Darüber hinaus müssen sich Personen, die auf bestimmten zeitlich begrenzten und ortsveränderlichen Baustellen tätig werden, jeden Tag vor Arbeitsbeginn registrieren (lassen).
Konkret betrifft dies nach Artikel 31sexies § 1 i.V.m.--in Verbindung mit Artikel 31bis § 1 des Gesetzes vom 4.8.1996 (Loi relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail / Wet betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk) folgende Personen:
- Bauherr,
- für das Projekt zuständige Bauleiter,
- für die Kontrolle der Ausführung zuständige Bauleiter,
- Sicherheits- und Gesundheitskoordinator während der Phase der Ausarbeitung des Entwurfs des Bauwerks,
- Sicherheits- und Gesundheitskoordinator während der Ausführung des Bauwerks sowie
- Arbeitgeber und Selbständige, die als Unternehmer oder Subunternehmer während der Ausführung der Bauarbeiten tätig werden sowie deren Arbeitnehmer.
In der Regel wird es sich um Baustellen handeln, die angemeldet werden müssen (vgl.--vergleiche weiter oben den Punkt Baustellenanmeldung dieses Länderberichts). Allerdings betrifft dies nur solche Arbeiten an oder in Immobilien, die ein Auftragsvolumen von insgesamt mindestens 800.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) haben (Artikel 31bis § 2 Gesetz vom 4.8.1996 i.V.m. Artikel 30bis § 1 Nr. 1a Gesetz vom 27.6.1969 i.V.m. Artikel 20 § 2 Königlicher Erlass Nr. 1 vom 29.12.1992).
Die Registrierung erfolgt über das Registrierungssystem „Checkin@Work“ des LSS.
Verstöße gegen die Anwesenheitsregistrierung werden nach den Vorschriften des Sozialstrafgesetzbuches (Code pénal social / Sociaal Strafwetboek), insbesondere den Artikeln 131 und 131/1, sanktioniert. Eine deutsche Übersetzung stellt die belgische "Zentrale Dienststelle für Deutsche Übersetzungen" online als Microsoft Word-Datei zur Verfügung. Es ist jedoch stets zu überprüfen, ob sie dem aktuellen Gesetzesstand entspricht.
Eine deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 4.8.1996 stellt die belgische "Zentrale Dienststelle für Deutsche Übersetzungen" online als Microsoft Word-Datei zur Verfügung. Es ist jedoch stets zu überprüfen, ob sie dem aktuellen Gesetzesstand entspricht. Der Inhalt der Artikel 31bis ff.--folgende wird u.a. durch den Königlichen Erlass vom 11.2.2014 (Arrêté royal portant exécution des articles 31ter, § 1er, alinéa 2 et § 3, alinéa 1er, 31quinquies, alinéa 4, 31sexies, § 2, alinéas 3 et 4 et 31septies, alinéa 3 de la loi du 4 août 1996 [...] / Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 31ter, § 1, tweede lid en § 3, eerste lid, 31quinquies, vierde lid, 31sexies, § 2, derde en vierde lid en 31septies, derde lid van de wet van 4 augustus 1996 [...]) präzisiert.
Weitere Informationen bietet der gtai-Artikel „Anwesenheitsregistrierung für belgische Baustellen“.