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Zollbericht USA Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

In den USA kann nur der "Importer of Record" (IOR) Waren zu einem Zollverfahren anmelden. Die Warenanmeldung ist ein zweistufiger Prozess.

Von Susanne Scholl | Bonn

Die Funktion des IOR kann der Eigentümer der Waren, der Käufer, ein lizenzierter Zollagent oder eine ausländische Handelsgesellschaft ohne Niederlassung in den USA übernehmen.

Ausländische Unternehmen müssen im Regelfall den Status eines "non-resident importer" bei der Zollbehörde beantragen und dort mit einer "non-resident ID number" registriert sein. Die Kennung wird mit jedem Einfuhrvorgang gelinkt. Die rechtliche Vertretung des ausländischen Unternehmens übernimmt ein Zollagent. Alternativen hierzu sind im Abschnitt "Registrierung von Importeuren bei der US-Zollbehörde" aufgeführt. 

Innerhalb von 15 Tagen nach Ankunft müssen die Eingangsdokumente bei der durch den Zollbezirksdirektor bestimmten Zollstelle eingereicht werden (19 CFR §141.5). Die Zollbehörde verlangt eine Sicherheit (Zollkaution - single entry bond, continuous bond) für die Einfuhrabgaben. Die Identifikationsnummer der Sicherheit muss bei der Einfuhr angegeben werden. Die Freigabe der Waren mit Vordruck 3461 kann auch bereits fünf Tage vor Ankunft der Sendung vorgenommen werden.

Die Zollanmeldung ist ein elektronischer Prozess. Die Customs and Border Protection (CBP), Importeure, Zollagenten, Spediteure und andere Bundesbehörden nutzen für die Warenanmeldung zu allen Zollverfahren das "Automated Commercial Environment" (ACE), ein modernes Datenbearbeitungssystem für Einfuhranmeldungen und die damit verknüpften post-entry Prozesse. Es ersetzt den Vorgänger "Automated Commercial System" (ACS) mittlerweile vollständig.

Auch das seit über 20 Jahren bestehende "Automated Broker Interface" (ABI) für die obligatorische Übermittlung elektronischer Einfuhranmeldungen wird noch genutzt.

Verzollung als zweistufiger Prozess

Das ACE ist für alle Einfuhrvorgänge obligatorisch. Der Importeur erhält häufig keine direkten Zugang zum ACE, sondern nur der Zollagent. Die Verzollung erfolgt im Regelfall zweistufig:

  1. Zunächst sind innerhalb von 15 Tagen nach Wareneingang die Eingangsdokumente einzureichen (Eingangsdeklaration - Vordruck 3461 (Entry/Immediate Delivery) oder elektronische Variante, Berechtigungsnachweis zur Vornahme der Zollanmeldung (Konnossement/Luftfachtbrief oder andere Beförderungsunterlagen), Handelsrechnung, Packliste, besondere Bescheinigungen). Die elektronische Rückmeldung genehmigt eine allgemeine Überlassung der Waren (General Release, etwa 90 Prozent aller Fälle), oder ordnet bei Verstößen und Verfahrensfehlern eine physische Untersuchung der Waren mit Prüfung der Dokumente an (Examination required, etwa zehn Prozent der Fälle). Dazu werden Waren einem "Center of Excellence and Expertise", CEE, zugeführt).
  2. Anschließend muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingangsdeklaration und Warenfreigabe die Zollanmeldung zum freien Verkehr (entry summary for consumption - Vordruck 7501 oder elektronische Form) mit den Anmeldungsunterlagen abgegeben und die geschätzten Einfuhrabgaben gezahlt werden. Zollanmeldungsunterlagen sind die Eingangsdokumente, die der Importeur oder sein Zollagent zurückerhalten haben, Entry Summary und weitere Dokumente für die Festsetzung der Einfuhrabgaben und statistische Zwecke. In der Entry Summary macht der Importeur Angaben zum Zollwert, der Einreihung der Waren und eine Kalkulation der Einfuhrabgaben.
  3. Die Abrechnung/genaue Ermittlung der Abgaben erfolgt im Nachhinein (post entry process), im Regelfall innerhalb eines Jahres. Nur in dieser Zeit sind Korrekturen möglich. Jede Anmeldung wird von der CBP als vorläufig betrachtet.

Darüber  hinaus gelten Voraussetzungen weiterer Bundesbehörden (zum Beispiel FDA).

De Minimis-Regel für Sendungen mit Wert unter 800 US$

Derzeit können Einführer Waren mit einem Wert unter 800 US$ (Paket- beziehungsweise Kuriersendungen) noch in einem vereinfachten Verfahren zoll- und steuerfrei einführen (Abschnitt 321 des "Tariff Act of 1930"). Dies gilt für eine Einzelsendung pro Tag. Alkoholische Getränke, Tabakprodukte, Parfum und Waren mit Beschränkungen etwa der Food and Drug Administration oder Quotenregelungen, sind ausgenommen.  

Die Regelung wurde in der Vergangenheit oft missbraucht, zum Beispiel bei chinesischen Waren zur Umgehung von zusätzlichen Zöllen.

Daher bietet die CBP derzeit noch ein neues freiwilliges Anmeldeverfahren an. Dies gilt auch für Sendungen, die FDA-Vorgaben unterliegen (Type 86). Bisher waren De-Minimis Sendungen von der formellen Anmeldepflicht befreit. (release from manifest process). Das neue Anmeldeverfahren soll mehr Transparenz bringen. Die CBP will künftig möglichst jede De-Minimis-Sendung prüfen und Missbrauch verhindern.     

Am 13. September 2024 hat die Biden-Regierung in einem Merkblatt umfangreiche Maßnahmen gegen den steigenden Missbrauch der 800-Dollar-Freigrenze angekündigt. Gleichzeitig berät derzeit der Kongress über Gesetzesvorlagen zur Einschränkung der De-Minimis-Regelung.    

Centers of Excellence and Expertise

Seit dem Jahr 2012 unterstützen zehn "Centers of Excellence and Expertise" an strategischen Punkten im Zollgebiet die CBP-Zollstellen. Sie konzentrieren das CBP-Fachwissen auf branchenspezifische Fragen und leisten eine passgenaue Unterstützung für Einführer.

Das Konzept entstand, weil die Hafen-zu-Hafen-Abwicklung der CBP teils zur Ungleichbehandlung gleicher an verschiedenen Eingangshäfen eingeführter Waren führte. So entstanden Unterbrechungen, hohe Kosten und Informationsverluste für CBP und Importeure. Die CBP hat die CEE für die einheitliche Behandlung aller Branchen in den Häfen eingeführt. Dies soll Handelserleichterungen, niedrige Kosten und die Einhaltung der Einfuhrvorschriften bewirken. Jeder Einführer ist einem CEE zugeordnet. Deren Entscheidungen können Entscheidungen einer CBP-Zollstelle außer Kraft setzen.    

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