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Rechtsbericht Welt Internationale Verträge

Glossar

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

Harmonisiertes System (HS)

Das HS stellt ein Warenverzeichnis dar, welches auf einem sechsstelligen Code basiert. Es HS wird alle fünf Jahre aktualisiert und zum 1. Januar angewendet. Die aktuelle Ausgabe des HS ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten und hat somit das HS 2017 ersetzt. Das harmonisierte System bildet die Grundlage für die Zuordnung eines Zollsatzes zu einer bestimmten Ware.

Hoheitsgewässer

Als Hoheitsgewässer bezeichnet man einen der Küste vorgelagerten Meeresstreifen, der der Souveränität des Küstenstaates untersteht.

Incoterms

Bei internationalen Warengeschäften bieten die Incoterms® (International Commercial Terms) der International Chamber of Commerce (ICC) einen global gültigen Standard für die Lieferbedingungen. Sie regeln die Recht und Pflichten von Käufern und Verkäufern im globalen Warenverkehr. Umfangreiche Informationen hält ICC Germany in deutscher Sprache bereit.

Schiedsverfahren

Viele grenzüberschreitende Verträge enthalten Schiedsklauseln. Gründe dafür sind vor allem die Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens und die nahezu globale Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs. Erfahren Sie mehr zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit.

Seerechtsübereinkommen

Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (United Nations Convention on the Law of the Sea - UNCLOS) ist ein multilateraler Vertrag, der Regelungen für viele Bereiche des Seevölkerrechts enthält: So schafft das Übereinkommen eine Abgrenzung der verschiedenen Meereszonen (zum Beispiel Küstenmeer, Anschlusszone, Meerengen, Hohe See) und regelt die Nutzung dieser Gebiete durch Schifffahrt, Fischerei, wissenschaftliche Meeresforschung etc. Es enthält zudem Regelungen zum Schutz der Meeresumwelt und der Streitbeilegung. Mit dem Übereinkommen wurde der Internationale Seegerichtshof geschaffen.

Unionswaren

Waren, die (alternativ)

  1. im Zollgebiet der Union vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebietes der Union eingeführten Waren verwendet wurden,
  2. aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebietes der Union in das Zollgebiet der EU verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden,
  3. im Zollgebiet der Union entweder ausschließlich aus Waren nach Buchstabe b) oder aus Waren nach den Buchstaben a und b gewonnen oder hergestellt wurden.

Im Seeverkehr beförderte Waren sind grundsätzlich Nicht-Unionswaren, da sie bei Befahren der hohen See regelmäßig das Zollgebiet der Union verlassen. Auch bei einem Seetransport zwischen Häfen der Union muss die Ware jedes Mal neu zollrechtlich behandelt werden muss, da sie durch das Verlassen des Zollgebiets der Union den Status der Unionsware verliert und zur Nicht-Unionsware wird.

WTO-Zollsatz

Dies ist der Zollsatz, den die WTO-Mitgliedstaaten untereinander anwenden, sofern nicht aufgrund von Freihandelsabkommen günstigere Zölle anwendbar sind oder aus besonderen Gründen (z.B. Antidumpingzölle oder gerechtfertigte Schutzzölle) höhere Zollsätze.  Er wird auch gemäß dem Meistbegünstigungszoll genannt, da ihm das gleichnamige Prinzip zugrunde liegt. Es besagt, dass ein einem einzelnen WTO-Mitgliedstaat gewährter Handelsvorteil (z.B. ein günstigerer Zollsatz) grundsätzlich auch allen anderen WTO-Mitgliedstaaten zu gewähren ist.

Zollanmeldung

Die Zollanmeldung ist die gegenüber der Zollverwaltung abzugebende Meldung zur Überführung der Ware in ein Zollverfahren. Für die Einfuhr in die EU ist darüber hinaus bereits vor dem Eingang der Ware in die EU eine „summarische Meldung“ abzugeben sowie zum Zeitpunkt des Eintreffens von Waren im Luft- oder Seeverkehr eine „Ankunftsmeldung“. Die Abgabe der Meldung erfolgt grundsätzlich in elektronischer Form.

Zollverfahren

Wird eine Ware in ein Zollgebiet eingeführt, ist sie zu einem bestimmten Zollverfahren anzumelden. Soll eine eingeführte Ware nach Einfuhr in ein Zollgebiet dort vertrieben werden, ist die „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ das einschlägige Verfahren. Das bedeutet, dass die Ware nicht mehr unter der Überwachung der Zollverwaltung steht. Weitere Verfahren sind das Veredelungsverfahren, das Versandverfahren, das Zolllagerverfahren, die Verwendung sowie die Ausfuhr.

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