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Eilverfahren
24.08.2017
Germany Trade & Invest (Stand: 24.8.2017)
Eine besondere Variante des einstweiligen Rechtsschutzes stellt im polnischen Recht das sogenannte Sicherungsverfahren (postępowanie zabezpieczające), geregelt in den Artikel 730-757 des polnischen Zivilprozessgesetzes (Kodeks postępowania cywilnego), dar. Das Sicherungsverfahren ist in allen zivilrechtlichen Verfahren wie auch im Schiedsverfahren anwendbar.
Charakteristisch für das Sicherungsverfahren ist, dass durch eine einstweilige Anordnung der gerichtlich geltend gemachte Anspruch vorläufig gesichert werden kann. Dies bedeutet, dass das Gericht Sicherungsmaßnahmen in Gestalt von beispielsweise:
- einer Kontopfändung;
- einer Gehaltspfändung;
- der zwangsweisen Bestellung einer Hypothek
anordnen kann, wenn
- der Anspruch glaubhaft gemacht ist (ein Beweis ist in diesem Stadium nicht erforderlich) und
- das rechtliche Interesse an der Anordnung glaubhaft gemacht ist. Ein rechtliches Interesse wird bejaht, wenn es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass eine ernste Gefahr für die spätere Durchsetzung des Urteilsspruchs besteht.
Zu beachten ist hierbei, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Sicherung des Anspruchs vor Eröffnung des Hauptverfahrens, währenddessen wie auch nach Beendigung (sofern der Anspruch noch nicht befriedigt wurde) gestellt werden kann.
Der Schuldner kann die Sicherung durch Zahlung eines zuvor festgelegten Betrages auf eine gerichtliches Treuhandkonto gemäß Artikel 742 § 1 des polnischen Zivilgesetzbuches (Kodeks cywilny) aufheben.
Germany Trade & Invest (Stand: 24.8.2017)