtensteinischen Exekutionsordnung (Gesetz vom 24. November 1971 über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren, abgekürzt: EO, LGBl. 1972 Nr.--Nummer 32/2) eine sogenannte Gegenrechtserklärung, um die Anerkennung und Vollstreckung einer beispielsweise deutschen gerichtlichen Entscheidung zuzulassen; man spricht in diesem Zusammenhang auch von einer verbürgten strikten Gegenseitigkeit. Diese Voraussetzung ist derzeit aber im Verhältnis zu Deutschland nicht erfüllt, so dass gegenwärtig eine Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen deutscher Gerichte in Liechtenstein nicht möglich ist.

Zum Teil wird eine trickreiche Überbrückung der fehlenden Möglichkeit der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen deutscher Gerichte in Liechtenstein versucht. Hierfür wird auf das liechtensteinische Rechtsöffnungsverfahren zurückgegriffen, um so in manchen Fällen quasi durch die Hintertür doch noch eine Art von Anerkennung zu erreichen.

Dabei wird zunächst ein Schuldentriebverfahren, die liechtensteinische Form des Mahnverfahrens (§§ 577 ff der liechtensteinischen Zivilprozessordnung), oder auch das dortige Rechtsbotsverfahren durchlaufen. Erst zur Überwindung eines etwaigen Einspruchs, des sogenannten Rechtsvorschlags, kann dann das eigentliche Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet werden. Beim Rechtsöffnungsverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren mit vorläufigem Charakter, dessen Ziel die Erlangung eines vollstreckbaren Titels ist.

Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Artikeln 49-53 der Liechtensteinischen Rechtssicherungs-Ordnung (vom 9. Februar 1923, abgekürzt: RSO, LGBl. 1923 Nr. 8). Die liechtensteinische Rechtsprechung hat, soweit ersichtlich, bisher auch ausländische Urteile als Rechtseröffnungstitel akzeptiert. Geprüft wird dabei lediglich, ob das ausländische Urteil, das nach liechtensteinischem Recht als "ausländische öffentliche Urkunde" aufgefasst wird, unter Beobachtung des Rechts des Errichtungsortes ausgestellt wurde (Artikel 88 RSO).

Die Anerkennung und Vollstreckung eines liechtensteinischen Urteils in Deutschland richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht, wobei hier wiederum eine fehlende Gegenseitigkeit nach § 328 Absatz 1 Nr. 5 der deutschen Zivilprozessordnung einer Anerkennung entgegensteht.

Der Bereich des deutschen Rechts wird von unserem auf ausländisches Recht beschränkten Informationsportal nicht abgedeckt. Der deutsche Dienstleistungsempfänger sollte sich diesbezüglich an einen deutschen Rechtsanwalt wenden oder sonstige Informationsquellen zum deutschen Recht nutzen.

Hilfreich bei der Suche nach einem deutschen Rechtsanwalt:

  • DeutscheAnwaltAuskunft des Deutschen Anwaltvereins (DAV), dort ein Suchformular unter dem Menüpunkt Anwaltsuche oder aber
  • bundesweites amtliches Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer.

Eine teilweise Erleichterung gibt es lediglich im Verhältnis zur Schweiz und zu Österreich, mit denen Liechtenstein bilaterale Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen abgeschlossen hat.

Germany Trade & Invest (Stand: 06.04.2022)

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