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Eilverfahren
17.11.2020
Germany Trade & Invest (Stand: 1.11.2020)
Luxemburgische Gerichte können nach dem Neuen luxemburgischen Zivilprozessgesetzbuch (Nouveau Code de Procédure Civile) in dringenden Fällen einstweilige Maßnahmen - beispielsweise in Form von einstweiligen Verfügungen - anordnen. Dem Erlass der einstweiligen Verfügung (ordonnance de référé) dürfen keine ernsthaften Einwände entgegenstehen (Artikel 15 Absatz 1, Artikel 932 Absatz 1 oder Artikel 941 Absatz 1 Nouveau Code de Procédure Civile). Die einstweilige Verfügung darf unter anderem Sicherungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen umfassen, die nötig sind, um unmittelbare Schäden zu verhindern, Beweismittel zu erhalten oder offensichtlich unerlaubte Zustände zu unterbinden (Artikel 15 Absatz 3, Artikel 933 Absatz 1 oder Artikel 942 Absatz 1 Nouveau Code de Procédure Civile).
Zuständig für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist der Vorsitzende des Bezirksgerichts (président du tribunal d'arrondissement) (Artikel 932 Absatz 1 und Artikel 933 Absatz 1 Nouveau Code de Procédure Civile), der Friedensrichter (juge de paix) (Artikel 15 Absatz 1 Nouveau Code de Procédure Civile) oder der Vorsitzende des Arbeitsgerichts (président du tribunal du travail) (Artikel 941 Abastz 1). Welcher Richter konkret zuständig ist, richtet sich nach den allgemeinen Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit. Auch die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den allgemeinen Regelungen (Artikel 936 in Verbindung mit) Artikel 27 ff. Nouveau Code de Procédure Civile). Der Abschnitt Zuständige Gerichte dieses Länderberichts bietet weitere Informationen zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Luxemburger Gerichte.
Der Richter erlässt die vorläufigen Maßnahmen grundsätzlich nach einer mündlichen Verhandlung (Artikel 15 Absatz 4 bis 6, Artikel 934, 935 und 937 oder Artikel 943 f. Nouveau Code de Procédure Civile).
Die einstweilige Verfügung erwächst nicht in Rechtskraft und hat keinen Einfluss auf ein etwaiges Hauptsacheverfahren (Artikel 16 Absatz 2, Artikel 938 Absatz 1 oder Artikel 945 Absatz 1 Nouveau Code de Procédure Civile). Sie ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, sofern der Richter nicht ausdrücklich etwas Anderes angeordnet hat (Artikel 16 Absatz 1, Artikel 938 Absatz 3 oder Artikel 945 Absatz 3 Nouveau Code de Procédure Civile). Der Richter kann auf Antrag einer der Parteien der gegnerischen Partei Zwangsgelder (astreinte) auferlegen (Artikel 17 Absatz 1, Artikel 940 Absatz 1 oder Artikel 947 Absatz 1 Nouveau Code de Procédure Civile).
Gegen die einstweilige Verfügung ist die Berufung zulässig. Die Berufung muss innerhalb von 15 Tagen nach deren Zustellung eingelegt werden (Artikel 16 Absatz 5, Artikel 939 Absatz 1 oder Artikel 946 Absatz 1 Nouveau Code de Procédure Civile).
Ebenfalls zu den einstweiligen Rechtsschutzverfahren gehört das Mahnbescheidsverfahren vor dem Bezirksgericht. Hierzu bietet der Abschnitt Mahnverfahren dieses Länderberichts weitere Ausführungen.
Germany Trade & Invest (Stand: 1.11.2020)