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Vertriebsrecht in Kenia
Das Vertriebsrecht ist in Kenia in keinem eigenen Gesetz geregelt. Auch andere Gesetze enthalten nur wenige Regelungen, sodass die Common Law Prinzipien anzuwenden sind.
20.04.2022
Von Katrin Grünewald | Bonn
Die Common Law Grundsätze sind im kenianischen Vertriebsrecht neben dem Equity Law anzuwenden. Das Equity Law besteht aus bestimmten Rechtsregeln und existiert eigenständig neben dem Common Law. Dem Equity Law steht der Gedanke der Gerechtigkeit zugrunde. Es soll dazu verhelfen, in Einzelfällen Gerechtigkeit herzustellen, wenn diese über das formalisierte Rechtssystem nicht hergestellt werden kann. Zur Auslegung des Vertriebsrechts werden auch Gerichtsentscheidungen, insbesondere der obersten kenianischen Gerichte, herangezogen.
Nach den im Vertriebsrecht verankerten Regelungen in Kenia ist es möglich, einen Handelsvertretervertrag zu vereinbaren. Das kenianische Recht kennt verschiedene Arten von Handelsvertretern. Der general agent ist bevollmächtigt, für seinen Auftraggeber Geschäfte im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit zu schließen. Hingegen wird der special agent für ein bestimmtes Geschäft beauftragt, das außerhalb der üblichen Geschäftstätigkeit liegt.
Ein Handelsvertretervertrag muss nicht schriftlich geschlossen werden. Allerdings benötigt ein Handelsvertreter, der Dokumente signieren soll, eine Vollmachtsurkunde (Power of Attorney). Bei der inhaltlichen Gestaltung eines solchen Vertrages sind die vertraglichen Grundsätze des Law of Contract Act sowie die Common Law Prinzipien und des Equity Law heranzuziehen.
Ein Handelsvertreter hat das Recht, eine angemessene Vergütung zu erhalten, sofern er sich bei der Ausübung seiner Aufgabe nicht fahrlässig verhalten oder gegen den Vertrag verstoßen hat. Die Höhe der Vergütung kann im Vertrag festgelegt werden. Ist dies nicht der Fall, kann ein Gericht über eine angemessene Vergütung entscheiden. Ein Handelsvertretervertrag wird durch einvernehmliche Vereinbarung, einseitigen Widerruf der Zustimmung zum Vertrag, Erfüllung des Vertrags, Tod oder Unzurechnungsfähigkeit einer Vertragspartei, Zeitablauf oder Vertragsverletzung beendet.