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Slowenien - Pflichtversicherung
16.04.2018
Germany Trade & Invest (Stand: 16.04.2018)
Bestimmte Berufsgruppen werden in Slowenien von Gesetzes wegen verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.
Slowenische Rechtsanwälte müssen sich über die Rechtsanwaltskammer gegen beruflich verursachte Schäden versichert. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in Artikel 9 des slowenischen Rechtsanwaltsgesetzes (Bar Act of Slovenia).
Auch Immobilienmakler trifft in Slowenien die Pflicht, sich gegen beruflich verursachte Schäden zu versichern (odgovornost za škodo in zavarovanje odgovornosti). Rechtsgrundlage hierfür ist das Gesetz über Immobilienmakler (Zakon o nepremičninskem posredovanju (ZNPosr-UPB1)).
Dort wird beispielsweise Folgendes festgelegt:
- Nachweis über den Abschluss einer entsprechenden Versicherung ist zwingende Vorbedingung für die Aufnahme einer Maklertätigkeit (Artikel 3)
- Mindestdeckungssumme für einen einzelnen Schadensfall beträgt etwa 167.000 Euro (die doppelte Summe für alle Versicherungsfälle eines Jahres-Artikel 6)
- Hinweis auf die Berufshaftpflicht muss in jedem Vertrag zwingend vorhanden sein (Artikel 13)
- Nichtbeachtung der Versicherungspflicht hat weitreichende Konsequenzen für den Immobilienmakler (Artikel 34: von hohen Geldstrafen bis hin zu einem Berufsausübungsverbot)
Schließlich sichert auch die slowenische staatliche Pflichtversicherung (Sozialversicherung) zum Teil berufsbezogene Unfälle der Arbeitnehmer ab. So ist in der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zu 15,5% vom Arbeitnehmer und zu 8,85% vom Arbeitgeber getragen wird (jeweils am Bruttomonatslohn bemessen) eine Invalidenversicherung enthalten.
Darüber hinaus zahlen slowenische Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 0,53% des Bruttomonatslohns für die Arbeitsunfallversicherung ihrer Arbeitnehmer (hier keine Arbeitnehmerzuzahlung).
Germany Trade & Invest (Stand: 16.04.2018)