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Gerichts-/Anwaltsgebühren
07.04.2022
Die Gerichtsgebühren werden in Liechtenstein durch das dortige Gerichtsgebührengesetz vorgegeben (Gesetz vom 4. Mai 2017 über die Gerichtsgebühren, LGBl. 2017 Nr.--Nummer 169, abgekürzt: GGG). Als Bemessungsgrundlage wird der Streitwert herangezogen (Artikel 18-21). Im Anhang des Gesetzes ist eine Gebührentabelle enthalten, in der man nach Streitwert und Verfahrensart die einschlägige Gebühr ablesen kann.
In den Artikeln 30 ff des GGG gibt es weitere Regelungen zu Gerichtsgebühren, zum Beispiel bei Berufung und Revision, aber auch für konkrete Amtshandlungen wie zum Beispiel die Beglaubigung einer Unterschrift.
Die Rechtsanwaltsgebühren hingegen können mit den Klienten frei vereinbart werden. Dann wird es sich im Regelfall um einen Stundensatz handeln, dessen Höhe sich nach Art und Umfang der Bemühungen, dem Schwierigkeitsgrad des Falles und seiner Bedeutung (häufig: Streitwert) richtet. Alternativ kommt eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltstarif in Betracht:
- Gesetz über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (vom 16. Dezember 1987, LGBl. 1988 Nr. 9)
- Verordnung über die Tarifansätze der Entlohnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (vom 30. Juni 1992, LGBl. 1992 Nr. 69).
Die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer gibt ergänzend Honorarrichtlinien für die Entlohnung von Rechtsanwälten aus (zum herunterladen unter diesem Link). Dort führt sie unter anderem aus:
"...Berechnungsarten: Für die Verfassung von Verträgen wird häufig ein Prozentsatz des Streitwertes bzw.--beziehungsweise des Interesses an der Rechtssache (z.B.--zum Beispiel Kaufpreis, Liegenschaftswert etc.--et cetera) als Honorar vereinbart.
In Rechtssachen, bei denen sich das Interesse bzw. der Streitwert nicht mit einer Geldsumme bestimmen lässt, kann auch ein Stundenhonorar vereinbart werden. Die Höhe des Stundensatzes ist variabel und hängt vom einzelnen Fall ab.
Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist dem Rechtsanwalt untersagt.
Kriterien für die Berechnung: Die Höhe des Honorars wird nach verschiedenen Kriterien ermittelt:
- Höhe des Streitwertes oder des Interessenwertes, wenn es sich um keine Streitsache handelt
- Zeitaufwand
- Komplexität der Materie
Zum Honorar kommen noch Barauslagen und Spesen (wie z.B. Kopien, Porto, Telefon- und Telefaxspesen, Kosten des Sekretariats gemäß Zeitaufwand etc.) hinzu..."
Quelle: Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer, www.rak.li
Germany Trade & Invest (Stand: 06.04.2022)