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Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters

Gewerberecht/freie Berufe

Das luxemburgische Gewerberecht findet sich im Niederlassungsgesetz vom 2. September 2011 in seiner aktuellen Fassung. Nach diesem Gesetz benötigen kaufmännisch, handwerklich oder industriell Tätige und einige Freiberufler (zum Beispiel Architekten, Buchhalter, Steuer- und Wirtschaftsberater) eine Niederlassungsgenehmigung, bevor sie ihre Tätigkeit beginnen. Es bestehen mehrere Möglichkeiten der Antragstellung sowohl online als auch postalisch. Nähere Informationen zur Antragstellung und den einzureichenden Dokumenten sind bei dem Einheitlichen Ansprechpartner Guichet.lu erhältlich. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn die gesetzlichen Anforderungen an berufliche Qualifikation und Zuverlässigkeit erfüllt sind, die sogenannte berufliche Ehrenhaftigkeit vorliegt, steuerliche und soziale Verpflichtungen eingehalten wurden,das Unternehmen über eine feste Einrichtung in Luxemburg verfügt und die tatsächliche bzw. ständige Ausübung der Geschäftsführung durch den Inhaber der zu erteilenden Niederlassungsgenehmigung erfolgt. Die Genehmigung wird innerhalb von drei Monaten (mit einer Verlängerungsoption um einen Monat) erteilt. Liegt innerhalb dieses Zeitraums keine Genehmigung vor, so gilt sie als stillschweigend erteilt (Genehmigungsfiktion).

Einige Dienstleister aus Luxemburg sind überdies verpflichtet, besondere Zulassungen zu beantragen, um ihre Dienstleistungen dort ausüben zu dürfen. Dies gilt beispielsweise für Ärzte, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte.

Zur endgültigen Bewilligung der Niederlassungsgenehmigung ist auch die Eintragung der Satzung im Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés) erforderlich.

Um die Niederlassungsgenehmigung online über MyGuichet.lu zu beantragen, muss der Antragsteller im Besitz eines LuxTrust-Zertifikats „Private“ oder „Pro“ sein und sich im Vorfeld auf MyGuichet.lu angemeldet haben. Nähere Informationen hierzu sind bei dem Einheitlichen Ansprechpartner Guichet.lu erhältlich.

Reglementierte Berufe (EU-Berufsanerkennungsrichtlinie)

Zahlreiche Dienstleistungstätigkeiten in Luxemburg stellen darüber hinaus sogenannte "reglementierte Berufe" im Sinne der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG--Europäische Gemeinschaft) dar. Davon erfasst werden die Berufe, deren Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besonderen Voraussetzungen bezüglich der Berufsqualifikationen unterworfen ist. Hierunter fallen etwa der Architekt und der Ingenieur ). Eine Liste mit in Luxemburg reglementierten Berufen enthält eine Internet-Datenbank der Europäischen Kommission. Zudem hält der Einheitliche Ansprechpartner Guichet.lu Informationen zu den Verfahrensweisen und der Anerkennung von reglementierten Berufen bereit.

Handwerk

Die Berufe des Handwerks in Luxemburg sind in der aktuellen Fassung der Großherzoglichen Verordnung vom 1. Dezember 2011, veröffentlicht im luxemburgischen Amtsblatt Mémorial A N° 248 vom 5. Dezember .2011, aufgelistet. Die Handwerksberufe sind in sechs Gruppen eingeteilt:

  • Nahrungsmittel (alimentation)
  • Mode, Gesundheit und Hygiene (mode, santé et hygiène)
  • Mechanik (mécanique)
  • Bauwesen (construction)
  • Kommunikation, Multimedia und Veranstaltungen (communication, multimedia et spectacle)
  • Kunst und Verschiedenes (art et divers)

Innerhalb dieser Gruppen führt die Verordnung vom 1. Dezember .2011 die einzelnen Berufe und die für sie spezifischen Tätigkeiten auf.

Luxemburgische Handwerksunternehmen benötigen eine Niederlassungsgenehmigung (siehe oben) und sind Pflichtmitglieder in der luxemburgischen Handwerkskammer (Chambre des Métiers). Die luxemburgische Handwerkskammer ist als juristische Person des öffentlichen Rechts mit Finanz- und Verwaltungsautonomie ausgestattet. Jedes Kammermitglied kann sich eine Mitgliedskarte ausstellen lassen. Diese bescheinigt, dass der Unternehmer in der luxemburgischen Handwerksrolle (rôle artisanal) eingetragen ist.

Weitere Informationen finden Sie auf der Plattform der luxemburgischen Handwerkskammer.

EU-Dienstleistungsrichtlinie

Die nationale Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) erfolgt insbesondere durch das luxemburgische Gesetz vom 24. Mai 2011 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Loi du 24 mai 2011 relative aux services dans le marché intérieur), nachstehend abgekürzt mit Dienstleistungsgesetz. Es bringt mehr Freiheiten, aber auch eine Reihe zusätzlicher Informationspflichten gegenüber Dienstleistungsempfängern für Dienstleister aus Luxemburg genauso wie für in Luxemburg tätige Dienstleister aus dem EU-Ausland.

Das luxemburgische Dienstleistungsgesetz ist nach seinem ersten Artikel grundsätzlich auf luxemburgische Dienstleister ebenso anwendbar wie auf Dienstleister aus dem EU-Ausland und dem übrigen Europäischen Wirtschaftsraum (kurz: EWR). Dies gilt etwa für die Regelungen zu für Dienstleistungen nötige Genehmigungen oder den Einheitlichen Ansprechpartner, über den Dienstleister Verfahren und Formalitäten im Rahmen der Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit abwickeln können. Aber auch beispielsweise von den Informationspflichten gegenüber Dienstleistungsempfängern sind luxemburgische Dienstleister in gleicher Weise betroffen wie solche aus dem EWR-Ausland. Einige Bestimmungen des Dienstleistungsgesetzes richten sich allerdings ausschließlich an ausländische Dienstleistungserbringer. Hierunter fallen etwa die Regelungen über die nur zeitweise Erbringung von Dienstleistungen von einer Niederlassung im EWR-Ausland aus.

Manche Dienstleistungen sind dem Anwendungsbereich des luxemburgischen Dienstleistungsgesetzes entzogen, beispielsweise Finanzdienstleistungen oder nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse. Auch tritt das Dienstleistungsgesetz hinter andere Regelungen zurück, die spezifisches EU-Recht umsetzen.

Das Dienstleistungsgesetz schafft auf der einen Seite in Artikel 19 neue Informationspflichten für Dienstleister in Luxemburg. So muss ein Dienstleister dem Dienstleistungsempfänger unter anderem seinen Namen, die Rechtsform sowie Berufsbezeichnung, seine  gegebenenfalls nötige Berufshaftpflichtversicherung, seine Handelsregister- und die Umsatzsteueridentifikationsnummer zur Verfügung stellen. Informationen diesbezüglich enthalten auch die Berichte  Internationales PrivatrechtVertragsrechtPflichtversicherungZuständige Gerichte und Außergerichtliche Streitbeilegung dieses Portal 21-Länderbeitrags.

In seinen Artikeln 4 ff.  beinhaltet das luxemburgische Dienstleistungsgesetz auf der anderen Seite die von der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehene Vereinfachung von Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren. Als nationaler Einheitlicher Ansprechpartner (kurz: EA) im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie fungiert in Luxemburg das Internetportal „Guichet.lu“. Seit Oktober 2016 gibt es darüber hinaus das "House of Entrepreneurship - One-Stop Shop". Dort werden die Dienste des bisherigen "Espace Entreprises" der Handelskammer sowie des Schalters "Niederlassungsgenehmigung" des Wirtschaftsministeriums vereint.

Nach den Artikeln 7 ff.  des Dienstleistungsgesetzes sind darüber hinaus etwa bestimmte Kriterien nötig, um überhaupt ein Genehmigungserfordernis bei einer Niederlassung eines Dienstleisters in Luxemburg einzurichten. Auch sind Genehmigungen für Niederlassungen von Dienstleistern in Luxemburg grundsätzlich unbefristet zu erteilen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang unter anderem die in Artikel 11 verankerte Genehmigungsfiktion: Schließt die zuständige Behörde ein Genehmigungsverfahren, das dem Dienstleistungsgesetz unterfällt, nicht innerhalb der vorher festzusetzenden (und gegebenenfalls einmalig verlängerbaren) angemessenen Frist ab, gilt die Genehmigung grundsätzlich als erteilt. Dies ist allerdings nicht anwendbar, wenn dem überwiegende Gründe des Allgemeininteresses (einschließlich berechtigter Interessen Dritter) entgegenstehen. Anders als die Dienstleistungsrichtlinie selbst, nennt das luxemburgische Dienstleistungsgesetz eine konkrete Zeitvorgabe: Solange nichts Anderweitiges rechtlich geregelt ist, darf die Frist grundsätzlich drei Monate nicht überschreiten. Mit entsprechender Begründung darf die zuständige luxemburgische Behörde die Frist, die sie zur Prüfung der Unterlagen benötigt, allerdings einmalig verlängern. Über die Bearbeitungsfrist, die mögliche Fristverlängerung und die Genehmigungsfiktion hat die zuständige luxemburgische Behörde den Dienstleister in der schriftlichen Bestätigung, dass der Genehmigungsantrag eingegangen ist, zu informieren. Das Dienstleistungsgesetz nennt exemplarisch jedoch bereits einige Genehmigungsarten, bei denen die Fiktion per se nicht gilt. Hierzu zählen Aktivitäten und Genehmigungen

  • für die Herstellung von Waffen oder den Handel damit;
  • nach Artikel 10 des luxemburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes (loi modifiée du 17 juin 1994 relative à la prévention et à la gestion des déchets);
  • nach dem luxemburgischen Gesetz betreffend die genehmigungspflichtigen Betriebe (loi modifiée du 10 juin 1999 relative aux établissements classés);
  • im Bereich des luxemburgischen Naturschutzgesetzes (loi modifiée du 19 janvier 2004 concernant la protection de la nature et des ressources naturelles);
  • aufgrund des luxemburgischen Gesetzes über die Bekämpfung der Luftverschmutzung (loi modifiée du 21 juin 1976 relative à la lutte contre la pollution de l’atmosphère);
  • nach dem luxemburgischen Lärmbekämpfungsgesetz (loi modifiée du 21 juin 1976 relative à la lutte contre le bruit).

Auch in anderen Fällen kann eine Nichtgeltung der Fiktion etwa aus der Nichtanwendbarkeit des Dienstleistungsgesetzes resultieren.

Technische Normen/Bauvorschriften

Luxemburg verfügt seit 2010 über eine neue Agentur für Normung und wissensbasierte Wirtschaft (Agence pour la normalisation et l’économie de la connaissance; ANEC). Die Normungsagentur unterstützt das bereits auf diesem Feld tätige luxemburgische Institut für Normung, Akkreditierung, Sicherheit und Qualität von Produkten und Dienstleistungen (kurz: ILNAS  - institut luxembourgeois de la normalisation, de l’accréditation, de la sécurité et qualité des produits et services). Sie wird hierzu verschiedene Tätigkeiten des ILNAS auf dem Gebiet der Normungsstrategie entwickeln, begleiten, koordinieren und unterstützen. Insbesondere folgende Aufgaben sind der Agentur zugewiesen:

  • Koordinierung von Aktivitäten im Bereich der Normenrecherche und -innovation
  • Kommunikation und Bewerbung der Standardisierung sowie Sensibilisierung für dieses Thema
  • Organisation von Ausbildungen über die Normung
  • Entwicklung eines sektorenbezogenen Normierungsansatzes
  • Unterstützung technischer Normungskomitees

Die Normungsagentur ist eine Interessengemeinschaft, der der Staat, die Handels- und die Handwerkskammer des Großherzogtums angehören.

In jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union wurde darüber hinaus gemäß der Europäischen Verordnung (EU) Nr. 2019/515 eine Produktkontaktstelle, Point de Contact Produits (PCP),  eingerichtet, die die praktische Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung unterstützen soll. In Luxemburg wird diese Aufgabe vom ILNAS übernommen.

Die gegenseitige Anerkennung garantiert den Marktzugang für Produkte, die nicht Gegenstand einer europäischen Harmonisierung sind. Die Verordnung stellt sicher, dass jedes in einem EU-Land legal verkaufte Produkt in einem anderen Land verkauft werden kann, es sei denn, es gefährdet zwingende Erfordernisse des öffentlichen Interesses wie die Gesundheit und Sicherheit der Menschen. Für den Binnenmarkt für Waren ist es wichtig, den Zugang zu Informationen über die einzelstaatlichen technischen Vorschriften zu gewährleisten.

Die PCP hat die Aufgabe, innerhalb von 15 Werktagen auf Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers oder einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats nachfolgende nationale Informationen bereitzustellen über:

  • nationale technische Vorschriften für einen bestimmten Produkttyp;
  • den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 2019/515 ;
  • die Kontaktdaten der zuständigen luxemburgischen Behörden;
  • die in Luxemburg verfügbaren Rechtsbehelfe.

Das eben bereits ausführlich dargestellte, neue Dienstleistungsgesetz Luxemburgs überträgt in seinem Artikel 20 überdies eine weitere Aufgabe an ILNAS. Das Institut soll künftig Dienstleister dazu anhalten, die Qualität ihrer Dienstleistungen beispielsweise durch Zertifizierungen oder Bewertungen ihrer Tätigkeiten sicherzustellen. Einschlägige Gütesiegel und Qualitätsmarken sollen für Dienstleister und Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sein.

Strenge Anforderungen in technischer Hinsicht gelten etwa im Bausektor Luxemburgs. Beispielsweise hat die Großherzogliche Verordnung vom 27. Februar.2010 über Gasinstallationen (zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 2018) fast 200 Seiten an Annexen mit technischen Regeln. Die Verordnung enthält eigene Vorschriften für die Aufstellung, den Betrieb, die Abnahme, Revision, Inspektion von Gasinstallationen. Im Gegensatz zu den 21 in Französisch gehaltenen Artikeln sind die Annexe 1 und 2 in deutscher Sprache. Dies ermöglicht auch deutschen Dienstleistungsempfängern einen leichteren Zugang zu dieser Materie des luxemburgischen Rechts. Nach Artikel 2 der Verordnung dürfen Arbeiten an Gasanlagen nur von in Luxemburg niedergelassenen Heizungs- und Sanitärinstallateuren (installateurs chauffage-sanitaire) oder hierfür in Luxemburg autorisierten ausländischen Unternehmen ausgeführt werden. Der Annex 1 regelt ausführlich die technischen Voraussetzungen für die Planung, Erstellung, Änderung und Instandhaltung von Gasanlagen, deren Betrieb mit Erdgas in Gebäuden und auf Grundstücken mit Nieder- oder Mitteldruck erfolgt. Auch einige neue Gasgerätearten sind in den Annex aufgenommen. Annex 2 geht näher auf technische Regeln für Flüssiggas-Anlagen ein. Annex 3 (wieder in französischer Sprache) erläutert Kontrollen von Gasinstallationen. Annex 4 regelt den Wirkungsgrad der Verbrennung (rendement de combustion). Annex 5 schreibt einen maximalen Kohlenmonoxidgehalt vor. Weitere Annexe enthalten unter anderem Formulare und Protokolle.

Weiterhin gelten die im Baubereich relevanten, neuen luxemburgischen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden. Auch die diesbezügliche Verordnung vom 31. August 2010, zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. März 2019, ist zwar in französischer Sprache gehalten, ihr 95-seitiger Anhang ist jedoch ebenfalls in deutscher Sprache verfasst. Der Anhang erläutert ausführlich zum Beispiel den Wärmeschutz, die Gebäudeluftdichtheit, die energetische Bilanzierung, die Zuordnung zu Gebäudekategorien, die Einteilung in Effizienzklassen, aber auch die Inhalte von Nachweisen und Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz. Fast 50 Seiten beschäftigen sich allein mit der Berechnung des Primärenergiebedarfs und der Ermittlung der Verbrauchskennwerte Wärme und Strom. Vom 30. November 2007, zuletzt geändert am 7. März 2019, datiert die Verordnung über die Energieeffizienz von Wohngebäuden. Auch diese Verordnung enthält umfangreiche Anhänge in deutscher Sprache.

Arbeitssicherheit

Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sind auch in Luxemburg ein wichtiges Thema. Zuständig für die Überwachung der Einhaltung einschlägiger Vorschriften sind in Luxemburg vor allem das Gewerbeaufsichtsamt (Inspection du Travail et des Mines - abgekürzt: ITM) und der Unfallverhütungsdienst der Unfallversicherung (Association d'Assurance contre les Accidents - kurz: AAA). Die AAA bietet die von ihr erlassenen Unfallverhütungsvorschriften online zum Download an.

Kurz zusammengefasst die wichtigsten Pflichten des Arbeitgebers zur Prävention der beruflichen Risiken:

  • Ernennung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, diese kann aus dem Kreise der Beschäftigten kommen, allerdings kann auf externe Fachkräfte zurückgegriffen werden.
  • Information und Beratung der Arbeitnehmer über die Risiken und Sicherheitsmaßnahmen.
  • Schulung der Arbeitnehmer in Sachen Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, entsprechend ihren Tätigkeiten und Verantwortungen.
  • Erstellung einer Risikobeurteilung.
  • Meldung jeden Arbeitsunfalls an die Unfallversicherungsanstalt (AAA).

Wichtig für Arbeitgeber aus der Baubranche: Wer die Rolle des Bauherrn übernimmt, muss einen Koordinator für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ernennen. Dieser ist dann für die Umsetzung eines Risikopräventionsplans zuständig, der den Mindestvorschriften in Sachen Sicherheit und Gesundheit auf Baustellen entspricht.

Germany Trade & Invest (Stand: 1.11.2020)

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