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Zollbericht WTO Digitale Wirtschaft

Globales WTO-Übereinkommen über den elektronischen Handel

(Stand: 01.08.2024) Nach jahrelangen Verhandlungen einigten sich mehr als 90 WTO-Mitglieder auf einen Text für ein gemeinsames Abkommen. 

Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

Der digitale Handel rückt zunehmend in den Fokus der WTO. Nun haben sich über 90 WTO-Mitglieder auf einen gemeinsamen Text für ein E-Commerce-Abkommen verständigt. 

Erfolg nach jahrelangen Verhandlungen

Im Rahmen der 11. Ministerkonferenz einigten sich 71 WTO-Mitglieder darauf, Sondierungsgespräche für künftige Verhandlungen über handelsbezogene Aspekte des elektronischen Handels einzuleiten. Im Januar 2019 haben sich sodann 76 WTO-Mitglieder dazu entschlossen, Verhandlungen über globale Regeln zum elektronischen Handel aufzunehmen. Es sollte ein plurilaterales Abkommen geschaffen werden, welches die Möglichkeiten durch den elektronischen Handel steigert, die Herausforderungen in Industrie- und Entwicklungsländern angeht und zudem die Zölle bei elektronischen Übertragungen abbaut. Das Ziel: die Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der Unternehmen und Verbraucher begünstigt und unterstützt.

Nach fünf Jahren intensiver Verhandlungen haben sich mehr als 90 WTO-Mitglieder Ende Juli 2024 auf einen gemeinsamen Text für ein E-Commerce-Abkommen geeinigt. Sobald das Abkommen in das WTO-Regelwerk aufgenommen ist, wird es die Grundlage für den elektronischen Handel bilden. Die Zustimmung aller WTO-Mitglieder ist erforderlich, damit das Abkommen in das WTO-Regelwerk aufgenommen werden kann.

Vorteile des globalen Abkommens

Das Abkommen wird sowohl Verbrauchern als auch Unternehmen zugutekommen und den digitalen Wandel in den teilnehmenden WTO-Mitgliedstaaten fördern, indem es 

  1. grenzüberschreitende elektronische Transaktionen erleichtert,
  2. Hindernisse für den elektronischen Geschäftsverkehr abbaut und 
  3. Innovationen im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs fördert.

Für die beteiligten Entwicklungsländer und die am wenigsten entwickelten Länder geht das Abkommen mit digitaler Inklusion und Wirtschaftswachstum einher. 

Inhalte des globalen Abkommens

Das Abkommen formuliert in 38 Artikeln konkrete Regeln und Verpflichtungen für den digitalen Handel. Unter anderem sieht das Abkommen Initiativen zur Förderung eines reibungslosen elektronischen Geschäftsverkehrs in Bezug auf elektronische Signaturen und Rechnungen auf nationaler sowie internationaler Ebene vor. Eine weitere Initiative soll es für Verbraucher und Unternehmen in Entwicklungsländern geben, um ihnen die Teilnahme am digitalen Handel zu erleichtern. Darüber hinaus enthält das Abkommen konkrete Bestimmungen, um den internationalen elektronischen Handel zuverlässiger und sicherer zu machen. Die Vertragsparteien streben unter anderem eine verstärkte Zusammenarbeit an, um Cyberangriffe frühzeitig zu erkennen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Daran anknüpfend möchten die Vertragsparteien das Vertrauen der Verbraucher und Unternehmen in den elektronischen Handel durch einen besseren Online-Verbraucherschutz stärken. Das Abkommen verbietet Zölle auf elektronische Übertragungen, sodass Zölle auf elektronische Übertragungen zwischen den Vertragsparteien nicht gestattet sind.

Bereits heute schon keine Zölle auf digitale Übertragungen

Im Rahmen der zweiten Ministerkonferenz im Mai 1998 haben die Minister eine Declaration on global electronic commerce angenommen und daraufhin eine Arbeitsgruppe errichtet und im September 1998 ein Arbeitsprogramm angenommen. Das Arbeitsprogramm beauftragt vier WTO-Gremien, die Beziehung zwischen bestehenden WTO-Übereinkommen und E-Commerce zu untersuchen. Die Erklärung von 1998 enthielt auch ein Moratorium, welches die Mitglieder dazu verpflichtet, ihre derzeitige Praxis, keine Zölle auf elektronische Übertragungen zu erheben, fortzuführen. Solange das E-Commerce-Abkommen noch nicht in Kraft getreten ist, gilt bezüglich elektronischer Übertragungen somit weiterhin das Moratorium.

Auf der letzten Ministerkonferenz Ende Februar 2024 beschlossen die Mitglieder erneut, das Arbeitsprogramm über den elektronischen Geschäftsverkehr auf der Grundlage des in WT/L/274 dargelegten Mandats und das Moratorium (on Customs Duties on Electronic Transmissions) bis zur nächsten Ministerkonferenz (MC) fortzusetzen. Demnach dürfen bis zur MC14 (sollte diese nicht in zwei Jahren stattfinden bis zum 31. März 2026) keinerlei Zölle auf elektronische Übertragungen (zum Beispiel Softwares, E-Mails, digitale Musik, Filme und Videospiele) erhoben werden. Die Minister halten zudem fest, die Gespräche unter Berücksichtigung der Entwicklungen zu intensivieren sowie regelmäßige Überprüfungen durchzuführen. 

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