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Mahnverfahren

Germany Trade & Invest (Stand: 1.11.2020)

Einem Gerichtsprozess zwischen einem deutschen Dienstleistungsempfänger und einem luxemburgischen Dienstleister kann ein Mahnverfahren vorgeschaltet werden.

Europäisches Mahnverfahren

Seit Dezember 2008 kann der Gläubiger einer bezifferten Geldforderung statt der durch das Verfahrensrecht des EU-Mitgliedstaates möglichen Prozessarten auch ein Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 in Gang setzen. Dieses steht sowohl Dienstleistungsempfängern als auch Dienstleistungserbringern offen. Die Gründe, warum die konkret bezifferte Forderung eingeklagt wird, können sich unter anderem aus fehlender Zahlung (des Empfängers), aber auch aus ausgebliebener oder mangelhaft erbrachter Leistung (des Dienstleisters) ergeben.

Luxemburg hat zum europäischen Mahnverfahren Ausführungsbestimmungen erlassen. Diese finden sich in den Artikeln 49 ff.--folgende des Neuen luxemburgischen Zivilprozessgesetzbuches (Nouveau Code de Procédure Civile).

Die internationale Zuständigkeit des für das Europäische Mahnverfahren individuell zuständigen Gerichts bestimmt sich nach den Grundsätzen der im Abschnitt internationale Zuständigkeit bereits erwähnten EuGVVO, die in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Aufgrund der zum 10. Januar 2015 in Kraft getretenen Reform der EuGVVO gilt je nachdem, wann das Verfahren eingeleitet wurde, die Fassung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (sog. Brüssel-I-Verordnung) oder der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (sog. Brüssel-Ia-Verordnung) (vergleiche zum zeitlichen Anwendungsbereich der Fassungen der EuGVVO den Abschnitt Anerkennung / Vollstreckung dieses Länderberichts).

  • Sind hiernach luxemburgische Gerichte international zuständig, kann der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls in Verfahren zwischen luxemburgischen Dienstleistern und deutschen Dienstleistungsempfängern je nach örtlicher und sachlicher Zuständigkeit beim Friedensrichter (juge de paix), Vorsitzenden des Bezirksgerichts (tribunal d'arrondissement) oder Präsidenten des Arbeitsgerichts (président du tribunal du travail) eingereicht werden (vergleiche die Ausführungen zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit) (Artikel 49 Nouveau Code de Procédure Civile). Der sogenannte Europäische Gerichtsatlas für Zivilsachen bietet Hilfe beim Auffinden des zuständigen Gerichts, an das der Kläger seinen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls stellen kann.
  • In Deutschland wird das Europäische Mahnverfahren zentral für alle Amtsgerichte beim Amtsgericht Berlin-Wedding, Europäisches Mahngericht (Deutschland) geführt.
  • Zu beachten ist, dass ein Verbraucher, der ein Mahnverfahren gegen einen ausländischen Unternehmer anstrebt, dies auch von dem zuständigen Gericht aus machen kann, wo er seinen Wohnsitz hat.

Der Gläubiger kann an das zuständige luxemburgische Gericht einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls stellen (Artikel 7 Verordnung (EG) Nr. 1896/2006). Wird ein solcher erlassen, kann der Schuldner innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls Einspruch einlegen (Artikel 16 Verordnung (EG) 1896/2006).

Über den Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehls des Friedensrichters entscheidet der Direktor des Friedensgerichts (juge de paix directeur). Für den Einspruch gegen einen vom Präsidenten des Bezirksgerichts erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl ist das Bezirksgericht zuständig. Das Arbeitsgericht ist zuständig, wenn es um einen Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl seines Präsidenten geht (Artikel 49-2 Nouveau Code de Procédure Civile). Der Einspruch wird bei der Geschäftsstelle (greffe) des zuständigen Gerichts eingelegt (Artikel 49-1 Absatz 1 Nouveau Code de Procédure Civile). Wird nach einem Einspruch das Verfahren in ein ordentliches Zivilverfahren übergeleitet, informiert bei Verfahren vor dem Bezirksgericht dessen Geschäftsstelle die Parteien davon, dass sie binnen 15 Tagen einen Rechtsanwalt bestellen müssen (Artikel 49-3 Absatz 2 Nouveau Code de Procédure Civile). Acht Tage vor der mündlichen Verhandlung lädt der Geschäftsstellenbeamte die Parteien vor (Artikel 49-3 Absatz 2 Nouveau Code de Procédure Civile). Parteien mit Wohnsitz im EU-Ausland erhalten allerdings eine Fristverlängerung von weiteren 15 Tagen (Artikel 49-3 Absatz 4 i.V.m.--in Verbindung mit 167 Nouveau Code de Procédure Civile). Nach der Überleitung in ein ordentliches Verfahrn wenden die Gerichte ihre jeweiligen eigens für sie geltenden Regeln an (Artikel 49-4 Nouveau Code de Procédure Civile).

Legt der Schuldner keinen Einspruch ein, wird der Europäische Zahlungsbefehl vom erlassenden Gericht für vollstreckbar erklärt (Artikel 18 Verordnung (EG) 1896/2006). Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in anderen EU-Mitgliedstaaten findet nicht mehr statt (Artikel 19 Verordnung (EG) 1896/2006).

Sowohl Antrag, Europäischer Zahlungsbefehl als auch Vollstreckbarerklärung müssen durch Formblätter erfolgen. Die Formblätter sind über das europäische Justizportal abrufbar.

Bestimmte Angelegenheiten (zum Beispiel Verfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung insolventer Unternehmen - vergleiche hierzu unseren Beitrag Insolvenzrecht) sind dem Anwendungsbereich des Europäischen Mahnverfahrens allerdings entzogen (Artikel 2 Absatz 2 Verordnung (EG) 1896/2006).

Eine Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung in deutscher Sprache.

Mahnverfahren nach luxemburgischem Recht

Auch nach dem nationalen Recht Luxemburgs kann ein Mahnverfahren gegen eine in Luxemburg ansässige Person eingeleitet werden. Rechtsgrundlage hierfür ist das Neue luxemburgische Zivilprozessgesetzbuch (Nouveau Code de Procédure Civile). Je nachdem, ob es sich um Forderungen bis oder über 10.000 Euro handelt, sind unterschiedliche Vorschriften einschlägig.

Bei Forderungen bis zu 10.000 Euro sind die Friedensgerichte zuständig (vergleiche Abschnitt Zuständige Gerichte dieses Länderberichts). Weitere Voraussetzung ist, dass der Schuldner in Luxemburg ansässig ist (Artikel 129 Nouveau Code de Procédure Civile). Der Gläubiger stellt einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides bei der Geschäftsstelle des Friedensgerichts. Dem Antrag muss er Dokumente beilegen, die die Existenz und die Höhe der Forderung nachweisen (Artikel 131 Nouveau Code de Procédure Civile). Erscheint dem Friedensrichter die Forderung begründet, erlässt er einen Mahnbescheid (ordonnance conditionnelle de paiement); andernfalls lehnt er ihn ab (ordonnance de rejet) (Artikel 132 Nouveau Code de Procédure Civile). Der Mahnbescheid fordert den Schuldner auf, die Forderung binnen 15 Tagen zu bezahlen (Artikel 133 Absatz 1 Nr.--Nummer 2 Nouveau Code de Procédure Civile).

  • Ist der Schuldner der Auffassung, dass der Anspruch nicht (so) besteht, kann er gegen den Mahnbescheid Widerspruch (contredit) einlegen, es sei denn, der Gläubiger hat bereits einen Vollstreckungsbescheid erwirkt hat (Artikel 135 Nouveau Code de Procédure Civile). Hat der Schuldner Widerspruch eingelegt, kann der Gläubiger vorerst keinen Vollstreckungsbescheid beantragen (Artikel 136 Nouveau Code de Procédure Civile). Stattdessen können sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner innerhalb von sechs Monaten verlangen, dass ein Termin für eine mündliche Verhandlung anberaumt wird (Artikel 137 und 140 Absatz 2 Nouveau Code de Procédure Civile). Im Anschluss an diese Verhandlung entscheidet der Richter per Urteil (jugement). Dabei kann er den Mahnbescheid teilweise oder ganz bestätigen oder aufheben (Artikel 138 Nouveau Code de Procédure Civile).
  • Kommt der Schuldner der Zahlungsaufforderung nicht nach und legt er auch keinen Widerspruch ein, kann der Gläubiger nach 15 Tagen einen Vollstreckungsbescheid beantragen, d.h. beantragen, dass der Mahnbescheid für vollstreckbar erklärt wird (rendue exécutoire) (Artikel 139 Absatz 1 Nouveau Code de Procédure Civile). Hierfür hat er sechs Monate Zeit (Artikel 140 Absatz 1 Nouveau Code de Procédure Civile). Der Vollstreckungsbescheid entfaltet dieselben Wirkungen wie ein Versäumnisurteil (jugement par défaut) (Artikel 139 Absatz 4 Nouveau Code de Procédure Civile).

Bei Forderungen über 10.000 Euro stehen dem Gläubiger zwei Wege offen. Entweder er stellt einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides (requête unilatérale / requête en matière d’ordonnance de provision) nach den Artikeln 919 ff.--folgende Nouveau Code de Procédure Civile oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Ladung (référé provision / procédure sur assignation) nach Artikel 933 Absatz 2 Nouveau Code de Procédure Civile. In beiden Fällen darf die Forderung nicht ernsthaft angreifbar (obligation n'est pas sérieusement contestable) sein (Artikel 919 und Artikel 933 Absatz 2 Nouveau Code de Procédure Civile).

  • Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides nach Artikel 919 Nouveau Code de Procédure Civile wird beim Vorsitzenden des zuständigen Bezirksgerichts (président du tribunal d'arondissement) gestellt und setzt voraus, dass der Schuldner in Luxemburg ansässig ist. Ein Anwalt muss hierfür nicht eingeschaltet werden. Dieses Verfahren ist größtenteils identisch mit dem oben dargestellten Mahnverfahren vor dem Friedensrichter. Allerdings entscheidet der Richter, ob er nach einem Widerspruch des Schuldners eine mündliche Verhandlung durchführen möchte (Artikel 926). Außerdem erlässt der Richter anstelle eines Urteils eine Verfügung (ordonnance). Der Vollstreckungsbescheid hat die Wirkung einer einstweiligen Verfügung und ist daher nur vorläufig vollstreckbar, entfaltet im Hauptsacheverfahren keine Rechtskraft und kann im Anschluss noch geändert werden, wenn sich neue Umstände auftun (Artikel 930  in Verbindung mit 938 Absatz 1 und 2 Nouveau Code de Procédure Civile). Die vorläufige Vollstreckbarkeit kann mit oder ohne Stellung einer Sicherheit angeordnet werden (Artikel 929 Nouveau Code de Procédure Civile).
  • Im Hinblick auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Ladung enthält der Abschnitt Eilverfahren dieses Länderberichts weitere Informationen.

Weiterführende Informationen und Antragsformulare enthalten die Rubrik "créances > recouvrement des créances > ordonnance de paiement" des luxemburgischen Justizportals sowie die Rubrik "Unternehmensportal > Unternehmensführung & Rechnungswesen > Rechtsstreitigkeiten > Beitreibung von Forderungen" des Luxemburger Online-Portals für Verwaltungsvorgänge guichet.lu.

Germany Trade & Invest (Stand: 1.11.2020)

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