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Gerichts-/Anwaltsgebühren
17.11.2020
Germany Trade & Invest (Stand: 1.11.2020)
Die Prozesskosten (dépens) umfassen beispielsweise Kosten für Gerichtsvollzieher, Übersetzer / Dolmetscher, Sachverständige und Zeugen. Nicht umfasst hiervon sind die Anwaltskosten. Gerichtskosten im eigentlichen Sinne fallen in einem zivilrechtlichen Gerichtsverfahren in Luxemburg nicht an.
Die Prozesskosten sind in Luxemburg grundsätzlich nach Verfahrensende zu entrichten, sofern das Gericht keine Kaution (caution judiciaire) oder keinen Kostenvorschuss anordnet.
Zu der Frage, welche Partei eines Rechtsstreites in Luxemburg die Prozesskosten (dépens) zu tragen hat, macht das Neue luxemburgische Zivilprozessgesetzbuch (Nouveau Code de Procédure Civile) einige Vorgaben. Die Entscheidung über die Prozesskosten erfolgt in der Regel per Urteil. Grundsätzlich muss die unterlegene Partei die Prozesskosten zahlen. Allerdings sind die Kosten für den eigenen Prozessbevollmächtigten fast immer selbst zu tragen, auch bei vollständigem Obsiegen. Dem Richter steht es frei, mit entsprechender Begründung anders zu entscheiden (Artikel 238 Nouveau Code de Procédure Civile). Erscheint es dem luxemburgischen Richter unbillig, eine Partei ihre Anwaltskosten selbst tragen zu lassen, hat er indes regelmäßig die Möglichkeit, ihr eine Entschädigung für von ihr aufgewendete Beträge, die nicht in den Prozesskosten enthalten sind, zuzuerkennen (Artikel 240 Nouveau Code de Procédure Civile). Dies geschieht jedoch nur ausnahmsweise und auf ausdrücklichen Antrag hin.
Eine Gebührenordnung für Anwälte existiert in Luxemburg nicht. Leitlinien für Anwaltshonorare enthalten allerdings Artikel 38 des Anwaltsgesetzes (Loi sur la profession d'avocat) sowie die Ziffer 2.4.5 der Geschäftsordnung der luxemburgischen Rechtsanwaltskammer (Règlement Intérieur de l’Ordre des Avocats du Barreau de Luxembourg). Honorarvereinbarungen sind hiernach grundsätzlich möglich. Die Vereinbarung reiner Erfolgshonorare ist hingegen nicht erlaubt. Nicht als Erfolgshonorar sieht die Geschäftsordnung allerdings unter anderem Vereinbarungen an, die nur einen Minimal- und/oder Maximalbetrag des Honorars festlegen oder die nur verschiedene Raten an verschiedene Prozessabschnitte koppeln (Ziffer 2.4.5.3 Règlement Intérieur de l'Ordre des Avocats du Barreau de Luxembourg). Wird keine Honorarvereinbarung getroffen, bestimmt der luxemburgische Rechtsanwalt sein Honorar selbst unter Berücksichtigung der Wichtigkeit und Schwierigkeit des jeweiligen Falles, der geleisteten Arbeit, des erzielten Ergebnisses und der Vermögenssituation des Mandanten. Der Anwalt ist verpflichtet, seinen Mandanten über die Methode, mittels derer er seine Vergütung berechnet, zu informieren (Ziffer 2.4.5.2 Règlement Intérieur de l'Ordre des Avocats du Barreau de Luxembourg).
Die Gerichtsvollzieherkosten richten sich nach der Großherzoglichen Verordnung vom 24. Januar 1991 über die Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher (Règlement grand-ducal du 24 janvier 1991 portant fixation du tarif des huissiers de justice), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.Oktober 2008 (Règlement grand-ducal du 24 octobre 2008 ayant pour objet de modifier le règlement grand-ducal modifié du 24 janvier 1991 portant fixation du tarif des huissiers de justice).
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