Ein neuer Erlass der chinesischen Generalzolldirektion verpflichtet Hersteller von Lebensmitteln, die nach China liefern wollen, sich beim chinesischen Zoll zu registrieren.
In China treten zum 1. Januar 2022 neue Bestimmungen für die Einfuhr von Lebensmitteln in Kraft. Hersteller von Lebensmitteln, die ihre Ware nach China verkaufen, müssen dann beim chinesischen Zoll registriert sein. Das gilt auch für Firmen, die diese Waren verarbeiten oder lagern (Art. 2 des Erlasses der chinesischen Generalzolldirektion). Lebensmittelzusatzstoffe (food-additives) und Lebensmittelähnliche Produkte (food related products) sind nicht betroffen (Art. 2, Abs. 2).
Voraussetzungen für die Registrierung sind in Art. 5 geregelt. Der chinesische Zoll muss das staatliche System der Lebensmittelüberwachung des Exportlandes als gleichwertig anerkennen (Art. 5 Abs. 1). Hersteller müssen nachweisen, dass die Lebensmittel chinesische Vorschriften einhalten (Art. 5 Abs. 3). Lebensmittelüberwachungsbehörden des Herstellungslandes müssen gegenüber dem chinesischen Zoll eine Empfehlung für den Hersteller abgeben (Art. 6, Satz 1 und Art. 7). Der chinesische Zoll ist berechtigt, Bezugsquellen, Produktions- und Verarbeitungstechniken sowie historische Daten zur Lebensmittelsicherheit, Kundendaten und Ernährungsgewohnheiten abzufragen (Art. 6, Satz 2).
Für die Registrierung der Hersteller folgender Produkte wird die Mitwirkung der Lebensmittelüberwachungsbehörden des Herstellungslandes gefordert (Art. 7): Fleisch und Fleischprodukte, Waren der Aquakultur, Molkereiwaren, Vogelnester, Produkte von Bienen, Eier und Eiprodukte, essbare Fette und Öle, gefüllte Nudeln, Getreide, industrielle Getreidepulver und Malz, frische und getrocknete Gemüse, getrocknete Bohnen und Gewürze, Nüsse und Saaten, ungeröstete Kaffee- und Kakaobohnen sowie diätetische Lebensmittel. Artikel 8 regelt die Mitwirkungspflichten der Lebensmittelüberwachungsbehörden des Herstellerlandes. Darunter eine Bestätigung, dass der Hersteller die Bestimmungen des chinesischen Regelwerks erfüllt (Art. 8 Abs. 4).
Die Hersteller aller anderen Waren können sich ohne die Mitwirkung der Lebensmittelüberwachungsbehörden des Herstellungslandes direkt beim chinesischen Zoll registrieren (Art. 9). Erforderlich sind Angaben wie Name und Adresse des Unternehmens, rechtliche Vertreter und Kontaktpersonen, Registrierung im Heimatland, Angaben zum Lebensmittel, zu Produktion, Produktionskapazitäten und „anderes“ (Art. 10). Sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen hinsichtlich der Registrierung bestehen, gehen diese vor (Art. 11).
Gem. Art. 13 kann der chinesische Zoll die Angaben im Zusammenhang mit der Registrierung schriftlich, über Video oder durch einen Besuch vor Ort beim Hersteller überprüfen. Dies kann auch durch Dritte geschehen.
Sofern die Registrierung beim chinesischen Zoll erfolgreich war, müssen die Waren, die nach China geliefert werden, auf der inneren und äußeren Verpackung mit der Registrierung gekennzeichnet sein (Art. 15). Die Registrierung selbst ist fünf Jahre lang gültig (Art. 16). Der chinesische Zoll wird eine Liste der registrierten, ausländischen Lebensmittelhersteller veröffentlichen (Art. 17).
Weitere Verfahrensregeln sind in den Artikeln 18 bis 28 geregelt.
Quelle: Erlass Nr. 248 der chinesischen Generalzolldirektion vom 12.4.2021 (nur Chinesisch)
Englische Übersetzung der EU
Von Klaus Möbius