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Eilverfahren

Das eigentliche Eilverfahren wird in Liechtenstein als Besitzerschutzverfahren bezeichnet.

Das liechtensteinische Besitzschutzverfahren ist in den §§ 541-545 der liechtensteinischen Zivilprozessordnung (Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, LiGBl. 1912 Nr.--Nummer 9/1) geregelt. In ihm ist nach § 542 auf die:

"...Dringlichkeit der Erledigung besondere Rücksicht zu nehmen..."

Daneben kennt das liechtensteinische Verfahrensrecht noch das sogenannte Rechtsbotsverfahren. Es kann sowohl im Vorfeld als auch gleichzeitig mit einer Klage (dann Rechtsbotsklage) geltend gemacht, sowie bereits zeitlich vor einem Besitzerschutzverfahren betrieben werden.

Die Voraussetzungen für das "Gesuch um Erlass eines Rechtsbots" nennt § 593 b. Den Inhalt eines Rechtsbots legt § 593 d fest.

Der Rechtsbotsempfänger kann innerhalb von 14 Tagen gegen das Rechtsbot Einspruch erheben. Dies geschieht im Wege des sogenannten Rechtsvorschlags.

Ergänzend werden die Vorschriften des liechtensteinischen Mahnverfahrens (Schuldentriebverfahren) auch auf das Rechtsbotsverfahren herangezogen (zum Schuldentriebverfahren: hier).

Germany Trade & Invest (Stand: 07.04.2022)

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