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Vertriebsrecht in Äthiopien

Unternehmen haben verschiedene Möglichkeiten für ihren Vertrieb in Äthiopien. Sie können unter anderem einen Handelsvertreter oder einen Kommissionär engagieren.

Von Katrin Grünewald | Bonn

Rechtsgrundlage für das Vertriebsrecht in Äthiopien sind Art. 42 ff. Commercial Code Proclamation No. 1243/2021 und Art. 2179 ff. Civil Code 1960.

Ein Handelsvertreter (commercial agent) ist eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit einen Gewerbetreibenden dauerhaft in einem konkreten Geschäftsbereich oder bei bestimmten Kunden vertritt und im Namen des Auftraggebers Handelsgeschäfte abschließt. Die Höhe der Provision wird in der Regel im Handelsvertretervertrag geregelt. Befindet sich darin keine Vereinbarung, dann erhält der Handelsvertreter eine handelsübliche Provision für alle Geschäftsbereiche, die in seinem Tätigkeitsbereich liegen, unabhängig davon, ob er tatsächlich an dem Geschäftsabschluss beteiligt war. 

Auch eine Kündigungsregelung sollte im Handelsvertretervertrag vereinbart werden, denn das Gesetz sieht hierzu lediglich einen Mindestrahmen vor. So darf die Kündigungsfrist im ersten Vertragsjahr nicht unter einem Monat liegen und ab dem zweiten Vertragsjahr nicht weniger als zwei Monate betragen. Nach Beendigung eines Handelsvertretervertrags steht dem Handelsvertreter eine angemessene Entschädigung zu. Diese bemisst sich nach der Dauer der Tätigkeit, der Anzahl der gewonnenen Kunden und dem durch ihn gesteigerten Firmenwert. Im Handelsvertretervertrag kann vereinbart werden, dass der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertrags für höchstens drei Jahre weder im gleichen Geschäftsbereich wie der Auftraggeber tätig werden noch für einen neuen Auftraggeber handeln darf, der im gleichen Geschäftsbereich tätig ist.

Ein Kommissionär (commissioner agent) handelt für seinen Auftraggeber, schließt aber Handelsgeschäfte im eigenen Namen ab. Die Vergütung des Kommissionärs wird regelmäßig vertraglich geregelt. Befindet sich dort keine Vereinbarung, so erhält er eine ortsübliche Vergütung. Die Vergütung wird nach Beendigung eines Geschäftes fällig oder wenn ein Geschäft aus Gründen nicht beendet werden kann, die dem Auftraggeber zuzuschreiben sind.

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