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Ausländisches Wirtschaftsrecht

Recht kompakt Argentinien

Der Länderbericht Recht kompakt Argentinien bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.

  • Argentinien: Rechtsquellen

    Argentinien ist als föderale Republik mit einem demokratischen politischen System organisiert.

    Die Argentinische Republik ist unterteilt in 23 Provinzen und einen Bundesdistrikt (die Hauptstadt Buenos Aires). Die argentinische Verfassung ist 1853 verabschiedet und zuletzt 1994 geändert worden. Staatsoberhaupt ist der Präsident. Der Präsident wird in direkter Wahl gewählt und kann maximal zwei aufeinanderfolgende vierjährige Amtszeiten absolvieren. Der argentinische Kongress besteht aus dem Senat und dem Repräsentantenhaus. Die argentinische Verfassung ermächtigt den argentinischen Kongress zum Erlass von Bundesgesetzen. Zudem hat jede Provinz ihre eigene Verfassung, hält Wahlen für den Gouverneur und die Abgeordneten ab und ernennt Richter für ihre Provinzgerichte.

    Das argentinische Rechtssystem ist Teil des kontinentaleuropäischen Rechtskreises.

    Argentinien ist Mitglied verschiedener internationaler Organisationen, wie etwa der Vereinten Nationen (UN), der Welthandelsorganisation (WTO), der Weltbank, dem internationalen Währungsfonds (IWF) und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO). Zudem ist Argentinien eines der Gründungsmitglieder des Mercosur (Gemeinsamer Markt Südamerikas).

    Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch | Berlin, Bonn

  • Argentinien: UN-Kaufrecht

    Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 ist für Argentinien am 1.1.1991 in Kraft getreten.

    Das UN-Kaufrecht (CISG -United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) ist automatisch anwendbar, sobald der Anwendungsbereich eröffnet ist (Art. 1 ff.); dies ist bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen und Werklieferungsverträgen der Fall. Allerdings können die Parteien die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ausdrücklich ausschließen (Art. 6). Wann ein solcher Ausschluss sinnvoll ist, hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab.  

    Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch | Berlin, Bonn

  • Argentinien: Vertragsrecht

    In Argentinien gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit.

    Rechtsgrundlagen

    Das argentinische Vertragsrecht ist zum größten Teil im Zivil- und Handelsgesetzbuch (Código Civil y Comercial de la Nación Argentina, Gesetz 26.994 vom 07. Okt. 2014) geregelt, das durch das Gesetz 27.551 vom 11. Juni 2020 geändert wurde. Nach Art. 958 Zivil- und Handelsgesetzbuch steht es den Parteien frei, einen Vertrag abzuschließen und dessen Inhalt innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen, der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten festzulegen.

    Vertragstypen

    Das argentinische Recht unterscheidet zwischen mehreren Vertragstypen (Art. 966-970 Zivil- und Handelsgesetzbuch).

    Einseitige und zweiseitige verpflichtende Verträge

    Ein einseitiger Vertrag liegt vor, wenn sich eine Partei gegenüber einer anderen Partei verpflichtet, ohne dass diese selbst verpflichtet wird (Art. 966 Zivil- und Handelsgesetzbuch). Verträge sind zweiseitig, wenn die Parteien sich wechselseitig verpflichten.

    Entgeltliche und unentgeltliche Verträge 

    Ein entgeltlicher Vertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Unentgeltlich ist der Vertrag dagegen, wenn keine Gegenleistung vereinbart ist beziehungsweise einer der Vertragsparteien ein Vermögensvorteil ohne Gegenleistung gewährt wird (Art. 967 Zivil- und Handelsgesetzbuch). 

    Formbedürftige und formfreie
    Verträge

    Sofern das Gesetz eine bestimmte Form für einen Vertrag vorschreibt, ist dieser nichtig, wenn die gesetzliche vorgeschriebene Form nicht gewahrt wird (Art. 969 Zivil- und Handelsgesetzbuch).

    Kaufvertrag

    Im Rahmen eines Kaufvertrages verpflichtet sich der Verkäufer dem Käufer das Eigentum an der verkauften Sache zu übertragen. Ferner ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die für die Verwendung oder die Besonderheiten des Verkaufs erforderlichen Instrumente zur Verfügung zu stellen und jede Zusammenarbeit zu ermöglichen, die erforderlich ist, damit die Eigentumsübertragung stattfinden kann (Art. 1137 Zivil- und Handelsgesetzbuch). 

    Der Käufer ist verpflichtet den Kaufpreis am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit zu bezahlen (Art. 1141 Zivil- und Handelsgesetzbuch).

    Werk- und Dienstvertrag

    Im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrages verpflichtet sich eine Person, je nach Fall, der Werkunternehmer oder der Dienstleister, in selbständiger Arbeit ein materielles oder geistiges Werk zu schaffen oder einen Dienst zu erbringen. Der Besteller ist verpflichtet die Vergütung zu entrichten (Art. 1251 Zivil- und Handelsgesetzbuch).

    Da der Werkunternehmer wie auch der Dienstleister verpflichtet sind, eine Leistung selbständig zu erbringen, sind sie frei, die Mittel zur Ausführung des Vertrages auszuwählen. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, sind sie auch nicht verpflichtet die Arbeit persönlich zu entrichten. Mithin können sie die Hilfe anderer Personen in Anspruch nehmen um das geschuldete Werk herzustellen beziehungsweise eine andere Person mit der Erbringung der Dienstleistung beauftragen. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass der Werkunternehmer oder Dienstleister für die Handlungen oder das Unterlassen einer solchen Hilfsperson haftet.

    Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch | Berlin, Bonn

  • Argentinien: Gewährleistungsrecht

    In Argentinien ist die Beschränkung der Gewährleistungshaftung bei Verbraucherverträgen ausgeschlossen.

    Umfasst von der Gewährleistung sind die Haftung für Sachmängel beziehungsweise die Haftung bezüglich der Beschaffenheit der Sache sowie die Haftung für etwaige Rechtsmängel. Gemäß Art. 1051 des argentinischen Zivil- und Handelsgesetzbuches (Código Civil y Comercial de la Nación Argentina) ist hiervon auch die Haftung für verdeckte Mängel umfasst. Ein etwaiger Gläubiger kann wählen zwischen der Beseitigung des Mangels, der Beanspruchung eines gleichwertigen Guts und der Erklärung der Kündigung des Vertrages (Art. 1039 Zivil- Handelsgesetzbuch). Den Parteien steht es frei, diese Haftung zu erweitern, zu verringern oder sogar ganz auszuschließen. Grundsätzlich handelt es sich bei den Gewährleistungsvorschriften nicht um zwingende Rechtsnormen. Hinsichtlich dessen ist allerdings zu berücksichtigen, dass in bestimmten Konstellationen eine Vertragsklausel, die etwaige Gewährleistungsansprüche ausschließt, erweitert oder verringert, unwirksam sein kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Verkäufer den Mangel kannte oder kennen musste.

    Ferner ist die Beschränkung der Gewährleistungshaftung bei Verbraucherverträgen ausgeschlossen. Der Verbraucherschutz ist in Argentinien verfassungsrechtlich verankert. Gesetzliche Regelungen zu Verbraucherverträgen finden sich im Rahmen des Zivil- und Handelsgesetzbuches innerhalb des Allgemeinen Teils des Vertragsrecht. Verbraucherschutzvorschriften finden sich zudem im Verbraucherschutzgesetz (Ley de Defensa del Consumidor, Gesetz Nr. 24.240 vom 13. Okt. 1993), das durch verschiedene Rechtsinstrumente geändert wurde. Eine Besonderheit des argentinischen Verbraucherschutzes ist, dass die Verbraucherschutzvorschriften nicht nur auf natürliche Personen anwendbar sind, sondern auch auf juristische Personen. Seit Inkrafttreten des Zivil- und Handelsgesetzbuches im Jahr 2014 ist von dem Begriff des Verbrauchers auch der „unternehmerische Verbraucher“ umfasst. Hinsichtlich dessen gilt ein Unternehmer als Verbraucher, wenn er Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die nicht in seinem betrieblichen Bereich zum Einsatz kommen.         

    Bei beweglichen Gütern besteht das Gewährleistungsrecht für Mängel oder Unzulänglichkeiten jeglicher Art, auch wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses offensichtlich waren. Nach argentinischem Recht kommt es auf die Verträglichkeit zwischen dem Angebotenen und dem Gelieferten beziehungsweise auf dessen einwandfreie Funktion an. Die gesetzliche Gewährleistung beträgt bei gebrauchten Gütern drei Monate und bei allen anderen Gütern sechs Monate ab dem Tag der Lieferung. Die Parteien können eine längere Frist vereinbaren.

    Muss das Produkt repariert oder ausgetauscht werden, liegt die Verantwortung für den Transport bei der für die Garantie zuständigen Person. Das Gleiche gilt für die Fracht- und Versicherungskosten sowie alle anderen Kosten, die für den Ersatz oder die Reparatur des Produkts anfallen, Art. 11 Verbraucherschutzgesetz.

    Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch | Berlin, Bonn

  • Argentinien: Sicherungsmittel

    Sicherungsmittel in Argentinien sind unter anderem die Hypothek, das Pfandrecht sowie die Bürgschaft.

    Hypothek

    Die Hypothek (Hipoteca) ist in Art. 2205 ff. Zivil- und Handelsgesetzbuch (Código Civil y Comercial de la Nación Argentina) geregelt. Eine Hypothek kann in Argentinien auf Immobilien, Schiffe und Flugzeuge bestellt werden. Sie sichert im Allgemeinen den Kapitalbetrag, die Zinsen sowie andere verbundene Kosten, die der Schuldner dem Gläubiger schuldet.

    Zur Bestellung einer Hypothek auf Immobilien ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Ferner muss die Hypothek ins öffentliche Immobilienregister der Gerichtsberichtbarkeit, in der sich die Immobilie befindet, eingetragen werden. Die Hypothek ist gegenüber Dritten erst dann wirksam, wenn sie im entsprechenden Register eingetragen ist.

    Pfandrecht

    Das Pfandrecht (Prenda) ist in Art. 2219 ff. Zivil- und Handelsgesetzbuch geregelt. Bei dem Pfand handelt es sich auch um ein dingliches Sicherungsrecht an einer beweglichen nicht eintragungsfähigen Sache. Erforderlich ist ein schriftlicher oder notarieller Pfandvertrag zwischen den Parteien.

    Es besteht die Möglichkeit, ein Pfandrecht durch die Übergabe der verpfändeten Sache an den Gläubiger zu bestellen. Ferner kann nach Art. 2220 Zivil- und Handelsgesetzbuch ein sogenanntes Registerpfandrecht bestellt werden, welches registriert wird und die Übergabe der Sache entbehrlich macht, sodass die gepfändete Sache weiterhin durch den Forderungsschuldner genutzt werden kann. Hinsichtlich dessen, sieht das Registerpfandrechtgesetz (Ley de Prenda con Registro - LPR, Gesetzesdekret 15.348/46) zwei Pfandarten vor: Festen Pfand (Prenda Fija) und schwebenden Pfand (Prenda Flotante).

    Beim festen Pfand beschränkt sich das Pfandrecht des Gläubigers auf ein bestimmtes Gut (Art. 10 ff. LPR). Im Gegensatz zum festen Pfand erstreckt sich das schwebende Pfand auf einen Lagerbestand von Gütern des Pfandschuldners (Art. 14 ff. LPR). Die Güter beim schwebenden Pfand werden mithin nicht einzeln bestimmt.

    Bürgschaft                 

    Die Bürgschaft (Fianza) ist in Art. 1574 ff. Zivil- und Handelsgesetzbuch geregelt. Durch die Bürgschaft verpflichtet sich eine Partei (Bürge) gegenüber dem Gläubiger (z.B. Kreditinstitut) der anderen Partei (Hauptschuldner) für die Erfüllung der Leistung des Hauptschuldners einzustehen.

    Obwohl gemäß Art. 1583 Zivil- und Handelsgesetzbuch der Bürge die Zahlung verweigern kann bis ein Zwangsvollstreckungsversuch in das Vermögen des Hauptschuldners erfolglos geblieben ist, werden in der Praxis eine Vielzahl von Bürgschaften als selbstschuldnerische Bürgschaften abgeschlossen. Im Rahmen einer selbstschuldnerischen Bürgschaft besteht für den Gläubiger die Möglichkeit, sich direkt beim Bürgen zu befriedigen ohne zunächst versucht zu haben, sich beim Hauptschuldner zu befriedigen. Der Bürge haftet in diesen Konstellationen wie ein Hauptschuldner.

    Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch | Berlin, Bonn

  • Argentinien: Produzentenhaftung

    In Argentinien existiert kein Produkthaftungsgesetz.

    Rechtsgrundlagen

    Den gesetzlichen Rahmen für die Produkthaftung in Argentinien bilden die argentinische Bundesverfassung, das argentinische Zivil- und Handelsgesetzbuch  (Código Civil y Comercial de la Nación Argentina, Gesetz Nr. 26.994 vom 07. Okt. 2014) und das Verbraucherschutzgesetz (Ley de Defensa del Consumidor, Gesetz Nr. 24.240 vom 13. Okt. 1993).

    Zivil- und Handelsgesetzbuch

    Nach argentinischem Recht ist die Pflicht zur Schadensersatzleistung die allgemeine Regel. Es wird nicht unterschieden, ob der Schaden durch eine Vertragsverletzung oder durch eine rechtswidrige Handlung entstanden ist. Jede Handlung oder Unterlassung, die einem anderen Schaden zufügt, gilt als rechtswidrig, wenn sie nicht gerechtfertigt ist. Wenn also ein Schaden entsteht, sei es durch Vertragsbruch, Handlung oder Unterlassung, ist der Ersatz des verursachten Schadens obligatorisch (Art. 1716 und 1717 Zivil- und Handelsgesetzbuch).

    Artikel 1737 des argentinischen Zivil- und Handelsgesetzbuches definiert als Schaden einen Nachteil, der in Geld bemessen werden kann und unmittelbar am Eigentum oder den Rechten einer anderen Person entsteht. Dabei umfasst der Schaden nicht nur den tatsächlich erlittenen Schaden, sondern auch den entgangenen Gewinn. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass ein Haftungshöchstbetrag im argentinischen Recht nicht existiert.

    Die zivilrechtliche Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch beträgt drei Jahre (Art. 2561 Abschnitt II Zivil- und Handelsgesetzbuch).

    Verbraucherschutzgesetz

    In Bezug auf das Verbraucherschutzgesetz (Ley de Defensa del Consumidor) ist zu berücksichtigen, dass gemäß Artikel 40 Verbraucherschutzgesetz unter anderem Hersteller, Verkäufer und Zulieferer, die ihre Marke auf dem Produkt haben anbringen lassen, für Schäden haften, die durch einen Fehler der Kaufsache oder Dienstleistung einem Verbraucher entstehen. Es handelt sich hierbei um eine gesamtschuldnerische Haftung.

    Ferner legt Artikel 11 Verbraucherschutzgesetz fest, dass beim Verkauf nicht verbrauchbarer beweglicher Güter, Verbraucher eine gesetzliche Garantie für Mängel jeglicher Art haben, selbst wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses offensichtlich gewesen sind, sofern sie die Identität zwischen dem, was angeboten worden und geliefert worden ist, oder dessen ordnungsgemäße Funktionsweise beeinflussen.

    Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt bei gebrauchten beweglichen Sachen drei Monate, in anderen Fällen sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Übergabe. Die Parteien können auch eine längere Frist vereinbaren.

    Von Dr. Julio Pereira | Berlin, Bonn

  • Argentinien: Vertriebsrecht

    Der klassischerweise erste und einfachste Schritt eines Unternehmens im Rahmen einer Auslandsexpansion nach Argentinien ist die Einschaltung eines Absatzvermittlers.

    Rechtsgrundlagen 

    Rechtliche Regelungen zum Agenturvertrag, Händlervertrag und Franchisevertrag finden sich im argentinischen Zivil- und Handelsgesetzbuch (Código Civil y Comercial de la Nación Argentina, Gesetz 26.994 vom 07. Okt. 2014), das durch das Gesetz 27.551 vom 11. Juni 2020 geändert wurde. 

    Agenturvertrag

    Gemäß Art. 1479 Zivil- und Handelsgesetzbuch kommt ein Agenturvertrag (Agencia) zustande, wenn sich eine Partei (agente) verpflichtet, auf stabile, kontinuierliche und unabhängige Weise ohne Entstehung eines Arbeitsverhältnis gegen Erhalt eines Geldbetrages (retribución) die Geschäfte der anderen Partei (peponente/empresario) zu fördern. Beim Agenten handelt es sich um einen unabhängigen Vermittler, der Aufträge von Dritten entgegen nimmt und sie an seinen Auftraggeber übermittelt. Der Auftraggeber erfüllt dann die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Dritten.

    Dem Agenten steht ein Recht auf Exklusivität im Rahmen eines bestimmten geographischen Gebiets oder bezüglich einer bestimmten Personengruppe zu, wenn dies im Vertrag ausdrücklich festgelegt worden ist (Art. 1480 Zivil- und Handelsgesetzbuch). Agenten sind unter anderem dazu verpflichtet, über die Interessen des Auftraggebers zu wachen und bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 1483 Zivil- und Handelsgesetzbuch).

    Sofern keine Vergütung ausdrücklich vereinbart worden ist, handelt es sich bei der Vergütung des Agenten um eine variable Provision, die vom Umfang oder Wert der vom Agenten vermittelten Verträge abhängig ist sowie von der ortsüblichen Vergütung am Geschäftssitz des Agenten (Art. 1486 Zivil- und Handelsgesetzbuch).

    Sofern keine gegenteilige Vereinbarung vorliegt, gilt der Agenturvertrag als auf unbefristete Zeit geschlossen. Ein unbefristeter Vertrag kann von jeder Partei mit einmonatiger Frist für jedes Vertragsjahr gekündigt werden.

    Im Rahmen der Beendigung eines Agenturvertrages beziehungsweise nach Ablauf des Vertrages hat ein Agent, der durch seine Tätigkeit den Umsatz seines Auftraggebers erhöht hat, einen Ausgleichsanspruch, insofern seine Tätigkeit dem Auftraggeber weiterhin erhebliche Vorteile bringt (Art. 1497 Zivil- und Handelsgesetzbuch). 

    Händlervertrag

    Nach Art. 1502 Zivil- und Handelsgesetzbuch kommt ein Händlervertrag (Concesión) zustande, wenn ein Händler (concesionario), der in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gegenüber Dritten handelt, sich verpflichtet, gegen Zahlung einer Vergütung seine Geschäftsorganisation zur Vermarktung der Waren eines Herstellers (concedente) bereitzustellen.

    In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass die Laufzeit eines Händlervertrages nicht kürzer als vier Jahre sein darf. Gemäß Art. 1506 Zivil- und Handelsgesetzbuch kann eine kürze Laufzeit von mindestens zwei Jahren vereinbart werden, wenn der Hersteller dem Händler die Nutzung seiner Anlagen für seine Leistung zur Verfügung stellt. 

    Insofern die geschäftliche Beziehung nach dem Ablauf der vertraglichen Frist, ohne Vereinbarung einer schriftlichen Vertragsverlängerung, fortgesetzt wird, verwandelt sich der Vertrag in einen auf unbefristete Zeit geschlossenen Vertrag. 

    Franchisevertrag

    Ein kommerzieller Franchisevertrag (Franquicia) liegt vor, wenn eine Partei (franquiciante) einer anderen Partei (franquiciado) das Recht einräumt, ein bewährtes System zu verwenden, mit dem bestimmte Waren oder Dienstleistungen unter dem Handelsnamen, dem Emblem oder der Marke des Franchisegebers vermarktet/verkauft werden sollen (Art. 1512 Zivil- und Handelsgesetzbuch). 

    Erforderlich ist, dass der Franchisegeber der ausschließliche Eigentümer aller geistigen Rechte, Marken, Patente, Handelsnamen, Urheberrechte und anderer im Franchise-System enthaltener Rechte ist oder ein etwaiges Recht zur Weitergabe an den Franchisenehmer hat.

    Der Franchisegeber darf keine direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligung am Geschäft des Franchisenehmers haben.

    Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch | Berlin, Bonn

  • Argentinien: Investitionsrecht

    Ausländische Investoren haben Zugang zu fast allen Geschäftsbereichen.

    Die argentinische Verfassung garantiert ausländischen Investoren die gleichen Rechte wie einheimischen Investoren. Gesetzliche Regelungen in Bezug auf ausländische Investitionen in Argentinien finden sich im Auslandsinvestitionsgesetz (Ley de Inversiones Extranjeras, Gesetz Nr. 21.382 vom 13. Aug. 1976). Das argentinische Auslandsinvestitionsgesetz wurde durch das Dekret 1853/93 geändert, ebenso wie andere wichtige Änderungen, um das Interesse ausländischer Investoren an Argentinien zu wecken.

    Im Allgemeinen benötigen ausländische Investoren keine besonderen Genehmigungen. Beschränkungen für ausländische Investoren existieren unter anderem nur dann, wenn sie Grundstücke in Grenz- und Sicherheitsgebieten erwerben möchten oder die Mehrheitsanteile eines Unternehmen halten, das ein Grundstück in einem dieser Gebiete besitzt.

    Weitere Beschränkungen finden sich im Gesetz über ländliche Grundstücke (Ley de Tierras Rurales - LTR, Gesetz Nr. 26.737 vom 22. Dez. 2011). Ländliche Grundstücke sind alle Grundstücke, die sich außerhalb eines städtischen Netzes befinden. Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass ausländische natürliche oder juristische Personen nicht mehr als 15 Prozent der gesamten ländlichen Region in Argentinien besitzen dürfen. Ferner dürfen natürliche oder juristische Personen der gleichen Nationalität nicht mehr als 30 Prozent der eben angeführten 15 Prozent besitzen.

    Das Gesetz über ländliche Grundstücke in Argentinien wurde durch das Dekret 729 vom 3. November 2022 geändert, um einen interministeriellen Rat (Consejo Interministerial de Tierras Rurales) zu schaffen. Dieser Rat setzt sich aus verschiedenen Ministerien und dem Nationalen Institut für familiäre, bäuerliche und indigene Landwirtschaft (Instituto Nacional de la Agricultura Familial, Campesina e Indígena) zusammen. Unter anderem ist der Rat für die Neugestaltung der argentinischen Landwirtschaftspolitik zuständig. Die erworbenen Rechte sind jedoch gesetzlich geschützt (Art. 17 LTR).

    Weiterhin ist der Rundfunk einer der wenigen Geschäftsbereiche in Argentinien, der für ausländische Investoren beschränkt ist. Etwaige gesetzliche Regelungen hierzu lassen sich im Gesetz zur Erhaltung von Kulturgütern und des kulturellen Erbes (Ley de Preservación de Bienes y Patrimonios Culturales, Gesetz Nr. 25.750 vom 04. Jul. 2003) finden.

    Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch | Berlin, Bonn

  • Argentinien: Gesellschaftsrecht

    Die in Argentinien existierenden Gesellschaftsformen ähneln den in Deutschland anzutreffenden Gesellschaftsformen.

    Rechtsgrundlagen

    Das Gesellschaftsrecht in Argentinien wird hauptsächlich durch die folgenden Gesetze geregelt:

    Sociedad Anónima

    Großer Beliebtheit in Argentinien erfreut sich die Sociedad Anónima (S.A.). Bei der S.A. handelt es sich um eine Aktiengesellschaft. Die Anzahl der Aktionäre ist nicht begrenzt. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass mindestens zwei Aktionäre erforderlich sind (die juristische oder natürliche Personen sein können), um eine S.A. zu gründen. Das erforderliche Mindestkapital beträgt 100.000 Argentinische Pesos. Die S.A. wird von einem auf einer Aktionärsversammlung gewählten Vorstand geleitet. Eine Aktionärsversammlung muss mindestens einmal im Jahr abgehalten werden.

    Sociedades por Acciones Simplificadas

    Bei der Sociedades por Acciones Simplificadas (S.A.S) handelt es sich um eine vereinfachte Aktiengesellschaft. Die S.A.S ist 2017 in Argentinien als Gesellschaftsform eingeführt worden mit dem Ziel, die Gründungskosten und Verfahren für neue Unternehmen zu reduzieren. Die S.A.S kann von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden. Für die Gründung der S.A.S gilt ein vereinfachtes Verfahren, das online innerhalb von 24 Stunden durchgeführt werden kann. Die Haftung der Aktionäre erstreckt sich auf die Höhe des eingezahlten Grundkapitals. Die Leitung der Gesellschaft obliegt dem Vorstand, welcher aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen kann. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihren Hauptwohnsitz in Argentinien hat.   

    Sociedad de Responsabilidad Limitada

    Die Sociedad de Responsabilidad Limitada (S.R.L.) kann von mindestens zwei und maximal 50 Gesellschaftern gegründet werden, die natürliche oder juristische Personen sein können. Die S.R.L ist vergleichbar mit der deutschen GmbH. Ausländische natürliche oder juristische Personen können als Gesellschafter zugelassen werden, sofern sie nach den Gesetzen des Landes, in dem sie gegründet wurden, berechtigt sind, sich an einer S.R.L zu beteiligen. Die Haftung der Gesellschafter beschränkt sich auf den Wert des eingezahlten Kapitals. Die Geschäftsführung der Gesellschaft obliegt einem oder mehreren Gesellschaftern.

    Die S.R.L ist grundsätzlich für kleine Firmen ins Leben gerufen worden. Mithin liegen die Gründungskosten und Verwaltungskosten deutlich unter den aufzuwendenden Kosten für eine S.A.. Ein gesetzliches Mindestkapital ist für die S.R.L. nicht vorgesehen.

    Joint Ventures

    Spezifische Regelungen zu Joint Ventures finden sich im argentinischen Zivil- und Handelsgesetzbuch. Die in Argentinien am häufigsten verwendete Joint-Venture-Form ist die Unión Transitoria de Empresas (UTE). Nicht ansässige Gesellschaften können Mitglied einer argentinischen UTE sein, sofern sie das entsprechende Registrierungsverfahren des Handelsregisters durchlaufen haben. UTE werden im Allgemeinen nicht als selbstständige juristische Personen behandelt.

    Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch | Berlin, Bonn

  • Argentinien: Gewerblicher Rechtsschutz

    Der Schutz des Urheberrechts ist in Argentinien verfassungsrechtlich garantiert.

    Rechtsgrundlagen

    Die argentinische Verfassung legt fest, dass jeder Autor oder Erfinder "ausschließlicher Eigentümer seines Werkes, seiner Erfindung oder seiner Entdeckung" ist, und zwar für den Zeitraum, der ihm gesetzlich zugestanden wird (Art. 17 Constitución de la Nación Argentina). Zu den wichtigsten Gesetzen zum gewerblichen Eigentum gehören das Markengesetz, das Gesetz über Erfindungspatente und Gebrauchsmuster und das Urheberrechtsgesetz.

    Markenrecht

    In Argentinien wird das Markenrecht im Markengesetz (Ley de Marcas e Designaciones - LMD, Gesetz Nr. 22.362 vom 26. Dezember 1980) geregelt, das durch ein Entbürokratisierungsgesetz (Simplificación y Desburocratización para el Desarrollo Productivo de la Nación, Gesetz Nr. 27.444 vom 30. Mai 2018) mit der dazugehörigen Verordnung Nr. 242/2019 geändert worden ist. Die Registrierung einer Marke erfolgt beim Patent- und Markenamt (Instituto Nacional de Propiedad Industrial- INPI).

    Nach Erteilung des Markenrechts ist dieses zehn Jahre gültig und kann nach Ablauf jeweils für einen Zeitraum von weiteren zehn Jahren verlängert werden (Art. 5 LMD). Die Verlängerung einer Markeneintragung kann sechs Monate im Voraus oder nach Ablauf der Verlängerungsfrist beantragt werden.

    Das Markengesetz sieht vor, dass eine Marke gelöscht werden kann, wenn sie fünf Jahre lang nicht für die von der Eintragung erfassten Waren oder Dienstleistungen benutzt worden ist. Eine entsprechende Löschung wird von Amts wegen durchgeführt oder auf Antrag eines Dritten. Nach der Zustellung eines etwaigen Löschungsbescheids an den Markeninhaber hat dieser 30 Arbeitstage Zeit, um zu reagieren und einen Nachweis der Benutzung vorzulegen (Art. 26 LDM).

    Patentrecht

    Gesetzliche Reglungen zum Patentrecht in Argentinien finden sich im Gesetz über Erfindungspatente und Gebrauchsmuster (Ley de Patentes de Invención y Modelos de Utilidad - LPIMU, Gesetz Nr. 24.481 vom 20. Sep. 1995). Patentierbar sind Erfindungen bei Erzeugnissen und bei neuen Verfahrensarten. Das Recht am Patent sowie dessen Übertragung und die Lizenzvergabe stehen dem Erfinder oder seinen Rechtsnachfolgern zu (Art. 8 LPIMU).

    Ist ein Produkt patentiert, kann der Patentinhaber Herstellung, Gebrauch, Verkauf oder Import untersagen. Ist ein Verfahren patentiert, kann er die Nutzung des Verfahrens durch Dritte verhindern. Die Schutzdauer beträgt 20 Jahre (Art. 35 LPIMU).

    Urheberrecht

    Der Urheberrechtsschutz in Argentinien wird durch das Urheberrechtsgesetz (Ley de Propriedad Intelectual - LPI, Gesetz Nr. 11.723 vom 30. September 1933) geregelt, das durch verschiedene Gesetze geändert wurde. Der Schutz erstreckt sich auf wissenschaftliche, literarische, künstlerische oder pädagogische Werke, unabhängig vom Verfahren der Vervielfältigung. Das Urheberrecht schützt den Urheber zu Lebzeiten und geht für eine Dauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers auf dessen Erben über (Art. 5 bis LPI).

    Die Registrierung eines Urheberrechts erfolgt bei der Dirección Nacional del Derecho de Autor (DNDA).

    Internationale Abkommen

    Argentinien ist unter anderem Mitglied folgender internationaler Abkommen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes:

    Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch | Berlin, Bonn

  • Argentinien: Rechtsverfolgung

    Voraussetzung für die Vollstreckung ausländischer Urteile staatlicher Gerichte ist deren Anerkennung mittels eines förmlichen Anerkennungsverfahren.

    Grundlagen

    Eine Besonderheit Argentiniens unter den lateinamerikanischen Ländern ist, dass es zwar nur ein Zivil- und Handelsgesetzbuch gibt, dafür aber 24 Zivilprozessordnungen. Diese Anzahl von Gesetzbüchern entspricht den 23 Provinzen und dem Bundesdistrikt (der Hauptstadt Buenos Aires). Ursache für diese Eigenart ist die verfassungsmäßige Aufteilung der gerichtlichen Zuständigkeiten. Es ist zu beachten, dass jede Provinz in eine große Anzahl von Gemeinden unterteilt ist, so dass die Anwendung der einzelnen Prozessordnungen je nach Provinz und Gemeinde unterschiedlich sein kann. So hängen beispielsweise die Regeln für die Beweiswürdigung davon ab, wo sich das für den jeweiligen Fall zuständige Gericht befindet.

    Kostenlose Informationen zur argentinischen Rechtsprechung finden sich auf der Website des argentinischen Bundesministeriums der Justiz.

    Anerkennungsverfahren

    Gewöhnlich richtet sich die Anerkennung ausländischer Urteile nach den föderalen Verfahrensregeln. Voraussetzung für die Vollstreckung ausländischer Urteile staatlicher Gerichte ist deren Anerkennung mittels eines förmlichen Anerkennungsverfahren (Exequaturverfahren) gemäß Art. 517 ff. der argentinischen Zivilprozessordnung (Código Procesal Civil y Comercial de la Nación). Demnach sind Urteile ausländischer Gerichte unter anderem vollstreckbar, wenn die Urteile in dem Staat, in dem sie gefällt worden sind, rechtskräftig sind und die Grundsätze der öffentlichen Ordnung des argentinischen Rechts nicht verletzt werden.

    Um ein ausländisches Urteil in Argentinien zu vollstrecken, muss eine notariell beglaubigte Kopie der Entscheidung beim argentinischen Gericht eingereicht werden und der Antragsteller muss eine Erklärung abgeben, aus der hervorgeht, dass jede der gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt ist. Darüber hinaus müssen alle Dokumente, die dem Gericht vorgelegt werden von dem argentinischen Konsulat beglaubigt werden, das für das Land zuständig ist, in dem die Dokumente ausgestellt wurden. Wenn das betreffende Land das Haager Übereinkommen von 1961 über die Abschaffung der Legalisation von Dokumenten ratifiziert hat, kann die Beglaubigung durch das argentinische Konsulat durch die Apostille ersetzt werden, die durch die Haager Konvention zur Verfügung gestellt wird. Alle Dokumente, die nicht auf Spanisch sind, müssen von einem in Argentinien registrierten Übersetzer ins Spanische übersetzt werden, um von einem örtlichen Gericht anerkannt zu werden.

    Handelsschiedsverfahren

    Das argentinische Gesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (Ley de Arbitraje Comercial Internacional, Gesetz Nr. 27.449 vom 04 Jul. 2018) basiert im Wesentlichen auf dem Modellgesetz der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit. In seinen 110 Artikeln regelt das Gesetz unter anderem die Schiedsvereinbarung, die Zusammensetzung und Zuständigkeit des Schiedsgerichts, das Schiedsverfahren, die Mittel zur Anfechtung des Schiedsspruchs und die Bestimmungen für seine Anerkennung und Vollstreckung.

    Nach den Artikeln 1 bis 3 ist der Anwendungsbereich des Gesetzes auf internationale Handelsschiedsverfahren mit Sitz im Hoheitsgebiet der Argentinischen Republik beschränkt. Für inländische Schiedsverfahren gelten daher weiterhin die örtlichen Verfahrensvorschriften (z.B. die Zivil- und Handelsprozessordnung der Stadt Buenos Aires) und die Bestimmungen des nationalen Zivil- und Handelsgesetzbuches, die für die Schiedsvereinbarung maßgeblich sind.

    Von Jan Sebisch | Berlin, Bonn

  • Argentinien: Steuerrecht

    Um eine Mehrfachbesteuerung zu verhindern, existiert seit 1978 ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Argentinien.

    Steuersystem

    Das argentinische Steuersystem ist durch Komplexität, Ineffizienz und ein hohes Maß an Steuerhinterziehung gekennzeichnet. Nach der argentinischen Verfassung teilt sich der Nationalkongress seine Gesetzgebungsbefugnisse mit den Provinzen und der Hauptstadt Buenos Aires. Argentinien verfügt nicht über ein einheitliches Steuergesetzbuch. Die verschiedenen Steuerkategorien werden durch verschiedene Gesetze geregelt, die häufig geändert werden. Die Steuergesetze und -verordnungen werden durch von der Exekutive erlassene Steuerverordnungen ergänzt. Die dem Wirtschaftsministerium unterstellte Bundesverwaltung für öffentliche Einnahmen (Administración Federal de Ingresos Públicos - AFIP) ist für die Erhebung und Verwaltung der nationalen Steuern zuständig. Eines der wenigen Rechtsinstrumente mit nationalem Charakter ist das Steuerverfahrensgesetz (Ley de Procedimientos Fiscales, Gesetz Nr. 11.683/78, geregelt durch Dekret 821 vom 13. Juli 1998).

    Die Besteuerung in Argentinien ist durch den Vorrang der indirekten Steuern (Verbrauchssteuern) gekennzeichnet, ein System, das dem anderer lateinamerikanischer Länder ähnelt. Die wichtigsten Einnahmequellen auf Bundesebene sind die Einkommen- und Körperschaftsteuer (Impuesto a las Ganancias), die Mehrwertsteuer (Impuesto al Valor Agregado) und die Sozialversicherungsbeiträge.

    Einkommen- und Körperschaftsteuer

    In Argentinien werden sowohl die Einkommensteuer als auch die Körperschaftsteuer durch das Gesetz Nr. 20.628/73 (Ley de Impuesto a las Ganancias - LIG, geändert durch das Gesetz 27.430 vom 29. Dezember 2017 und zuletzt aktualisiert durch die Dekrete 824/2019 und 862/2019) geregelt.

    Für natürliche Personen gibt es neun progressive Steuersätze auf das Einkommen, die von einem Mindestsatz von 5 Prozent bis zu einem Höchstsatz von 35 Prozent reichen (Art. 90 LIG).

    Die Körperschaftsteuer wird sowohl von in Argentinien gegründeten Unternehmen als auch von im Land ansässigen Betriebsstätten ausländischer Herkunft erhoben. Die Steuerbemessungsgrundlage ist der tatsächliche Bruttogewinn. Es gibt drei progressive Steuersätze von 25, 30 und 35 Prozent, die je nach dem Gewinn des Unternehmens angewendet werden (Art. 69 ff. LIG). Die Gewinnzahlen, die die progressiven Steuersätze bestimmen, werden jährlich von der Regierung angepasst, wobei die jährliche Veränderung des Verbraucherpreisindexes (IPC) berücksichtigt wird, der vom Nationalen Institut für Statistik und Volkszählung (Instituto Nacional de Estadística y Censos de la República Argentina - INDEC) bereitgestellt wird. Betriebsstätten zahlen die zusätzliche Steuer von 7 Prozent, wenn sie ihre Gewinne an ihren Hauptsitz abführen.

    Mehrwertsteuer

    In Argentinien wird die Mehrwertsteuer durch das Gesetz Nr. 23.349/86 (Ley de Impuesto al Valor Agregado, ergänzt durch das Dekret 280 vom 23. März 1997 und geändert durch das Gesetz 27.430 vom 29. Dezember 2017) geregelt.

    Die Mehrwertsteuer beträgt 21 Prozent und kann auf den Verkaufswert von Produkten und die Erbringung von Dienstleistungen erhoben werden. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass für bestimmte "Versorgungsleistungen" (zum Beispiel Telekommunikation, Haushaltsgas, fließendes Wasser, Abwasser und Energie), die nicht für Immobilien zu Wohnzwecken erbracht werden, ein erhöhter Steuersatz von 27 Prozent erhoben wird. Ein ermäßigte Steuersatz von 10,5 Prozent gilt unter anderem für etliche Lebensmittel, bestimmte Finanzgeschäfte und andere Dienstleistungen.

    Infolge der Steuerreform 2017 wurde die Mehrwertsteuergesetzgebung auch dahingehend geändert, dass "digitale Transaktionen" (zum Beispiel digitale Dienste, Hosting, technischer Online-Support, Softwaredienste, Internetdienste) aus dem Ausland als steuerpflichtiges Ereignis gelten. Daher unterliegen diese Arten von Dienstleistungen jetzt einer Mehrwertsteuer von 21 Prozent, wenn sie von einer gebietsfremden Einrichtung an einen argentinischen Kunden geliefert werden, sofern sie in Argentinien effektiv genutzt werden.

    Landes- und Gemeindesteuern

    Der föderale Charakter Argentiniens verleiht den Provinzen Steuerhoheit. Die wichtigste Steuer der Provinzen ist die Bruttoeinkommensteuer (Ingresos Brutos), die mehr als 70 Prozent der Gesamteinnahmen der Provinzen ausmacht. Die zweitwichtigste Steuer ist die Stempelsteuer (Impuesto de Sellos). Die meisten Gemeinden erheben ihrerseits Gebühren für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Etwa 80 Prozent der kommunalen Steuereinnahmen stammen aus der Erhebung dieser Gebühren. Die allgemeine Grundsteuer (Tasa General de Inmuebles) und die Gesundheits- und Sicherheitssteuer (Tasa de Seguridad e Higiene) sind die wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden.

    Doppelbesteuerungsabkommen

    Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Argentinischen Republik besteht das Abkommen vom 13. Juli 1978 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

    Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch | Berlin, Bonn

  • Argentinien: Arbeitsrecht

    Arbeitsverträge werden in Argentinien grundsätzlich auf unbestimmte Zeit geschlossen.

    Rechtsgrundlagen

    Wesentliche gesetzliche Regelungen im Bereich des Arbeitsrechts finden sich in Argentinien unter anderem im Arbeitsvertragsgesetz (Ley de Contrato de Trabajo, Gesetz Nr. 20.744 vom 13. Mai 1976), im Arbeitsschutzgesetz (Ley de Empleo, Gesetz Nr. 24.013 vom 05. Dez. 1991) sowie im Arbeitsrisikogesetz (Ley de Riesgos del Trabajo, Gesetz 24.557 vom 03. Okt. 1995). Das argentinische Arbeitsrecht ist durch den Grundsatz geprägt, dass gesetzliche Normen und Tarifverträge Vorrang vor dem Willen der Parteien genießen, es sei denn, die Individualvereinbarungen beinhalten günstigere Bedingungen für die arbeitnehmende Person.

    Arbeitsvertrag

    Der Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Grundsätzlich können Arbeitsverträge formfrei abgeschlossen werden. Allerdings empfiehlt sich aus Beweisgründen der Abschluss eines schriftlichen Vertrages. Die ersten drei Monate eines unbefristeten Vertrages gelten als Probezeit. Während der Probezeit besteht für beide Vertragsparteien die Möglichkeit, den Vertrag ohne die Angabe von Gründen zu kündigen. Erforderlich ist allerdings, dass sie dies 15 Tage vorher ankündigen. Die Vergütung von Arbeitnehmern unterliegt in Argentinien der Privatautonomie. Ein Arbeitnehmer hat neben seinem Lohn einen Anspruch auf eine gesetzliche Bonuszahlung (eine Art 13. Monatsgehalt). Die Auszahlung erfolgt gewöhnlich Ende Juni und Ende Dezember eines Jahres und beträgt jeweils 50 Prozent des Gehalts, das der Arbeitnehmer in den vorausgegangen sechs Monaten erhalten hat.   

    Befristete Arbeitsverträge

    Grundsätzlich werden Arbeitsverträge in Argentinien auf unbestimmte Zeit geschlossen. Befristete Arbeitsverträge werden in der Regel nur abgeschlossen, um eine freie Stelle oder eine bestimmte Funktion im Unternehmen für eine bestimmte Zeit zu besetzen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich befristete Verträge nicht über einen Zeitraum von fünf Jahren erstrecken dürfen und zudem nicht verlängerbar sind.

    Vertragsbeendigung

    In Argentinien besteht die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis (einvernehmlich) durch einen Aufhebungsvertrag oder (einseitig) durch Kündigung zu beenden. Bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist 30 Tage.

    Für eine außerordentliche Kündigung ist erforderlich, dass ein Kündigungsgrund vorliegt. Als Kündigungsgrund kommt in diesem Zusammenhang zum Beispiel die Arbeitsverweigerung eines Arbeitnehmers in Betracht. Im Fall einer außerordentlichen Kündigung hat ein Arbeitnehmer generell einen Anspruch auf die Auszahlung der Vergütung für die bereits erbrachte Arbeitsleistung, angefallene Überstunden sowie einen entsprechenden Anteil des 13. Monatsgehalt.

    Sofern das Arbeitsverhältnis unberechtigt beendet worden ist beziehungsweise kein Kündigungsgrund vorgelegen hat, hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf eine Abfindung.          

    Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch | Berlin, Bonn

  • Argentinien: Mindestlohn

    Die ständigen Erhöhungen des Mindestlohns in Argentinien haben eine gesetzliche Grundlage und werden durch Resolutionen festgelegt.

    In Argentinien ist der Mindestlohn in der Verfassung verankert (Art. 14 bis Constitución de la Nación Argentina). Er wird im Wesentlichen durch zwei Gesetze geregelt: Das Arbeitsvertragsgesetz legt den Begriff des Mindestlohns (Salario Mínimo, Vital y Móvil - SMVyM) als das "niedrigste Entgelt" fest, das die Beschäftigten entsprechend der Arbeitszeit erhalten müssen (Art. 116 Gesetz Nr. 20.744/76). Das Arbeitsschutzgesetz sieht seinerseits vor, dass der Mindestlohn vom Nationalen Lohnrat (Consejo Nacional del Empleo, la Productividad y el Salario Mínimo, Vital y Móvil) festgelegt wird, wobei unter anderem die sozioökonomische Situation des Landes berücksichtigt werden soll (Art. 139 Gesetz Nr. 24.013/91).

    Dieser Rat setzt die Erhöhung des Mindestlohns in Argentinien durch periodische Resolutionen fest. Angesichts der Hyperinflation im Lande sind Mindestlohnsteigerungen kontinuierlich. Alle Resolutionen sowie die aktuellen Beträge des argentinischen Mindestlohns können auf der Webseite des Lohnrates abgerufen werden.

    Von Dr. Julio Pereira | Berlin

  • Argentinien: Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen

    Für einen touristischen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen besteht in Argentinien für deutsche Staatsangehörige keine Visumspflicht.

    Rechtsgrundlage

    Geregelt wird das Aufenthaltsrecht in Argentinien im Einwanderungsgesetz (Ley de Migraciones – Gesetz Nr. 25.871 vom 20. Jan. 2004), das durch das Dekret 131 vom 04. März 2021 u.a. geändert wurde. Drei Aufenthaltskategorien werden unterschieden:

    • touristischer Aufenthalt/Geschäftsreise (residente transitorio),
    • befristete Aufenthaltsgenehmigung (residente temporario) und
    • unbefristete Aufenthaltsgenehmigung (residente permanente).

    Touristische Aufenthalte/Geschäftsreisen

    Für einen touristischen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen besteht in Argentinien für deutsche Staatsangehörige keine Visumspflicht (residentes transitorios). Diesbezüglich ist unter anderem ein gültiger Reisepass erforderlich, der über die Dauer des geplanten Aufenthalts hinaus gültig sein sollte. Seit dem 7. April 2017 sind Staatsangehörige der Vertragsstaaten der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) gemäß Verordnung 137-E/2017 des argentinischen Innenministeriums zur Ausübung von nicht in Argentinien vergüteten Tätigkeiten von der Visumpflicht befreit. Hierzu gehören zum Beispiel Kundenbesuche, Geschäftsbesprechungen, die Durchführung von Marktstudien und die Teilnahme an Messen/Ausstellungen.

    Nach argentinischem Recht gelten auch Ausländer, die einer besonderen Behandlung bedürfen, als vorübergehend aufenthaltsberechtigt (residentes transitorios), sofern sie die Zustimmung der Nationalen Migrationsdirektion erhalten haben (Art. 24 Ley de Migraciones).

    Befristete Aufenthaltsgenehmigung

    Befristete Aufenthaltsgenehmigungen (residentes temporarios) sind im Art. 23 des argentinischen Einwanderungsgesetzes geregelt. Nach dem Gesetz können ausländische Arbeitnehmer (trabajadores migrantes), die in das Land einreisen, um eine legale, vergütete Tätigkeit mit einer Erlaubnis auszuüben, eine Aufenthaltsgenehmigung von maximal drei Jahren erhalten, die verlängert werden kann. 

    Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung

    Gesetzliche Reglungen zur unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung (residente permanente) finden sich in den Art. 51 ff. des Einwanderungsgesetzes. Unter anderem sind ausländische Staatsangehörige mit einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung gemäß Art. 54 Einwanderungsgesetz dazu verpflichtet, ihren Wohnsitz in Argentinien zu melden.

    Ein "residente permanente" ist jeder Ausländer, der von der Nationalen Migrationsdirektion (Dirección Nacional de Migraciones) eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung erhält, um sich dauerhaft in Argentinien niederzulassen. Ebenso werden Einwanderer, die Familienangehörige argentinischer Staatsangehöriger sind, ob gebürtig oder freiwillig, als ständige Einwohner betrachtet. Dazu gehören Ehegatten, Kinder und Eltern.

    Im Ausland geborene Kinder argentinischer Staatsangehöriger, ob gebürtig oder freiwillig, werden ebenfalls als residentes permanentes anerkannt. Die Behörden gestatten ihnen die freie Einreise und den Aufenthalt im Land.

    Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch | Berlin, Bonn

  • Argentinien: Nachhaltigkeit/Umweltschutzrecht

    Obwohl der Umweltschutz in Argentinien noch unzureichend ist, hat das Land in den letzten Jahren Gesetze zur Bekämpfung des Klimawandels verabschiedet.

    Klimaschutz

    Der Umweltschutz in Argentinien ist ausdrücklich in der Verfassung von 1994 (Constitución de la Nación Argentina) verankert. Nach der argentinischen Verfassung hat jede Person das "Recht auf eine gesunde und ausgewogene Umwelt, die für die menschliche Entwicklung geeignet ist", so dass die produktiven Tätigkeiten "die Bedürfnisse der Gegenwart erfüllen, ohne die der künftigen Generationen zu beeinträchtigen" (Art. 41, Constitución de la Nación Argentina). Daher ist der Umweltschutz in Argentinien aus verfassungsrechtlicher Sicht ein generationenübergreifendes Recht.

    Obwohl das argentinische Umweltrecht in Bezug auf konkrete Klimaschutzmaßnahmen noch unzureichend ist, hat es sich in den letzten Jahrzehnten weiterentwickelt, um den Herausforderungen des Klimawandels zu begegnen. Am 20. Dezember 2019 wurde das erste Klimaschutzgesetz verabschiedet (Ley de Presupuestos Mínimos de Adaptación y Mitigación al Cambio Climático Global, Gesetz 27.520/19). Seine Ziele umfassen unter anderem Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zu dessen Abschwächung sowie Strategien zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen. Auf der Grundlage dieses Rechtsinstruments und des Pariser Abkommens, das Argentinien unterzeichnet hat, wurde am 16. Juni 2023 in einer Resolution (Resolución 218/2023) die jüngste Strategie für eine resiliente Entwicklung mit geringen Kohlenstoffemissionen bis 2050 (Estrategia de desarrollo resiliente con bajas emisiones a largo plazo a 2050) beschlossen. Die konkreten Leitlinien dieser Strategie müssen noch von der zuständigen Stelle (Secretaria de Cambio Climático, Desarrollo Sostenible e Innovación) festgelegt werden.

    Nachhaltigkeit

    Artikel 41 der argentinischen Verfassung besagt außerdem, dass die nationalen Behörden die "rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen" sowie die Erhaltung des "natürlichen Erbes" und der "biologischen Vielfalt" fördern und das Recht auf Information und Umwelterziehung gewährleisten sollen. Diese Verfassungsbestimmung hat das Land in Richtung Nachhaltigkeit gelenkt, insbesondere durch die Verabschiedung spezifischer Gesetze in verschiedenen Bereichen. Der wichtigste Bereich, in dem das Land Fortschritte macht, ist die Umwelterziehung (Ley de Presupuestos Mínimos de Adaptación y Mitigación al Cambio Climático Global, Gesetz Nr. 27.520/19). Darüber hinaus wird die Nachhaltigkeit unter anderem in Gesetzen zur Bewirtschaftung der Wasserressourcen (Ley de Gestión de Aguas, Gesetz Nr. 25.688 vom 03. Jan. 2003) und zur Erhaltung und Nutzung der Wälder (Ley de Presupuestos Mínimos de Protección Ambiental para el Manejo Sostenible de los Bosques Nativos, Gesetz Nr. 26.331 vom 26. Dez. 2007) behandelt.

    Von Dr. Julio Pereira | Berlin

  • Argentinien: Informationen über Argentinien/Kontaktadressen

    Im Folgenden finden Sie hilfreiche Anlaufstellen betreffend die unternehmerische Tätigkeit in Argentinien.

    BezeichnungInternetadresse
    Vertretungen Argentiniens in Deutschlandhttps://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/vertretungenargentinien/201332
    Botschaft der Argentinischen Republik in Berlin  https://ealem.cancilleria.gob.ar/
    Deutsch-Argentinische Industrie- und Handelskammer (AHK Argentinien)https://www.ahkargentina.com.ar/de/
    Administración Federal de Ingresos Públicos (Steuerbehörde)https://www.afip.gob.ar/sitio/externos/default.asp
    Migraciones (Einwanderungsbehörde)https://www.argentina.gob.ar/interior/migraciones

    Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch | Berlin, Bonn

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