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Internationales Privatrecht
07.06.2016
Germany Trade & Invest (Stand: 07.06.2016)
Bei einem Vertrag über grenzüberschreitende Dienstleistungen mit Bezug zu Rumänien ist genau zu ermitteln, nach welcher nationalen Rechtsordnung sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien richten, das heisst welches Recht anwendbar ist auf den Vertrag.
Bei einem Vertrag über eine Dienstleistung zwischen Rumänien und Deutschland kommt in der Regel deutsches oder rumänisches Recht in Betracht.
Hierfür sind die Vorschriften des sogenannten Internationalen Privatrechts (IPR) ausschlaggebend. Der deutsche Dienstleistungsempfänger und der rumänische Dienstleister können danach grundsätzlich frei vereinbaren, welches Recht Anwendung finden soll (Grundsatz der freien Rechtswahl).
Haben sie danach deutsches Recht vereinbart, so findet die Vertragsabwicklung, zum Beispiel die Behandlung von Verspätungen oder Gewährleistungsfällen, nur nach deutschem Recht statt.
Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag in Rumänien geschlossen wurde oder aber auch dann, wenn das deutsche Unternehmen die Dienstleistung in Rumänien empfängt, zum Beispiel handwerkliche Dienstleistung von einem rumänischen Subunternehmer auf einer Baustelle in Rumänien entgegen nimmt.
Eine solche sogenannte Rechtswahlklausel sollte dabei idealerweise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses möglichst schriftlich erfolgen. Zwar ist grundsätzlich auch eine nachträgliche oder aber eine nur mündliche Vereinbarung möglich; dies kann aber unter Umständen Schwierigkeiten mit sich bringen.
Für diesen Grundsatz der freien Rechtswahl ist sowohl in Rumänien, als auch in Deutschland die sogenannte Rom-I-Verordnung (Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr.--Nummer 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) zu berücksichtigen. Vorgänger der Rom-I-Verordnung war für Rumänien im Zeitraum vom 15.1.2008 bis zum 17.12.2009 das sogenannte Europäische Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ - Römisches EWG-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht).
Fehlt hingegen eine ausdrückliche oder sich aus anderen Umständen des Vertrages ergebende Rechtswahl, so greifen nach der Rom-I-Verordnung grundsätzlich diese Vorgaben hinsichtlich des anwendbaren Rechts:
- Kaufverträge über bewegliche Sachen: Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
- Dienstleistungsverträge: Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Am Beispiel des grenzüberschreitenden Dienstleistungsempfangs mit Rumänien illustriert heißt dies: Erbringt ein rumänisches Unternehmen Dienstleistungen an ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, so gilt im Zweifel und unter Beachtung des zuvor gesagten das rumänische Recht.
Eine Ausnahme ist hierbei noch zu beachten: Sollte sich aus der Gesamtheit der Umstände ergeben, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
Schließlich ist noch kurz auf das rumänische sogenannte internationale Privatrecht hinzuweisen; angesichts des zuvor dargestellten zwischenstaatlichen Abkommens beziehungsweise der sogenannten Rom-I-Verordnung im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr innerhalb der EU dürfte dessen Bedeutung jedoch stark reduziert sein.
Das sogenannte autonome internationale Verfahrensrecht Rumäniens ist im Gesetz Nr. 105/1992 zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Internationalen Privatrechts (Legea nr. 105/1992 cu privire la reglementarea raporturilor de drept international privat) geregelt.
Hiernach gelten allgemein für ausländische Urteile und Schiedssprüche in Zivil- und Handelssachen dieselben Anerkennungs- und Vollstreckungsvoraussetzungen (Artikel 181, 167-178).
Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus Drittstaaten richtet sich im Unterschied zu denjenigen aus den EU-Mitgliedstaaten nach den Artikeln 165 bis 178 (zwingende Voraussetzung: Gegenseitigkeit, Artikel 167).
Über spezifisch verbraucherschutzrelevante Rechtsvorschriften in diesem Zusammenhang informiert die Rubrik "Verbraucherschutz - Anwendbares Recht" dieses Länderbeitrages.
Germany Trade & Invest (Stand: 07.06.2016)