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Zollbericht USA Zolltarif, Einfuhrzoll

Update - USA verhängen Zölle auf Aluminiumimporte

Aluminiumeinfuhren werden ab dem 12. März mit zusätzlichen Zöllen in Höhe von 25 Prozent belastet. Ausnahmeregelungen für bestimmte Länder sowie Quotenregelungen werden aufgehoben.

Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

Mit der Proclamation 9704 vom 8. März 2018 und der Proclamation 9980 vom 24. Januar 2020 führten die USA zeitweilig zusätzliche Zölle von 10 Prozent auf Produkte aus Aluminium und später auch auf Einfuhren von Aluminiumderivaten ein. Unter der Biden-Administration kam es dann zu einigen Ausnahmen, wie beispielsweise der Aussetzung der zusätzlichen Zölle gegenüber der EU.

Nun werden die Proclamations angepasst: Ab dem 12. März 2025 um 00:01 Uhr Eastern Standard Time (EST) unterliegen bestimmte Einfuhren von Aluminiumzeugnissen einem zusätzlichen Wertzollsatz von 25 Prozent ad valorem. Die Zölle betreffen Waren, die ab dem 12. März 2025, 00:01 Uhr EST in die USA zum Verbrauch eingeführt oder aus einem Lager zum Verbrauch entnommen werden.

Diese Änderungen hat Präsident Donald Trump am 10. Februar 2025 unter Berufung auf seine Ermächtigung gemäß 3 U.S.C. 301 (General authorization to delegate functions; publication of delegations), Sec. 604 Trade Act of 1974 und Sec. 232 Trade Expansion Act of 1962 mit Proclamation 10895 angeordnet.

Änderungen im US-Zolltarif

Kapitel 99 des US-amerikanischen Zolltarifs (HTSUS) wird gemäß des Anhangs (Annex) der folgenden Notices geändert: Implementation of Duties on Aluminum Pursuant to Proclamation 10895 Adjusting Imports of Aluminum Into the United States

Der in den neuen HTSUS-Positionen festgelegte zusätzliche Wertzoll gilt auch für Waren, die gemäß der allgemeinen Anmerkung 3 (c) (i) zum HTSUS eine besondere zolltarifliche Behandlung erhalten und für die nach Unterkapitel II zu Kapitel 99 vorübergehende Zollbefreiungen oder Zollermäßigungen gewährt werden können (siehe Spalte "Special").

Der Zusatzzoll gemäß der neuen HTSUS-Positionen wird zusätzlich zu allen bestehenden (Antidumping-)Zöllen, Gebühren und Abgaben erhoben.

Änderungen des Chapter 99 HTSUSBetreffend Aluminium und Aluminiumderivate
HTSUS-PositionZollsatz "General"Zollsatz "Special"
9903.85.02Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 ProzentZollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 Prozent
9903.85.04Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 ProzentZollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 Prozent
9903.85.07Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 ProzentZollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 Prozent
9903.85.08Zollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 Prozent auf den Wert des AluminiumgehaltsZollsatz gemäß der geltenden Unterposition + 25 Prozent auf den Wert des Aluminiumgehalts
9903.85.09Zollsatz gemäß der geltenden UnterpositionZollsatz gemäß der geltenden Unterposition
Spalte "General": Zollsätze für Handelsbeziehungen, die keinen Anspruch auf zolltarifliche Sonderbehandlungen haben. Spalte "Special": Zollsätze im Rahmen eines oder mehrerer spezieller Zollbehandlungsprogramme.Quelle: https://www.federalregister.gov/documents/2025/03/05/2025-03596/implementation-of-duties-on-aluminum-pursuant-to-proclamation-10895-adjusting-imports-of-aluminum

HTSUS-Position 9903.85.02

Der in HTSUS-Position 9903.85.02 vorgesehene Zollsatz gilt für alle eingeführten Erzeugnisse aus Aluminium, die in folgende Positionen des HTSUS einzureihen sind:

  • Rohaluminium der Position 7601
  • Stangen, Stäbe und Profile der Position 7604
  • Draht der Position 7605
  • Bleche und Bänder der Position 7606
  • Folien der Position 7607
  • Rohre, Rohrleitungen, Rohrverbindungsstücke der Positionen 7608; 7609
  • Guss- und Schmiedeteile aus Aluminium im Sinne der Unterposition 7616.99.51

HTSUS-Position 9903.85.04

Der in HTSUS-Position 9903.85.04 vorgesehene Zollsatz gilt für alle eingeführten Derivate aus Aluminium, die in folgende Positionen des HTSUS einzureihen sind:

  • Litzen, Seile, Flechtbänder und dergleichen, einschließlich Schlingen und ähnliche Waren, aus Aluminium und mit Stahlkern, nicht elektrisch isoliert; mit Formstücken versehen oder zu Waren zusammengemacht (siehe Unterposition 7614.10.50)
  • Litzen, Seile, Flechtbänder und dergleichen, einschließlich Schlingen und ähnliche Waren, aus Aluminium und ohne Stahlkern, nicht elektrisch isoliert; hier: elektrische Leiter, weder mit Formstücken versehen noch zu Waren zusammengesetzt (siehe Unterposition 7614.90.20)
  • Litzen, Seile, Flechtbänder und dergleichen, einschließlich Schlingen und ähnliche Waren, aus Aluminium und ohne Stahlkern, nicht elektrisch isoliert; ausgenommen elektrische Leiter, weder mit Formstücken versehen noch zu Waren zusammengesetzt (siehe Unterposition 7614.90.40)
  • Litzen, Seile, Flechtbänder und dergleichen, einschließlich Schlingen und ähnliche Waren, aus Aluminium und ohne Stahlkern, nicht elektrisch isoliert; mit Formstücken versehen oder zu Waren zusammengemacht (siehe Unterposition 7614.10.50)
  • Stoßstangen aus Aluminium, die Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 und 8705 umfassen (siehe Unterposition 8708.10.30)
  • Karosserieteile aus Aluminium für Traktoren für landwirtschaftliche Zwecke (siehe Unterposition 8708.29.21)

HTSUS-Position 9903.85.07

Der in HTSUS-Position 9903.85.07 vorgesehene Zollsatz gilt für alle eingeführten Derivate aus Aluminium, die unter die folgenden HTSUS-Positionen fallen, es sei denn, das Derivat wurde in einem anderen Land aus Stahlartikeln weiterverarbeitet, die in den USA geschmolzen und gegossen wurde: 7610.10.00; 7610.90.00; 7615.10.2015; 7615.10.2025; 7615.10.3015; 7615.10.3025; 7615.10.5020; 7615.10.5040; 7615.10.7125; 7615.10.7130; 7615.10.7155; 7615.10.7180; 7615.10.9100; 7615.20.0000; 7616.10.9090: 7616.99.1000; 7616.99.5130; 7616.99.5140; 7616.99.5190.

HTSUS-Position 9903.85.08

Der in HTSUS-Position 9903.85.08 vorgesehene Zollsatz gilt für alle eingeführten Derivate aus Aluminium, die unter die folgenden HTSUS-Positionen fallen, es sei denn, das Derivat wurde in einem anderen Land aus Stahlartikeln weiterverarbeitet, die in den USA geschmolzen und gegossen wurde: 6603.90.8100; 8302.10.3000; 8302.10.6030; 8302.10.6060; 8302.10.6090; 8302.20.0000; 8302.30.3010; 8302.30.3060; 8302.41.3000; 8302.41.6015; 8302.41.6045; 8302.41.6050; 8302.41.6080; 8302.42.3010; 8302.42.3015; 8302.42.3065; 8302.49.6035; 8302.49.6045; 8302.49.6055; 8302.49.6085; 8302.50.0000; 8302.60.3000; 8302.60.9000; 8305.10.0050; 8306.30.0000; 8414.59.6590; 8415.90.8025; 8415.90.8045; 8415.90.8085; 8418.99.8005; 8418.99.8050; 8418.99.8060; 8419.50.5000; 8419.90.1000; 8422.90.0640; 8424.90.9080; 8473.30.2000; 8473.30.5100; 8479.89.9599; 8479.90.8500; 8479.90.9596 8481.90.9060; 8481.90.9085; 8486.90.0000; 8487.90.0080; 8503.00.9520; 8508.70.0000; 8513.90.2000; 8515.90.2000; 8516.90.5000; 8516.90.8050; 8517.71.0000; 8517.79.0000; 8529.90.7300; 8529.90.9760; 8536.90.8585; 8538.10.0000; 8541.90.0000; 8543.90.8885; 8547.90.0020; 8547.90.0030; 8547.90.0040; 8708.10.3050; 8708.10.60; 8708.29.5160; 8708.80.6590; 8708.99.6890; 8716.80.5010; 8807.30.0060; 9013.90.8000; 9031.90.9195; 9401.99.9081; 9403.10.00; 9403.20.00; 9403.99.1040; 9403.99.9010; 9403.99.9015; 9403.99.9020; 9403.99.9040; 9403.99.9045; 9405.99.4020; 9506.11.4080; 9506.51.4000; 9506.51.6000; 9506.59.4040; 9506.70.2090; 9506.91.0010; 9506.91.0020; 9506.91.0030; 9506.99.0510; 9506.99.0520; 9506.99.0530; 9506.99.1500; 9506.99.2000; 9506.99.2580; 9506.99.2800; 9506.99.5500; 9506.99.6080; 9507.30.2000; 9507.30.4000; 9507.30.6000; 9507.30.8000; 9507.90.6000; 9603.90.8050.

Für jedes Derivat aus Aluminium, das in eine der in diesem Unterabschnitt aufgeführten Unterpositionen des HTSUS eingereiht ist, gilt der zusätzliche Zollsatz der Position 9903.85.08 nur für den deklarierten Wert des Aluminiumgehalts des Derivats. Die Menge des Aluminiumanteils ist für die Position 9903.85.08 in Kilogramm anzugeben, zusätzlich zu den in den Kapiteln 1 bis 97 für das Derivat aus Aluminium vorgesehenen Einheiten gemäß der Statistischen Anmerkung 1 b) zu Kapitel 99. Es ist keine bestimmte Mindestmenge an Aluminiumgehalt erforderlich, damit Zölle gemäß Section 232 erhoben werden.

HTSUS-Position 9903.85.09

Der in HTSUS-Position 9903.85.09 vorgesehene Zollsatz gilt für Derivate aus Aluminium, wie in den Positionen 9903.85.07 oder 9903.85.08 spezifiziert, wenn das Aluminiumderivat in einem anderen Land aus Aluminiumzeugnissen verarbeitet wurde, die in den USA geschmolzen und gegossen wurden.

Russische Erzeugnisse

Für alle Aluminiumwaren und Aluminiumderivate, die Erzeugnisse Russlands sind, oder geschmolzenes oder gegossenes Primäraluminium aus Russland enthalten, gilt die übliche zolltarifliche Behandlung und somit ein zusätzlicher Zoll in Höhe von 200 Prozent. Diese Zölle sind auf den gesamten Wert der eingeführten Ware anzuwenden. Es finden die HTSUS-Position 9903.85.67 für Aluminiumprodukte und die HTSUS-Position 9903.85.68 für Aluminiumderivate Anwendung.

Liste der betroffenen Waren: List of Aluminium HTS subject to Section 232

Produktausschlüsse/Ausnahmen

Die CBP veröffentlicht wöchentlich die aktiven Produktausschlüsse (product exclusions) gemäß Abschnitt 232.

Dokumentationspflichten

Importeure müssen der US-Zoll- und Grenzschutzbehörde (CBP) das Primärschmelzland, das Sekundärschmelzland und das Gussland für die Einfuhr aller Aluminiumartikel melden.

Angabe und Berechnung des Aluminiumanteils

Für neue Aluminiumderivate außerhalb von Kapitel 76 ist der Zusatzzoll in Höhe von 25 Prozent unter HTSUS-Position 9903.85.08 auf der Grundlage des Wertes des Aluminiumanteils zu melden.

Der Wert des Aluminiumgehalts sollte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Customs Valuation Agreement (19 U.S.C. 1401a) bestimmt werden.

Wenn der Wert des Aluminiumgehalts dem eingegebenen Wert entspricht oder nicht bekannt ist, muss der Zoll unter HTSUS-Position 9903.85.08 auf der Grundlage des gesamten eingegebenen Werts gemeldet werden, und zwar in nur einer Zeile der "Entry Summary".

Ist der Wert des Aluminiumgehalts geringer als der angegebene Wert der eingeführten Ware, muss die Ware in zwei Zeilen in der "Entry Summary" angegeben werden. 

Angabe des Herstellungs- und Gießlands

Um das Primärschmelzland, das Sekundärschmelzland und das Gussland zu melden, müssen Importeure den ISO-Code (International Organization for Standardization) für Aluminiumartikel und derivative Aluminiumartikel, die unter Abschnitt 232 fallen, angeben.

  • Die Antragsteller müssen "Y" für das primäre Schmelzland und/oder das sekundäre Schmelzland angeben
  • Die Antragsteller dürfen nicht sowohl für das Primärschmelzland als auch für das Sekundärschmelzland "N" angeben
  • Wenn das importierte Aluminium nur aus recyceltem Aluminium hergestellt wird, müssen die Anmelder "Y" für das sekundäre Schmelzland und das als Herkunftsland des importierten Artikels gemeldete Land als sekundären Schmelzlandcode angeben. Die Importeure müssen auf Anfrage hin in der Lage sein, Herstellungsdokumente vorzulegen, die den Herstellungsprozess für das Produkt aus recyceltem Aluminium belegen.

Ist das Schmelz- und Gießland des Aluminiumderivates nicht bekannt, kann als Zwischenlösung jedes andere Land als die USA gemeldet werden. Eine nachträgliche Korrektur ist möglich. Langfristige Lösungen werden derzeit geprüft.

Das Herkunftsland "USA“ fällt nicht unter die Meldepflicht für das Schmelz- und Gießland. Wenn das importierte Produkt in den USA geschmolzen und gegossen wurde, dann meldet der Importeur "US“ für das Schmelzland und "US“ für das Gießland.

Weitere Informationen enthält der Leitfaden der US-Behörden: U.S. Customs and Border Protection, Guidance: Import Duties on Imports of Aluminum and Aluminum Derivative Products

Freizonen (FTZ)

Alle Aluminiumzeugnisse und -derivate, die nicht unter den "domestic status“ gemäß 19 CFR 146.43 fallen, und am oder nach dem 12. März 2025, 00:01 Uhr EST in eine US-Freihandelszone aufgenommen werden, müssen als "privileged foreign status“ gemäß 19 CFR 146.41 zugelassen werden. Diese Artikel unterliegen bei der Einfuhr den in den neuen HTSUS-Positionen geltenden Zollsätzen.

Aluminiumerzeugnisse, die in einer US-amerikanischen FTZ hergestellt werden, sind bei der Einfuhr zum freien Verkehr nicht automatisch von den Zöllen gemäß Section 232 betroffen.

Die Meldepflichten für Schmelz- und Gusserzeugnisse gelten auch für Waren, die in eine US-Freihandelszone eingeführt und am oder nach dem 12. März 2025, 00:01 Uhr (EST) zum Verbrauch aus der Freihandelszone verbracht werden.

Drawback

Das Drawback-Verfahren wird ausgeschlossen. Für die Einfuhrzölle wird keine Rückerstattung gewährt.

Keine Länderausnahme und Quotenvereinbarung

Alle Aluminiumzeugnisse und Aluminiumderivate unterliegen unabhängig vom Ursprungsland einem Zusatzzoll in Höhe von 25 Prozent.

Die Abkommen mit Argentinien, Australien, Kanada, Mexiko, den EU-Ländern und dem Vereinigten Königreich werden gekündigt. Ab dem 12. März 2025 gelten für die Einfuhren von Aluminiumartikeln und Aluminiumderivaten aus den genannten Ländern ebenfalls ein zusätzlicher Wertzoll in Höhe von 25 Prozent.

Damit werden zuvor vereinbarte Ausnahmeregelungen aufgehoben. Die Zölle wurden nämlich für Einfuhren aus Argentinien, Australien, Kanada, Mexiko, der EU und dem Vereinigten Königreich angepasst, nachdem Gespräche über alternative Wege geführt wurden. Beispielsweise verständigten sich die USA und die EU auf eine vorübergehende Aussetzung der Zusatzzölle bzw. auf Zollkontingente.

Weitere Informationen zum Thema:

Die U.S. Customs and Border Protection behandelt häufig gestellte Fragen in ihrem General 232 Frequently Asked Questions. Diese Liste wird kontinuierlich aktualisiert.

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