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Örtliche und sachliche Zuständigkeit


Die Organisation und die Zuständigkeiten der Luxemburger Gerichte sind im Gerichtsorganisationsgesetz vom 7. März 1980 (Loi sur l'organisation judiciaire) niedergeschrieben. Eine konsolidierte Version des Gesetzes ist im Verwaltungsgesetzbuch (Code administratif > Volume 1 - Institutions > Cours et Tribunaux) abrufbar. Die letzte Änderung erfolgte durch  Gesetz vom 5. August 2020 (Loi du 5 août 2020 portant modification de :1. la loi modifiée du 7 novembre 1996 portant organisation des juridictions de l’ordre administratif ;2. la loi modifiée du 7 mars 1980 sur l’organisation judiciaire.) Allerdings ist laufend zu prüfen, ob nicht weitere Gesetzesänderungen in Kraft getreten sind.

Der Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichte, die für den deutschen Dienstleistungsempfänger als relevanteste Gerichte anzusehen sind, stellt sich wie folgt dar:

  • 3 Friedensgerichte (tribunal de paix / justice de paix) (Artikel 1 Loi sur l'organisation judiciaire) - 3 Arbeitsgerichte (tribunal du travail) (Artikel 56-1 Loi sur l'organisation judiciaire)
  • 2 Bezirksgerichte (tribunal d'arrondissement) (umfasst nicht nur Zivilkammern (chambre civil), sondern auch Handelskammern (chambre de commerce)) (Artikel 10 und 29 Loi sur l'organisation judiciaire)
  • Oberster Gerichtshof von Luxemburg (Cour supérieure de justice) bestehend aus dem Berufungsgericht (Cour d'appel) und Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) (Artikel 32 Loi sur l'organisation judiciaire).

Informationen zur Gerichtsorganisation enthält auch unser Recht kompakt Luxemburg.

Die Regeln über die örtliche und sachliche Zuständigkeit sind in Luxemburg vornehmlich im Neuen luxemburgischen Zivilprozessgesetzbuch (Nouveau Code de Procédure Civile) enthalten.

In erster Instanz sind grundsätzlich die Bezirksgerichte sachlich zuständig, sofern nicht per Gesetz die Zuständigkeit einem anderen Gericht zugewiesen ist (Artikel 20 Nouveau Code de Procédure Civile). Für Prozesse vor dem Bezirksgericht ist grundsätzlich die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten erforderlich.

Die Friedensgerichte sind in zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro zuständig (Artikel 1 Absatz 1 i.V.m. Artikel 2 Absatz 1 Nouveau Code de Procédure Civile). Für bestimmte Rechtssachen sind die Friedensgerichte unabhängig von der Höhe der Forderung zuständig. Hierzu gehören die Pfändung von Arbeitseinkommen, Pensionen und Renten sowie die Verteilung der gepfändeten Beträge (Artikel 1 Absatz 4 Nouveau Code de Procédure Civile). Weitere Beispiele nennen die Artikel 3 und 4 Nouveau Code de Procédure Civile. Kann der Streitwert des Rechtsstreits nicht bestimmt werden, ist das Friedensgericht nur in den Fällen von Artikel 4 Nouveau Code de Procédure Civile zuständig (Artikel 8 Nouveau Code de Procédure Civile).

Die Zuständigkeit der Handelskammern des Bezirksgerichts ist in den Artikel 631 ff. des Luxemburger Handelsgesetzbuches (Code de commerce) geregelt.

Örtlich ist grundsätzlich das Friedens- oder Bezirksgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Artikel 28 Nouveau Code de Procédure Civile). Handelt es sich um eine Gesellschaft, so kann diese nicht nur vor ihrem Hauptsitz, sondern auch am Sitz einer etwaigen Niederlassung oder Zweigstelle verklagt werden (Artikel 41 Absatz 1 Nouveau Code de Procédure Civile). Darüber hinaus hat der Kläger zum Teil weitere Wahlmöglichkeiten im Hinblick darauf, wo er die Klage anhängig machen möchte. So kann er beispielsweise bei Vertragsstreitigkeiten auch das Gericht des Ortes anrufen, an dem die vertragliche Verpflichtung ausgeführt wurde oder hätte ausgeführt werden sollen (Artikel 28 Nouveau Code de Procédure Civile). Im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen, die aus einer (quasi-) deliktischen Handlung herrühren, kann er auch das Gericht des Ortes anrufen, an dem die schädigende Handlung vorgefallen ist (Artikel 42 Nouveau Code de Procédure Civile). Etwas Anderes gilt dann, wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht. In einem solchen Fall entfällt das Wahlrecht des Klägers. Stattdessen muss er die Klage vor dem im Gesetz festgelegten Gericht einreichen. So ist im Zusammenhang mit Rechten an Immobilien grundsätzlich der Belegenheitsort, also die Lage der Immobilien, ausschlaggebend (Artikel 31 Nouveau Code de Procédure Civile).

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