Zollbericht USA Zolltarif, Einfuhrzoll
USA verhängen Zölle auf Aluminiumimporte
Aluminiumeinfuhren werden ab dem 12. März mit zusätzlichen Zöllen in Höhe von 25 Prozent belastet. Ausnahmeregelungen für bestimmte Länder sowie Quotenregelungen werden aufgehoben.
07.03.2025
Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn
Mit der Proclamation 9704 vom 8. März 2018 und der Proclamation 9980 vom 24. Januar 2020 führten die USA zeitweilig zusätzliche Zölle von 10 Prozent auf Produkte aus Aluminium und später auch auf Einfuhren von Aluminiumderivaten ein. Unter der Biden-Administration kam es dann zu einigen Ausnahmen, wie beispielsweise der Aussetzung der zusätzlichen Zölle gegenüber der EU.
Nun werden die Proclamations angepasst: Ab dem 12. März 2025 um 00:01 Uhr Eastern Standard Time (EST) unterliegen bestimmte Einfuhren von Aluminiumzeugnissen einem zusätzlichen Wertzollsatz von 25 Prozent ad valorem. Die Zölle betreffen Waren, die ab dem 12. März 2025, 00:01 Uhr EST in die USA zum Verbrauch eingeführt oder aus einem Lager zum Verbrauch entnommen werden.
Diese Änderungen hat Präsident Donald Trump am 10. Februar 2025 unter Berufung auf seine Ermächtigung gemäß 3 U.S.C. 301 (General authorization to delegate functions; publication of delegations), Sec. 604 Trade Act of 1974 und Sec. 232 Trade Expansion Act of 1962 mit Proclamation 10895 angeordnet.
Änderungen im US-Zolltarif
Kapitel 99 des US-amerikanischen Zolltarifs (HTSUS) wird gemäß des Anhangs (Annex) der folgenden Notices geändert: Implementation of Duties on Aluminum Pursuant to Proclamation 10895 Adjusting Imports of Aluminum Into the United States
Der in den neuen HTSUS-Positionen festgelegte zusätzliche Wertzoll gilt auch für Waren, die gemäß der allgemeinen Anmerkung 3 (c) (i) zum HTSUS eine besondere zolltarifliche Behandlung erhalten und für die nach Unterkapitel II zu Kapitel 99 vorübergehende Zollbefreiungen oder Zollermäßigungen gewährt werden können (siehe Spalte "Special").
Der Zusatzzoll gemäß der neuen HTSUS-Positionen wird zusätzlich zu allen bestehenden (Antidumping-)Zöllen, Gebühren und Abgaben erhoben.
HTSUS-Position | Zollsatz "General" | Zollsatz "Special" |
---|---|---|
9903.85.02 | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 Prozent | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 Prozent |
9903.85.04 | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 Prozent | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 Prozent |
9903.85.07 | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 Prozent | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 Prozent |
9903.85.08 | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 Prozent auf den Wert des Aluminiumgehalts | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 Prozent auf den Wert des Aluminiumgehalts |
9903.85.09 | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition | Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition |
HTSUS-Position 9903.85.02
Der in HTSUS-Position 9903.85.02 vorgesehene Zollsatz gilt für alle eingeführten Erzeugnisse aus Aluminium, die in folgende Positionen des HTSUS einzureihen sind:
- Rohaluminium der Position 7601
- Stangen, Stäbe und Profile der Position 7604
- Draht der Position 7605
- Bleche und Bänder der Position 7606
- Folien der Position 7607
- Rohre, Rohrleitungen, Rohrverbindungsstücke der Positionen 7608; 7609
- Guss- und Schmiedeteile aus Aluminium im Sinne der Unterposition 7616.99.51
HTSUS-Position 9903.85.04
Der in HTSUS-Position 9903.85.04 vorgesehene Zollsatz gilt für alle eingeführten Derivate aus Aluminium, die in folgende Positionen des HTSUS einzureihen sind:
- Litzen, Seile, Flechtbänder und dergleichen, einschließlich Schlingen und ähnliche Waren, aus Aluminium und mit Stahlkern, nicht elektrisch isoliert; mit Formstücken versehen oder zu Waren zusammengemacht (siehe Unterposition 7614.10.50)
- Litzen, Seile, Flechtbänder und dergleichen, einschließlich Schlingen und ähnliche Waren, aus Aluminium und ohne Stahlkern, nicht elektrisch isoliert; hier: elektrische Leiter, weder mit Formstücken versehen noch zu Waren zusammengesetzt (siehe Unterposition 7614.90.20)
- Litzen, Seile, Flechtbänder und dergleichen, einschließlich Schlingen und ähnliche Waren, aus Aluminium und ohne Stahlkern, nicht elektrisch isoliert; ausgenommen elektrische Leiter, weder mit Formstücken versehen noch zu Waren zusammengesetzt (siehe Unterposition 7614.90.40)
- Litzen, Seile, Flechtbänder und dergleichen, einschließlich Schlingen und ähnliche Waren, aus Aluminium und ohne Stahlkern, nicht elektrisch isoliert; mit Formstücken versehen oder zu Waren zusammengemacht (siehe Unterposition 7614.10.50)
- Stoßstangen aus Aluminium, die Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 und 8705 umfassen (siehe Unterposition 8708.10.30)
- Karosserieteile aus Aluminium für Traktoren für landwirtschaftliche Zwecke (siehe Unterposition 8708.29.21)
HTSUS-Position 9903.85.07
Der in HTSUS-Position 9903.85.07 vorgesehene Zollsatz gilt für alle eingeführten Derivate aus Aluminium, die unter die folgenden HTSUS-Positionen fallen, es sei denn, das Derivat wurde in einem anderen Land aus Stahlartikeln weiterverarbeitet, die in den USA geschmolzen und gegossen wurde: 7610.10.00; 7610.90.00; 7615.10.2015; 7615.10.2025; 7615.10.3015; 7615.10.3025; 7615.10.5020; 7615.10.5040; 7615.10.7125; 7615.10.7130; 7615.10.7155; 7615.10.7180; 7615.10.9100; 7615.20.0000; 7616.10.9090: 7616.99.1000; 7616.99.5130; 7616.99.5140; 7616.99.5190.
HTSUS-Position 9903.85.08
Der in HTSUS-Position 9903.85.08 vorgesehene Zollsatz gilt für alle eingeführten Derivate aus Aluminium, die unter die folgenden HTSUS-Positionen fallen, es sei denn, das Derivat wurde in einem anderen Land aus Stahlartikeln weiterverarbeitet, die in den USA geschmolzen und gegossen wurde: 6603.90.8100; 8302.10.3000; 8302.10.6030; 8302.10.6060; 8302.10.6090; 8302.20.0000; 8302.30.3010; 8302.30.3060; 8302.41.3000; 8302.41.6015; 8302.41.6045; 8302.41.6050; 8302.41.6080; 8302.42.3010; 8302.42.3015; 8302.42.3065; 8302.49.6035; 8302.49.6045; 8302.49.6055; 8302.49.6085; 8302.50.0000; 8302.60.3000; 8302.60.9000; 8305.10.0050; 8306.30.0000; 8414.59.6590; 8415.90.8025; 8415.90.8045; 8415.90.8085; 8418.99.8005; 8418.99.8050; 8418.99.8060; 8419.50.5000; 8419.90.1000; 8422.90.0640; 8424.90.9080; 8473.30.2000; 8473.30.5100; 8479.89.9599; 8479.90.8500; 8479.90.9596 8481.90.9060; 8481.90.9085; 8486.90.0000; 8487.90.0080; 8503.00.9520; 8508.70.0000; 8513.90.2000; 8515.90.2000; 8516.90.5000; 8516.90.8050; 8517.71.0000; 8517.79.0000; 8529.90.7300; 8529.90.9760; 8536.90.8585; 8538.10.0000; 8541.90.0000; 8543.90.8885; 8547.90.0020; 8547.90.0030; 8547.90.0040; 8708.10.3050; 8708.10.60; 8708.29.5160; 8708.80.6590; 8708.99.6890; 8716.80.5010; 8807.30.0060; 9013.90.8000; 9031.90.9195; 9401.99.9081; 9403.10.00; 9403.20.00; 9403.99.1040; 9403.99.9010; 9403.99.9015; 9403.99.9020; 9403.99.9040; 9403.99.9045; 9405.99.4020; 9506.11.4080; 9506.51.4000; 9506.51.6000; 9506.59.4040; 9506.70.2090; 9506.91.0010; 9506.91.0020; 9506.91.0030; 9506.99.0510; 9506.99.0520; 9506.99.0530; 9506.99.1500; 9506.99.2000; 9506.99.2580; 9506.99.2800; 9506.99.5500; 9506.99.6080; 9507.30.2000; 9507.30.4000; 9507.30.6000; 9507.30.8000; 9507.90.6000; 9603.90.8050.
Für jedes Derivat aus Aluminium, das in eine der in diesem Unterabschnitt aufgeführten Unterpositionen des HTSUS eingereiht ist, gilt der zusätzliche Zollsatz der Position 9903.85.08 nur für den deklarierten Wert des Aluminiumgehalts des Derivats. Die Menge des Aluminiumanteils ist für die Position 9903.85.08 in Kilogramm anzugeben, zusätzlich zu den in den Kapiteln 1 bis 97 für das Derivat aus Aluminium vorgesehenen Einheiten gemäß der Statistischen Anmerkung 1 b) zu Kapitel 99.
Russische Erzeugnisse
Für alle Aluminiumwaren und Aluminiumderivate, die Erzeugnisse Russlands sind, oder geschmolzenes oder gegossenes Primäraluminium aus Russland enthalten, gilt die übliche zolltarifliche Behandlung und somit ein zusätzlicher Zoll in Höhe von 200 Prozent. Es finden die HTSUS-Positionen 9903.85.67, 9903.85.69 sowie 9903.85.70 Anwendung.
Dokumentationspflichten
Importeure müssen der US-Zoll- und Grenzschutzbehörde (CBP) das Primärschmelzland, das Sekundärschmelzland und das Gussland für die Einfuhr aller Aluminiumartikel melden, die den Maßnahmen gemäß Abschnitt 232 für Aluminium und Aluminiumderivate unterliegen.
Laut Notice wird die US-Zoll- und Grenzschutzbehörde (CBP) umfassendere Leitlinien bereitstellen, die den Importeuren vorschreiben, wie sie ihre Lieferketten dokumentieren sollten. Es wird empfohlen, den sogenannten Cargo Systems Messaging Service der CBP im Blick zu behalten.
Keine Länderausnahme und Quotenvereinbarung
Alle Aluminiumzeugnisse und Aluminiumderivate unterliegen unabhängig vom Ursprungsland einem Zusatzzoll in Höhe von 25 Prozent.
Die Abkommen mit Argentinien, Australien, Kanada, Mexiko, den EU-Ländern und dem Vereinigten Königreich werden gekündigt. Ab dem 12. März 2025 gelten für die Einfuhren von Aluminiumartikeln und Aluminiumderivaten aus den genannten Ländern ebenfalls ein zusätzlicher Wertzoll in Höhe von 25 Prozent.
Damit werden zuvor vereinbarte Ausnahmeregelungen aufgehoben. Die Zölle wurden nämlich für Einfuhren aus Argentinien, Australien, Kanada, Mexiko, der EU und dem Vereinigten Königreich angepasst, nachdem Gespräche über alternative Wege geführt wurden. Beispielsweise verständigten sich die USA und die EU auf eine vorübergehende Aussetzung der Zusatzzölle bzw. auf Zollkontingente.