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Slowenien - Eilverfahren

Germany Trade & Invest (Stand: 16.04.2018)

Die Grundlage für den vorläufigen Rechtsschutz in Slowenien legt das dortige Vollstreckungs- und Sicherungsgesetz (Zakon o izvršbi in zavarovanju).

Entscheidend sind dort die Kapitel über die vorläufigen Maßnahmen (Predhodne odrebe, Artikel 256-265) sowie die zeitigen oder einstweiligen Maßnahmen (Začasne odrebe, Artikel 266-278). Bei der letztgenannten liegt noch keine gerichtliche Entscheidung vor, die gesichert werden müsste.

Auch für diese Eilmaßnahmen ist im Grundsatz das Gericht zuständig, welches auch schon für die zu Grunde liegende Hauptsache zuständig ist (Artikel 256) oder zuständig wäre (Artikel 266). Das Gesetz legt auch die verschiedenen Arten der vorläufigen Maßnahmen zur Sicherung eines bereits gerichtlich zugesprochenen Anspruchs fest (Artikel 260), dies sind beispielsweise:

  • Nr.--Nummer 1: Sicherstellung beweglichen Vermögens oder Registereintrag nach Artikel 81
  • Nr. 4: Verhängung von Zahlungsverboten
  • Nr. 5: Eintragung eines Vermerks im Gerichtsregister.

Das Gericht kann auch zwei oder mehrere Maßnahmen gleichzeitig anordnen. Bei einem gerichtlich noch nicht festgestellten Anspruch, ergeben sich die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Maßnahme aus den Artikeln 270-271, für einstweilige Maßnahmen die andere als Geldforderungen betreffen aus den Artikeln 272-273.

Das Gericht kann schließlich statt einer einstweiligen Maßnahme auch eine Sicherheitsleistung des Antragsgegners akzeptieren (Artikel 274); es legt auch die zeitliche Dauer der Maßnahme fest (Artikel 277).

Germany Trade & Invest (Stand: 16.04.2018)

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