Zollbericht USA Einfuhrverbote
Einfuhrverbote
In den USA bestehen Einfuhrverbote, so zum Beispiel für gefälschte Produkte oder Waffen. Produkten aus China kann die Zollbehörde unter Umständen die Freigabe verweigern.
27.11.2024
Von Susanne Scholl | Bonn
Unter anderem unterliegen folgende Waren in den USA grundsätzlich einem Einfuhrverbot:
- Streichhölzer mit weißem Phosphorkopf (19 CFR § 12.34), mit Ausnahme von Streichhölzern, denen ein offizielles Inspektionszertifikat der Regierung des Herstellungslandes vorliegt,
- Robben- und Seeotterfelle (19 CFR § 12.60), mit Ausnahme von Fellen für wissenschaftliche Zwecke mit einer besonderen Genehmigung,
- gefälschte Münzen (19 CFR § 12.48),
- Filme mit obszönen oder unmoralischen Inhalten (19 CFR § 12.41),
- Springmesser oder ähnliche Messer (19 CFR §§ 12.95 bis 12.103),
- Präkolumbische Skulpturen oder Wandbilder, die aus ihrem Ursprungsland nach dem 1. Juni 1973 exportiert wurden (19 CFR § 12.106),
- Produkte aus Staaten, die vom Präsidenten der Vereinigten Staaten als Bedrohung der Sicherheit, Wirtschaft oder Außenpolitik definiert worden sind, werden beschlagnahmt (wirtschaftliche Sanktionen - 19 CFR § 12.150),
- Rohdiamanten, die nicht den Vorgaben der Zollbehörde CBP, dem Office of Foreign Assets Control (OFAC) und dem U.S. Census Bureau entsprechen (19 CFR 12.152 - Kimberley Process Certification Scheme).
Außerdem bestehen Einfuhrverbote für einige Chemikalien zum Schutz der Umwelt gemäß 40 CFR Part 751 (Toxic Substances Control Act).
USA verbieten Einfuhr von Produkten aus China
Der im Dezember 2021 vom US-amerikanischen Kongress verabschiedete "Uyghur Forced Labor Prevention Act" verbietet Einfuhren von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten aus China, insbesondere aus der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang. Auch deutsche Unternehmen, die Produkte in China herstellen lassen und in die USA einführen, können von dem Verbot betroffen sein.
Das Gesetz richtet sich gegen jegliche Praktiken der Zwangsarbeit. Es stärkt auch die Zusammenarbeit mit den Bündnispartnern Kanada und Mexiko für ein Einfuhrverbot jeglicher in Zwangsarbeit hergestellter Produkte auf der Grundlage von Art. 23.6 des United States-Mexico-Canada Agreement (USMCA).
Das Ministerium für Heimatschutz hat eine "UFLPA Entity List" veröffentlicht. Dort sind Unternehmen in Xinjiang und weiteren Regionen Chinas aufgeführt, die aus US-Sicht Zwangsarbeiter beschäftigen oder in Zwangsarbeit gefertigte Produkte in die USA exportieren.
Bei Sendungen chinesischer Anbieter, die auf der "UFLPA Entity List" des Heimatschutzministeriums stehen, vermutet die US-Zollbehörde zunächst, dass die Produkte in Zwangsarbeit gefertigt wurden (rebuttable presumption). Kann der Importeur die Herkunft nicht nachweisen oder den Beweis erbringen, dass die Produkte nicht aus Zwangsarbeit stammen, beschlagnahmt sie die Sendungen an der Grenze.
Zollbehörde verweigert Freigabe von Sendungen aus Xinjiang
Darüber hinaus kann die Zollbehörde Customs and Border Protection (CBP), wenn triftige Gründe vorliegen, die Freigabe von Produkten verweigern oder Sendungen beschlagnahmen (Withhold Release / Detention). Zwischen 2020 und 2024 betraf dies bereits etliche Sendungen aus China wegen des Verdachts auf Menschenrechtsverletzungen beziehungsweise des Vorwurfs der Fertigung durch Zwangsarbeiter an der Zollgrenze fest. Einige dieser Sendungen stammten aus der Autonomen Region Xinjiang, zum Beispiel Baumwolle und Bekleidung aus Baumwolle, Haarpflegeprodukte, Computerteile, Tomaten und sogenannte nachgeordnete Erzeugnisse (downstream products).
Daher hatte die CBP hatte bereits Mitte Januar 2021 die "Xinjiang Uyghur Autonomous Region Withhold Relase Order" (WRO) gegen alle Sendungen mit Baumwolle, Tomaten und diesen Produkten nachgeordneten Erzeugnissen erlassen, die vollständig oder teilweise in der Autonomen Region Xinjiang hergestellt wurden. Unter nachgeordneten Produkten versteht die CBP beispielsweise Bekleidung, Tomatensamen und Tomatensauce. Auch nachgeordnete Produkte, die nicht in China gefertigt wurden, für deren Herstellung aber Baumwolle und Tomaten aus der Region Xinjiang verarbeitet wurden, können betroffen sein. Die WRO ist aktuell weiterhin gültig und kann auch Lieferungen deutscher Unternehmen treffen.
Importeure müssen Ursprung nachweisen
Gemäß der WRO werden an allen US-Zollstellen sämtliche Sendungen mit den genannten Produkten beschlagnahmt. Importeure haben die Möglichkeit, diese wieder auszuführen oder innerhalb von drei Monaten einen Nachweis der Zulässigkeit in Form eines durch den ausländischen Verkäufer unterschriebenen Ursprungszeugnisses gemäß 19 CFR 12.43 (a) zu erbringen. Das Ursprungszeugnis muss nachweisen, dass die Produkte nicht in der Autonomen Region Xinjiang durch Zwangsarbeit hergestellt wurden.
Außerdem müssen Importeure eine Erklärung gemäß 19 CFR 12.43 (b) erbringen, aus der unter anderem Details zu Art und Ablauf des Herstellungsverfahrens hervorgehen.
Zwangsarbeit im Fokus des Außenministeriums
Das Außenministerium veröffentlichte im September 2023 Warnhinweise und einen Leitfaden für US-Unternehmen und machte damit auf Risiken für die Lieferketten aufmerksam, die durch Menschenrechtsverletzungen gegen die uigurische und weitere ethnische Minderheiten in der chinesischen Region Xinjiang entstehen können.
Grundsätzlich verbietet die US-Gesetzgebung die Einfuhr von Produkten aller Herkunftsländer, die zum Teil oder vollständig in Zwangsarbeit hergestellt wurden. Daher sind nicht nur Produkte aus Xinjiang und anderen Regionen Chinas im Fokus, sondern auch Erzeugnisse, die in Drittländern weiterbearbeitet und anschließend in die USA eingeführt werden. Unter Zwangsarbeit ist unter anderem Sträflingsarbeit und Kinderarbeit zu verstehen.
Weitere Informationen:
- Aktuelle Übersicht der „Withhold Release Orders“ der US-Zollbehörde weltweit (Stand August 2024)
- Entity List des Ministeriums für Heimatschutz (Stand Juni 2024)