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- Baustellenanmeldung (déclaration des travaux 30bis / melding van de werken 30bis)

Zunächst muss der Dienstleistungserbringer vor Beginn der Bauarbeiten u.a.--unter anderen die sogenannte Baustellenanmeldung tätigen, d.h.--das heisst dem LSS all diejenigen Informationen mitteilen, die zur Beurteilung der Art und des Umfangs der Arbeiten sowie zur Identifizierung des Dienstleistungsempfängers und gegebenenfalls weiterer Subunternehmer erforderlich sind (Artikel 30bis § 7 Gesetz vom 27.6.1969).

Das Bauvorhaben muss gemäß Artikel 30bis § 9 Absatz 1 und 2 Gesetz vom 27.6.1969 i.V.m. Artikel 31 Königlicher Erlass vom 27.12.2007 (Arrêté royal portant exécution des articles 400, 403, 404 et 406 du Code des impôts sur les revenus 1992 et des articles 12, 30bis et 30ter de la loi du 27 juin 1969 / Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 400, 403, 404 en 406 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 en van de artikelen 12, 30bis en 30ter van de wet van 27 juni 1969) nicht angemeldet werden, wenn

  • entweder kein Subunternehmer einschaltet ist und der Auftragswert geringer als 30.000 Euro (netto) ist oder

  • zwar ein einziger Subunternehmer eingeschaltet ist, aber der Auftragswert geringer als 5.000 Euro (netto) ist.

Fällt eine der Bedingungen im Laufe der Ausführung des Bauvorhabens weg, muss der Werkunternehmer die Meldung unverzüglich nachholen.

Die Anmeldung geschieht online über die Seite der belgischen Sozialversicherung. Dort werden in französischer und niederländischer Sprache neben einer an Unternehmer gerichteten Mitteilung zu Artikel 30bis § 7 (Avis aux entrepreneurs de certains travaux / Bericht aan de aannemers van sommige werken) auch Informationen zu weiteren Registrierungserfordernissen zur Verfügung gestellt.

Wer gegen die Meldepflicht verstößt, schuldet dem LSS eine Summe, die 5 % des Gesamtbetrags (ohne Mehrwertsteuer) der Arbeiten entspricht, die nicht gemeldet worden sind (Artikel 30bis § 8 Absatz 1 Satz 1 Gesetz vom 27.6.1969).

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