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Außergerichtliche Streitbeilegung
24.08.2017
Germany Trade & Invest (Stand: 25.8.2017)
Das polnische Recht der Schiedsgerichtsbarkeit findet seine gesetzliche Grundlage in den Artikeln 1154-1217 des polnischen Zivilgesetzbuches (Kodeks postępowania cywilnego).
Die dortigen Regelungen folgen dem sogenannten UNICTRAL-Modellgesetz und bewegen sich damit im Rahmen eines international abgestimmten Standards.
Grundsätzliches zur Stellung des Schiedsgerichts (sąd polubowny/ sąd arbitrażowy) in Polen, ist in den Artikeln 1154-1182 des polnischen Zivilgesetzbuches geregelt. Eine der wichtigsten Regelungen dürfte dabei der Artikel 1157 darstellen, in welchem festgeschrieben steht, dass die Parteien vor einem Schiedsgericht sämtliche vermögens- und nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten (außer Alimentansprüchen) austragen können, sofern ein Spezialgesetz nichts anderes vorsieht. Eine weitere wichtige Vorschrift stellt der Artikel 1161 des polnischen Zivilgesetzbuches dar. Dieser bestimmt, dass zwischen den Parteien im Rahmen eines Vertrages schriftlich festgehalten sein muss, dass der Rechtsstreit vor einem Schiedsgericht entschieden werden soll.
Im Hinblick auf die Anzahl der anhängigen Rechtsstreitigkeiten, stellt das Schiedsgericht bei der polnischen Landeswirtschaftskammer (Krajowa Izba Gospodarcza) das größte Schiedsgericht in Polen dar.
Darüber hinaus ist Polen Vertragsstaat des sog. New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958, was eine essentielle Erleichterung der grenzüberschreitenden Durchsetzung von beispielsweise deutschen Schiedssprüchen in Polen bedeutet.
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