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Eilverfahren
21.05.2024
Das österreichische Recht kennt zwei Arten der eilbedürftigen Forderungssicherung:
- die Sicherstellungsexekution (§§ 370 ff. der österreichischen Exekutionsordnung)
- die einstweilige Verfügung (§§ 378 ff. der österreichischen Exekutionsordnung).
Die Bewilligung einer Sicherstellungsexekution kommt nur in Betracht, wenn eine Gelforderung zu sichern ist. Außerdem muss der Gläubiger bereits einen Titel über die geltend gemachte Forderung erworben haben, der aber noch nicht rechtskräftig oder aus sonstigen Gründen noch nicht vollstreckbar ist. Der den Erlass der Sicherstellungsexekution begehrende Antragsteller muss grundsätzlich glaubhaft machen, dass ohne diese Maßnahme die spätere Zwangsvollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Zur Sicherung von ausstehenden Geldforderungen können sodann bestimmte Handlungen der Zwangsvollstreckung (Exekution) wie die Pfändung beweglichen Vermögens angeordnet werden. Zu beachten ist dabei, dass eine Sicherstellungsexekution nur bei bestehenden Zahlungstiteln möglich ist.
Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Sicherstellungsexekution nicht gegeben oder sollen andere Ansprüche als Geldforderungen (zum Beispiel Herausgabe- oder Leistungsansprüche) gesichert werden, kann vom Gericht eine einstweilige Verfügung erlassen werden.
Zur Sicherung von Geldforderungen kommen als einstweilige Verfügungen vor allem die Verwahrung / Verwaltung von Gegenständen einschließlich der Hinterlegung von Geld, Veräußerungsverbote und Verpfändungsverbote in Betracht. Hierzu muss allerdings wahrscheinlich sein, dass der Prozessgegner die spätere Eintreibung der Geldforderung vereiteln oder wesentlich erschweren würde.
Sollen andere Ansprüche als Geldforderungen gesichert werden, sind einstweilige Verfügungen insbesondere in Form von Hinterlegungsanordnungen oder der Gewährung besonderer Zurückbehaltungsrechte möglich, je nach dem, ob der Schuldner oder der Gläubiger die Sache im Gewahrsam hat. Auch etwa ein Verbot an den Beklagten, bestimmte Handlungen oder Veräußerungen vorzunehmen, ist möglich. Dafür muss jedoch ebenfalls die Verfolgung des Anspruchs ansonsten vereitelt werden oder wesentlich erschwert sein, was auf Verlangen des Gerichts vom Kläger glaubhaft zu machen ist.
Germany Trade & Invest (Stand: Mai 2024)