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Vereinigtes Königreich: Rechtsverfolgung

Sind englische Gerichte international zuständig, so bestimmt sich das örtlich und sachlich zuständige Gericht nach den im Vereinigten Königreich geltenden Regelungen.

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

Auswirkungen des Brexits

Die Gerichtszuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen richtet sich seit dem 1. Januar 2021 für das Vereinigte Königreich nicht mehr nach europäischen Regelungen. 

Für Verfahren, die bis zum Ende der Übergangsphase am 31. Dezember 2020 eingeleitet wurden, gilt in aller Regel das Europäische Verfahrensrecht bis zum Abschluss des Verfahrens, auch wenn dieser erst nach dem Ende der Übergangsphase erfolgt (Art. 66 ff. Austrittsabkommen). Zwar haben das Vereinigte Königreich (VK) und die Europäische Union (EU) ein Abkommen über Handel und Zusammenarbeit geschlossen. Dieses trifft jedoch keine Regelungen im Bereich des Zivilprozessrechts. Durch den Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005 (HGÜ) gilt dieses Regelwerk seit dem 1. Januar 2021 im Verhältnis EU-VK (mit Ausnahme Dänemarks). Gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 HGÜ sind Entscheidungen eines in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannten Gerichts eines HGÜ-Vertragsstaats in den anderen Vertragsstaaten grundsätzlich ohne Nachprüfung der Entscheidung in der Sache anzuerkennen und zu vollstrecken, sofern keine Anerkennungs- und Vollstreckungshindernisse vorliegen.

Gerichtsorganisation

Der Supreme Court of the United Kingdom ist oberste Revisionsinstanz in Zivilsachen für das gesamte Vereinigte Königreich sowie das höchste Gericht in Strafsachen für England, Wales und Nordirland. Zu den Obergerichten (Senior Courts) zählt man den High Court of Justice, den Court of Appeal und den Crown Court. Der High Court of Justice ist erstinstanzlich zuständiges Gericht und Rechtsmittelinstanz für die Untergerichte. Der Court of Appeal ist das Appellationsgericht für England und Wales in Zivil- und Strafsachen. Er ist in der civil division zuständig für Berufungen gegen Urteile des High Court of Justice und der County Courts. Die County Courts (Amtsgerichte) bearbeiten die Mehrzahl der Zivilsachen in England und Wales, die sich zumeist mit der Beitreibung von Forderungen befassen.

Für die Zuständigkeiten von High Court und County Courts ist die The High Court and County Courts Jurisdiction Order 1991 maßgeblich. Danach ist die Zuständigkeit der High Courts bei Zahlungsklagen grundsätzlich auf solche über mehr als 100.000 Pfund Sterling beschränkt. Betreffend Schadensersatzforderungen bei Personenschäden kann der High Court bereits ab 50.000 Pfund Sterling angerufen werden. Bei der Suche nach dem jeweils zuständigen Gericht kann der Court Finder hilfreich sein (gilt nicht für Nordirland und nur eingeschränkt für Schottland). Weitere Informationen bietet der Gerichtsdienst HM Courts & Tribunals Service.

Es bestehen keine amtlichen Gebührenregelungen für Rechtsanwälte. Vielmehr richten sich die Gebühren nach dem zeitlichen Aufwand. Erfolgshonorare sind zulässig. Die allgemeine Regel ist, dass die unterlegene Partei die Kosten der obsiegenden Partei zu tragen hat, allerdings hat das Gericht diesbezüglich einen Ermessensspielraum und kann von dieser Regel abweichen. Bei Klagerhebung ist in der Regel eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe vom Streitwert abhängt. Eine Übersicht über die aktuellen Gebühren findet sich auf der Webseite der britischen Regierung (auf Englisch).

Schiedsgerichtsbarkeit

In dem UN-Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, dem sowohl das Vereinigte Königreich als auch Deutschland angehören, verpflichten sich die Vertragsstaaten, auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangene Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken. Die entsprechenden englischen Bestimmungen finden sich in sec. 99 ff. Arbitration Act 1996.

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