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Algerien: Gewährleistungsrecht

Das algerische Gewährleistungsrecht ist unter dem Abschnitt "Verpflichtungen des Verkäufers" in den Art. 361 ff. des algerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

Der Verkäufer muss die Sache in dem Zustand liefern, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Kaufes befand (Art. 364 ZGB). Der Kaufgegenstand muss frei von Rechts- und Sachmängeln sein, wobei die Rechtsmängelhaftung speziell in den Art. 371 ff. und die Sachmängelhaftung überwiegend in den Art. 379 ff. ZGB normiert ist.

Vorliegen eines Sachmangels

Artikel 379 Satz 1 ZGB definiert einen Sachmangel als eine Eigenschaft, die sich auf die Sache wertmindernd auswirkt oder deren Gebrauchstauglichkeit einschränkt. Die dafür maßgebliche "Soll-Beschaffenheit" bemisst sich nach subjektiven oder objektiven Kriterien, nämlich nach der Parteivereinbarung, der Natur des Kaufgegenstands oder der vertraglichen Zweckbestimmung. Wie im deutschen Recht kommt es nicht darauf an, dass der Verkäufer den Mangel nicht kannte.

Anders verhält es sich mit dem Käufer. Kannte er den Sachmangel bei Vertragsschluss, so stehen ihm keine Gewährleistungsrechte zu (Art. 379 Satz 2 ZGB). Kannte er den Mangel bei Vertragsschluss nicht, so kommt es darauf an, ob der Mangel erkennbar war oder nicht. Denn anders als im deutschen Recht treffen den Käufer auch außerhalb eines Handelskaufs Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (Art. 380 und 381 ZGB).

Untersuchungspflicht

Den Käufer trifft zunächst eine Untersuchungsobliegenheit. Er hat die Sache nach Übergabe auf erkennbare Mängel zu überprüfen und diese dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen, will er nicht seiner Gewährleistungsrechte verlustig gehen (Art. 380 Abs. 1 ZGB). Im Falle eines versteckten - also nicht ohne weiteres erkennbaren - Mangels unterliegt er dieser Rügeobliegenheit erst, wenn er den Mangel entdeckt (Art. 380 Abs. 2 ZGB). Von diesen Obliegenheiten ist der Käufer indes befreit, wenn der Verkäufer Mangelfreiheit zugesichert oder den betreffenden Mangel arglistig verschwiegen hat. Der nachträgliche Untergang der Sache steht der Ausübung von Gewährleistungsrechten nicht im Wege (Art. 382 ZGB).

Gewährleistungsansprüche

Ist die Kaufsache mit einem Sachmangel behaftet, so stehen dem Käufer nach Art. 381, 376 ZGB folgende zwei Möglichkeiten zu:

  • Wandelung, das heißt er kann die Sache gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückgeben;
  • Minderung (das Gesetz spricht von "Schadensersatz"), das heißt er kann die Sache behalten und den Minderwert ersetzt verlangen.

Im Fall eines Rechtsmangels kann der Käufer nach Maßgabe von Art. 375 ZGB Rückerstattung des Kaufpreises und Schadensersatz verlangen.

Sowohl die Rechts- als auch die Sachmängelhaftung kann der Verkäufer vertraglich ausschließen (vergleiche Art. 377 ZGB für Rechtsmängel und Art. 384 ZGB für Sachmängel); es handelt sich also um grundsätzlich dispositives Recht. Ein Gewährleistungsausschluss ist allerdings nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt.

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