Portal 21 Ungarn
Bagatellsachen
07.01.2019
Germany Trade & Invest (Stand: 07.01.2019)
Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen deutschen Dienstleistungsempfängern und ungarischen Dienstleistern kann das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (bis zu 5.000 Euro) als Alternative zum normalen Gerichtsprozess gewählt werden. Es steht Dienstleistern bei ausbleibenden Kundenzahlungen ebenso offen wie zum Beispiel Dienstleistungsempfängern bei Mängeln in der Ausführung.
Das durch die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zum 01.01.2009 eingerichtete Verfahren ist durch standardisierte Formblätter einfacher und schneller. Es wird regelmäßig schriftlich durchgeführt; eine mündliche Verhandlung findet nur auf Antrag einer Partei statt oder wenn das Gericht diese für erforderlich hält. Auch auf Grundlage dieses Verfahrens kann im EU-Ausland ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden.
Überdies kann die Anerkennung des Urteils in anderen Mitgliedstaaten nicht angefochten werden. Auch kann – ungeachtet möglicher Rechtsmittel – keine Sicherheitsleistung verlangt werden.
Für die Durchführung des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen in Ungarn zuständige Gerichte sowie die erforderlichen Formblätter lassen sich im Internet auf Deutsch über den sogenannten Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufen (Punkt Geringfügige Forderungen>Länderauswahl Ungarn).
Weiterführende länderübergreifende Informationen zum Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sind auf dem Europäischen Justizportal zu finden.
Germany Trade & Invest (Stand: 07.01.2019)