Rechtsbericht | Aserbaidschan | Gewährleistung
Gewährleistungsrecht in Aserbaidschan
Das Kauf- und Gewährleistungsrecht ist im aserbaidschanischen Zivilgesetzbuch geregelt. Es regelt die Pflichten bei Lieferung von mangelhafter Ware.
17.06.2022
Von Yevgeniya Rozhyna, Dmitry Marenkov
Das Kauf- und Kaufgewährleistungsrecht ist in den Art. 567 ff. des Zivilgesetzbuches ("Mülki Məcəllə“, im Folgenden: ZGB) geregelt.
Bei Lieferung mangelhafter Ware hat der Käufer gemäß Art. 587.1 ZGB wahlweise Anspruch auf Minderung oder eine unentgeltliche Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist oder Kostenersatz bei einer Selbstbehebung von Mängeln. Im Falle von wesentlichen Mängeln der Kaufsache (irreparable Schäden; Wiederholungsschäden; Schäden, die sich nur mit einem unverhältnismäßigen finanziellen und/oder zeitlichen Aufwand beheben lassen) kann der Käufer gemäß Art. 587.2 ZGB nach seiner Wahl Warenumtausch oder Rücktritt vom Vertrag und Rückgewähr des gezahlten Preises verlangen.
Der Verkäufer hat nach Art. 588 ZGB alle Mängel der Kaufsache zu vertreten, die vor der Übergabe an den Käufer oder aus vor diesem Zeitpunkt liegenden Gründen entstanden sind. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Entstehung des Mangels trägt der Käufer.
Gilt in Bezug auf die Ware eine Haltbarkeitsfrist oder eine Garantiefrist (Art. 582 ff. ZGB), so können Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, wenn die Mängel bis zum Ablauf der jeweiligen Frist festgestellt wurden. Fehlt eine solche Frist, müssen Sachmängel innerhalb von zwei Jahren ab der Übergabe der Kaufsache an den Käufer beziehungsweise innerhalb einer eventuell bestehenden längeren vertraglichen Frist geltend gemacht werden (Art. 589 ZGB).
In Fällen, in denen der Verkäufer eine bestimmte Beschaffenheit der Ware im Sinne von Art. 582.2 ZGB garantiert, haftet er für Mängel der Kaufsache, es sei denn, er kann beweisen, dass die Sachmängel nach Übergabe an den Käufer infolge des Verstoßes gegen die Nutzungs- und Lagerungsbedingungen oder Handlungen Dritter beziehungsweise höherer Gewalt ("force majeure") entstanden sind (Art. 588.2 ZGB).
Mehr zum Thema siehe auch Aserbaidschan: Coronavirus und Verträge