Befindet sich eine zyprische Kapitalgesellschaft (company) wie die im Kapitel Gesellschaftsrecht beschriebene Private Company oder Public Company in Zahlungsschwierigkeiten, sieht das zyprischen Gesellschaftsgesetz (Ο περί Εταιρειών Νόμος (ΚΕΦ.113) / Companies Law) verschiedene Handlungsmöglichkeiten vor, beispielsweise:
- Die Gesellschaft kann sich mit ihren Gläubigern gütlich nach den Artikel 198 ff. Gesellschaftsgesetz einigen (συμβιβασμός ή διακανονισμός).
- Die Gesellschafter können einen Beschluss fassen, der darauf ausgerichtet ist, freiwillig die Gesellschaft aufzulösen, weil sie ihren Verpflichtungen Gläubigern gegenüber nicht mehr nachkommen können (εκούσια εκκαθάριση) (Artikel 261 Absatz 1 lit. γ Gesellschaftsgesetz). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 261 ff. und 268-274 Gesellschaftsgesetz.
- Die Auflösung der Gesellschaft kann durch das Gericht angeordnet werden (εκκαθάριση από το δικαστήριο), wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig ist (Artikel 209 ff. Gesellschaftsgesetz). Dies wird in diesem Abschnitt als eigentliches Insolvenzverfahren verstanden und soll im Folgenden etwas näher beleuchtet werden.
Die Auflösung der Gesellschaft kann insbesondere von der Gesellschaft selbst oder ihren Gläubigern (einem oder mehreren) eingeleitet werden (Artikel 213 Absatz 1 Gesellschaftsgesetz). Hierfür muss ein Antrag (αίτηση εκκαθάρισης) auf Auflösung der Gesellschaft bei Gericht gestellt werden (Artikel 213 Gesellschaftsgesetz). Welches Gericht zuständig ist, richtet sich nach Artikel 209 Gesellschaftsgesetz.
Eine company aus Zypern wird als insolvent betrachtet, wenn sie ihre Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann (ανικανότητα πληρωμής των χρεών). Dies wird nach Artikel 212 Gesellschaftsgesetz vermutet, wenn
- die zyprische company eine Schuld von mehr als 5.000 Euro trotz schriftlicher Aufforderung des Gläubigers binnen drei Wochen nicht begleicht oder ausreichende Sicherheiten stellt oder
- die Zwangsvollstreckung (zum Teil) nicht erfolgreich ist oder
- das Gericht davon überzeugt ist, dass die Gesellschaft ihre Schulden bei Fälligkeit nicht wird zahlen können oder die Vermögenswerte des Unternehmens geringer als ihre Schulden sind, wobei es potentielle und zukünftige Verpflichtungen in die Einschätzung einbezieht.
Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig ist, erlässt es einen Beschluss, womit das Auflösungsverfahren eingeleitet wird (διάταγμα εκκαθάρισης). Das Gericht kann für das Liquidationsverfahren einen oder mehrere Liquidatoren (εκκαθαριστή) ernennen (Artikel 226 Gesellschaftsgesetz).