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Portal 21 Luxemburg

Zuständige Gerichte

Germany Trade & Invest (Stand: 1.11.2020)

Wer seine Forderungen vor Gericht durchsetzen möchte, muss sich zunächst klar darüber werden, wo er dies machen kann. Er muss also seine Gegenpartei vor dem zuständigen Gericht verklagen.

Bei Gerichtsprozessen zwischen Parteien aus Luxemburg und Deutschland muss geklärt werden, ob die Luxemburger oder deutschen Gerichte den Streit entscheiden dürfen. Das Gericht, vor dem man klagt (oder verklagt wird), muss daher international zuständig (compétence internationle) sein. Anschließend ist zu prüfen, an welchem Ort in diesem Staat geklagt werden muss. Dafür ist relevant, ob es (zum Beispiel wegen der Höhe der Forderung oder des besonderen Gegenstandes des Streits) speziellen Gerichten vorbehalten ist, den Fall zu entscheiden. Dies bezeichnet man als sachliche Zuständigkeit (compétence d‘attribution). Zudem muss das jeweilige Gericht innerhalb seines Staates örtlich zuständig (compétence territoriale) sein.

Internationale Zuständigkeit

Bei Streitigkeiten zwischen luxemburgischen Dienstleistungserbringern und deutschen Dienstleistungsempfängern richtet sich im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit zunächst nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-Verordnung oder EuGVVO). Diese gilt seit 10. Januar .2015 und ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel-I-Verordnung oder EuGVVO). Welche Fassung der EuGVVO im konkreten Fall gilt, hängt davon ab, wann das Verfahren eingeleitet wurde ( vergleiche zum zeitlichen Anwendungsbereich der Fassungen der EuGVVO den Abschnitt Anerkennung / Vollstreckung dieses Länderberichts).

Gerichtsstandsvereinbarungen sind dabei grundsätzlich zulässig. Unter einer Gerichtsstandsvereinbarung versteht man eine Vertragsklausel, die bestimmt, an welchem Ort oder vor welchem Gericht bei Streitigkeiten geklagt werden darf. Es ist also möglich, mit einer Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts vertraglich zu regeln. Auch wenn gemäß Artikel 23 Brüssel-I-Verordnung beziehungsweise Artikel 25 Brüssel-Ia-Verordnung nicht nur schriftliche Gerichtsstandsvereinbarungen möglich sind, ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien ratsam. Allerdings kann sich bei Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung bei bestimmten Angelegenheiten, zum Beispiel Versicherungs- und Verbraucherverträgen, deren Unwirksamkeit ergeben. 

In Folge der Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) müssen Dienstleister in Luxemburg bestimmte Informationspflichten gegenüber Dienstleistungsempfängern erfüllen. Hierzu gehört auch, dass sie Dienstleistungsempfänger über die von ihnen verwendeten Gerichtsstandsklauseln informieren. Die gesetzliche Grundlage hierfür stellt Artikel 19 des luxemburgischen Gesetzes vom 24. Mai 2011 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Loi du 24 mai 2011 relative aux services dans le marché intérieur) in der neuesten Fassung dar. Weiterführende Ausführungen zum luxemburgischen Dienstleistungsgesetz und dessen Informationspflichten enthält etwa die Rubrik Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters dieses "Portal 21"-Luxemburg-Beitrages.

Fehlt eine Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag, sind nach Artikel 2 Brüssel-I-Verordnung beziehungsweise Artikel 4 Brüssel-Ia-Verordnung grundsätzlich die Gerichte des Wohnsitzstaates des Beklagten international zuständig. Für juristische Personen wie zum Beispiel eine GmbH wird (mangels Wohnsitzes) auf den satzungsmäßigen Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung abgestellt.

Beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr ist allerdings die besondere Zuständigkeit nach Artikel 5 Brüssel-I-Verordnung beziehungsweise Artikel 7 Brüssel-Ia-Verordnung zu beachten. Danach kann trotz Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (beispielsweise Luxemburg) der Dienstleistungsempfänger an dem Ort verklagt werden, an dem die Dienstleistung nach dem Vertrag erbracht worden ist oder hätte erbracht werden müssen (beispielsweise Deutschland).

Denkbar sind im Ergebnis folgende Fälle, in denen in Streitigkeiten deutscher gewerblicher Dienstleistungsempfänger mit luxemburgischen Dienstleistern vor einem luxemburgischen Gericht zu klagen wäre:

  1. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung sieht dies ausdrücklich vor.
  2. Bei Fehlen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung: Der Beklagte (Dienstleistungsempfänger oder auch Dienstleistungserbringer) hat seinen Wohnsitz beziehungsweise Geschäftssitz in Luxemburg.
  3. Besonderheit: Wurde die Dienstleistung in Luxemburg erbracht oder hätte sie nach dem Vertrag in Luxemburg erbracht werden müssen, so kann auch vor einem luxemburgischen Gericht geklagt werden.

Der Inhalt der Vorschriften zur internationalen Zuständigkeit ist größtenteils unverändert geblieben. Insofern kann für weitere Informationen auf den Überblick über die Verordnung (EG) Nr. 44/2001, den das europäische Gesetzgebungsportal Eur-Lex in deutscher Fassung anbietet, verwiesen werden. Es bietet darüber hinaus einen Überblick über die durch Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 eingeführten Neuerungen beispielsweise im Zusammenhang mit der Vereinbarung von Gerichtstandsvereinbarungen.

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des luxemburgischen Gerichts bestimmt sich im Anschluss an die Feststellung der internationalen Zuständigkeit nach den nationalen Vorschriften des luxemburgischen Rechts.

Über spezifisch verbraucherschutzrelevante Themen bezüglich der internationalen Zuständigkeit informiert die Rubrik Rechtsschutz für Verbraucher - Individuell.

Örtliche und sachliche Zuständigkeit


Die Organisation und die Zuständigkeiten der Luxemburger Gerichte sind im Gerichtsorganisationsgesetz vom 7. März 1980 (Loi sur l'organisation judiciaire) niedergeschrieben. Eine konsolidierte Version des Gesetzes ist im Verwaltungsgesetzbuch (Code administratif > Volume 1 - Institutions > Cours et Tribunaux) abrufbar. Die letzte Änderung erfolgte durch  Gesetz vom 5. August 2020 (Loi du 5 août 2020 portant modification de :1. la loi modifiée du 7 novembre 1996 portant organisation des juridictions de l’ordre administratif ;2. la loi modifiée du 7 mars 1980 sur l’organisation judiciaire.) Allerdings ist laufend zu prüfen, ob nicht weitere Gesetzesänderungen in Kraft getreten sind.

Der Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichte, die für den deutschen Dienstleistungsempfänger als relevanteste Gerichte anzusehen sind, stellt sich wie folgt dar:

  • 3 Friedensgerichte (tribunal de paix / justice de paix) (Artikel 1 Loi sur l'organisation judiciaire) - 3 Arbeitsgerichte (tribunal du travail) (Artikel 56-1 Loi sur l'organisation judiciaire)
  • 2 Bezirksgerichte (tribunal d'arrondissement) (umfasst nicht nur Zivilkammern (chambre civil), sondern auch Handelskammern (chambre de commerce)) (Artikel 10 und 29 Loi sur l'organisation judiciaire)
  • Oberster Gerichtshof von Luxemburg (Cour supérieure de justice) bestehend aus dem Berufungsgericht (Cour d'appel) und Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) (Artikel 32 Loi sur l'organisation judiciaire).

Informationen zur Gerichtsorganisation enthält auch unser Recht kompakt Luxemburg.

Die Regeln über die örtliche und sachliche Zuständigkeit sind in Luxemburg vornehmlich im Neuen luxemburgischen Zivilprozessgesetzbuch (Nouveau Code de Procédure Civile) enthalten.

In erster Instanz sind grundsätzlich die Bezirksgerichte sachlich zuständig, sofern nicht per Gesetz die Zuständigkeit einem anderen Gericht zugewiesen ist (Artikel 20 Nouveau Code de Procédure Civile). Für Prozesse vor dem Bezirksgericht ist grundsätzlich die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten erforderlich.

Die Friedensgerichte sind in zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro zuständig (Artikel 1 Absatz 1 i.V.m. Artikel 2 Absatz 1 Nouveau Code de Procédure Civile). Für bestimmte Rechtssachen sind die Friedensgerichte unabhängig von der Höhe der Forderung zuständig. Hierzu gehören die Pfändung von Arbeitseinkommen, Pensionen und Renten sowie die Verteilung der gepfändeten Beträge (Artikel 1 Absatz 4 Nouveau Code de Procédure Civile). Weitere Beispiele nennen die Artikel 3 und 4 Nouveau Code de Procédure Civile. Kann der Streitwert des Rechtsstreits nicht bestimmt werden, ist das Friedensgericht nur in den Fällen von Artikel 4 Nouveau Code de Procédure Civile zuständig (Artikel 8 Nouveau Code de Procédure Civile).

Die Zuständigkeit der Handelskammern des Bezirksgerichts ist in den Artikel 631 ff. des Luxemburger Handelsgesetzbuches (Code de commerce) geregelt.

Örtlich ist grundsätzlich das Friedens- oder Bezirksgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Artikel 28 Nouveau Code de Procédure Civile). Handelt es sich um eine Gesellschaft, so kann diese nicht nur vor ihrem Hauptsitz, sondern auch am Sitz einer etwaigen Niederlassung oder Zweigstelle verklagt werden (Artikel 41 Absatz 1 Nouveau Code de Procédure Civile). Darüber hinaus hat der Kläger zum Teil weitere Wahlmöglichkeiten im Hinblick darauf, wo er die Klage anhängig machen möchte. So kann er beispielsweise bei Vertragsstreitigkeiten auch das Gericht des Ortes anrufen, an dem die vertragliche Verpflichtung ausgeführt wurde oder hätte ausgeführt werden sollen (Artikel 28 Nouveau Code de Procédure Civile). Im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen, die aus einer (quasi-) deliktischen Handlung herrühren, kann er auch das Gericht des Ortes anrufen, an dem die schädigende Handlung vorgefallen ist (Artikel 42 Nouveau Code de Procédure Civile). Etwas Anderes gilt dann, wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht. In einem solchen Fall entfällt das Wahlrecht des Klägers. Stattdessen muss er die Klage vor dem im Gesetz festgelegten Gericht einreichen. So ist im Zusammenhang mit Rechten an Immobilien grundsätzlich der Belegenheitsort, also die Lage der Immobilien, ausschlaggebend (Artikel 31 Nouveau Code de Procédure Civile).

Rechtsmittel

Hat ein Luxemburger Gericht ein Urteil erlassen, kann dagegen nach dem Gerichtsorganisationsgesetz vom 7. März 1980 (Loi sur l'organisation judiciaire) und dem Neuen luxemburgischen Zivilprozessgesetzbuch (Nouveau Code de Procédure Civile) grundsätzlich Berufung (appel) eingelegt werden:

  • Das Bezirksgericht (tribunal d'arrondissement) ist Berufungsinstanz für Urteile des Friedensrichters (tribunal de paix / justice de paix) (Artikel 22 Absatz 1 Nouveau Code de Procédure Civile). Zu beachten ist, dass Urteile des Friedensrichters bei Streitwerten bis zu 2.000 Euro grundsätzlich ohne Berufungsmöglichkeit ergehen (Artikel 2 Absatz 1 Nouveau Code de Procédure Civile). Allerdings gibt es einige Ausnahmen von diesem Grundsatz. In einigen Bereichen beläuft sich der Schwellenwert, bis zu dem das Urteil nicht mit der Berufung angegriffen werden kann, auf 1.250 Euro (Artikel 3 Nouveau Code de Procédure Civile); in einigen Bereichen ist das Urteil unabhängig vom Streitwert berufungsfähig (Artikel 4 Nouveau Code de Procédure Civile).
  • Gegen erstinstanzliche Urteile des Bezirksgerichts (Zivil- und Handelskammern) kann beim Berufungsgericht (Cour d'appel) Berufung eingelegt werden (Artikel 39 Absatz 1 Loi sur l'organisation judiciaire). Allerdings ist zu beachten, dass Urteile, die das Bezirkgericht in Bereichen erlässt, in denen es ausschließlich zuständig ist, nur berufungsfähig sind, sofern der Streitwert 1.250 Euro übersteigt (Artikel 22 Absatz 2 Nouveau Code de Procédure Civile). Auch Urteile des Arbeitsgerichts, deren Streitwert 1.250 Euro nicht übersteigt, sind nicht berufungsfähig (Artikel 25 Absatz 3 Nouveau Code de Procédure Civile).

Berufung muss grundsätzlich innerhalb von 40 Tagen nach Zustellung des Urteils eingelegt werden (Artikel 571 Absatz 1 Nouveau Code de Procédure Civile). Die Frist verlängert sich, wenn sich der Wohnsitz desjenigen, der Berufung einlegen möchte, nicht in Luxemburg befindet (Artikel 573 i.V.m.--in Verbindung mit Artikel 167 Nouveau Code de Procédure Civile). Die Berufung setzt die vorläufige Vollstreckbarkeit grundsätzlich aus, sofern im Urteil nichts Anderes angeordnet ist (Artikel 588 Nouveau Code de Procédure Civile).

Urteile des Berufungsgerichts und solche, die nicht berufungsfähig sind, werden vor dem Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) verhandelt (Artikel 38 Nr. 1 Loi sur l'organisation judiciaire).

Zu Rechtsmitteln gegen einstweilige Verfügungen informiert der Abschnitt Eilverfahren dieses Länderberichts.

Germany Trade & Invest (Stand: 1.11.2020)

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