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Portal 21 Zypern

Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug

Neue Vorschriften auf Vertragsschlüsse bereits seit 27.7.2012 anwendbar.

Zypern hat mit dem am 27.7.2012 veröffentlichten und in Kraft getretenen Gesetz Ο Περί της Καταπολέμησης των Καθυστερήσεων Πληρωμών στις Εμπορικές Συναλλαγές Νόμος του 2012 (123(I)/2012) [Ε.Ε., Παρ.Ι(I), Αρ.4349, 27/7/2012] die Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ins nationale Recht umgesetzt.

Der gtai-Artikel „Kampf der EU gegen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ geht ausführlich auf den Inhalt der Bestimmungen der Richtlinie ein. Die unten folgende Entsprechungstabelle zeigt, welche Regelungen der Richtlinie Einzug in das Umsetzungsgesetz gefunden haben. Daher folgt hier nur ein Überblick über die Regelungen, die Ausdruck des Ermessensspielraums Zyperns bei der Umsetzung sind:

  • Der gesetzliche Zinssatz  bei Zahlungsverzug im Anwendungsbereich des Gesetzes vom 27.7.2012 beläuft sich auf 8 Prozentpunkte über dem Bezugszinssatz. Der Bezugszinssatz ist grundsätzlich der von der Europäischen Zentralbank auf ihre jüngsten Hauptrefinanzierungsoperationen angewendete Zinssatz. Er kann auf der Internetseite der Europäischen Zentralbank abgerufen werden. Außerdem wird er auf der Internetseite des zyprischen Ministeriums für Handel, Industrie und Tourismus (Ministry of Commerce, Industry and Tourism / Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού) veröffentlicht (Artikel 2 Gesetz vom 27.7.2012). Für das erste Halbjahr 2013 beläuft er sich auf 0,75%. Folglich beträgt der gesetzliche Zinssatz bei Zahlungsverzug im Augenblick 8,75%.

  • Eine den Gläubiger grob benachteiligende Vertragsklausel oder Praxis im Hinblick auf den Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist, auf den für Verzugszinsen geltenden Zinssatz oder auf die Entschädigung für Beitreibungskosten ist entweder nicht durchsetzbar oder begründet einen Schadensersatzanspruch (Artikel 9 Absatz 1 Gesetz vom 27.7.2012).

  • Verbände, die Unternehmen vertreten oder ein rechtliches Interesse an deren Vertretung haben, können bei Gericht Beschwerde im Hinblick auf Gläubiger grob benachteiligende Klauseln einreichen (Artikel 10 Gesetz vom 27.7.2012).

  • Das Ministerium für Handel, Industrie und Tourismus hat den Auftrag, zu verhindern, dass den Gläubiger grob benachteiligende Klauseln und Geschäftspraktiken verwendet werden (Artikel 9 Absatz 4 mit Präzisierungen in Artikel 11 Gesetz vom 27.7.2012).

Entsprechungstabelle:

Richtlinie 2011/7/EU

Zyprisches Umsetzungsgesetz

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 3

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 4

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 10

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 12

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 3

 Germany Trade & Invest (29.4.2013)

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