Rechtsbericht | Belgien | Niederlassungsrecht
Anwesenheitsregistrierung auf belgischen Baustellen
Bereits seit 1. April 2014 müssen bestimmte Personen, die auf Baustellen und in der Fleischindustrie in Belgien tätig sind, ihre Anwesenheit registrieren.
01.02.2022
Von Mandy Nicke
Hinweis: Der Rechtsbericht wurde erstmals am 25. Februar 2015 veröffentlicht und zuletzt inhaltlich überprüft und - soweit dies erforderlich war - aktualisiert im Februar 2022.
Rechtsgrundlagen
Aufgrund des Gesetzes vom 8.12.2013 wurde das Gesetz vom 4.8.1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit (Loi relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail / Wet betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk) um die Artikel 31bis bis 31octies ergänzt. Ergänzend wurde am 11.2.2014 ein Königlicher Erlass verabschiedet.
Betroffene Baustellen
Konkret geht es um zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, auf denen Arbeiten im Sinne von Artikel 30bis § 1 Nr. 1a Gesetz vom 27.6.1969 (Loi révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs / Wet tot herziening van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende de maatschappelijke zekerheid der arbeiders) ausgeführt werden. Danach sind Arbeiten an und in Immobilien betroffen. Was genau darunter zu verstehen ist, definiert Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29.12.1992 (Arrêté royal relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée / Koninklijk besluit met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde). Darüber hinaus müssen die Arbeiten ein Auftragsvolumen von insgesamt mindestens 800.000 Euro (ohne Mehrwertsteuer) haben (Artikel 31bis § 2 Gesetz vom 4.8.1996).
Zu registrierende Personen
Folgende auf einer solchen Baustelle Tätige müssen ihre Anwesenheit registrieren (Artikel 31sexies § 1 i.V.m. Artikel 31bis § 1 Gesetz vom 4.8.1996):
- der Bauherr,
- der für das Projekt zuständige Bauleiter,
- der für die Kontrolle der Ausführung zuständige Bauleiter,
- der Sicherheits- und Gesundheitskoordinator während der Phase der Ausarbeitung des Entwurfs des Bauwerks,
- der Sicherheits- und Gesundheitskoordinator während der Ausführung des Bauwerks,
- Arbeitgeber und Selbständige, die als Unternehmer oder Subunternehmer während der Ausführung der Bauarbeiten tätig werden sowie deren Arbeitnehmer.
Was die Fleischindustrie betrifft sind alle diejenigen Personen registrierungspflichtig, die Tätigkeiten ausführen, die eine Zulassung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette voraussetzen.
Registrierungssystem
Das Registrierungssystem nennt sich "Checkin@Work" und besteht aus vier Übertragungskanälen: einem Online-Dienst, der über Computer oder Mobiltelefon erreichbar ist, ein Gateway und einen Webservice. Das belgische Landesamt für Soziale Sicherheit, kurz LSS (Office National de Sécurité Sociale, kurz ONSS / Rijkdienst voor Sociale Zekerheid, kurz RSZ) hat auf seiner Internetseite Informationen und einen Kurzfilm eingestellt, die die Benutzung der unterschiedlichen Übertragungskanäle erläutern.
Registrierung
Die Registrierung muss jeden Tag der Tätigkeit vor deren Beginn erfolgen.
Jeder Unternehmer und Subunternehmer muss sicherstellen, dass die sein Unternehmen betreffenden Daten korrekt gespeichert und übermittelt werden und dass sich jede betroffene Person vor der Arbeitsaufnahme registriert (Artikel 31quinquies Gesetz vom 4.8.1996).
Sanktionen
Verstöße gegen die Anwesenheitsregistrierung werden sanktioniert. Die einschlägigen Vorschriften hierfür finden sich im Sozialstrafgesetzbuch (Code pénal social / Sociaal Strafwetboek). Das Gesetz vom 27.12.2012 hat Artikel 131 ergänzt und den Artikel 131/1 neu eingefügt. Die neuen Vorschriften sind am 1.10.2014 in Kraft getreten. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit in Form von Geldbußen oder als Straftat in Form von Geldstrafen geahndet. Bestraft werden können alle oben Genannten, die zur Registrierung verpflichtet sind und die sicherstellen müssen, dass die Registrierung erfolgen kann und auch tatsächlich ordnungsgemäß erfolgt.
Zum Thema
- Informationen des Landesamts für soziale Sicherheit zur Anwesenheitsregistrierung: https://www.socialsecurity.be/site_de/employer/applics/checkinatwork/index.htm?type=all
- Gesetz vom 4.8.1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit (Loi relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail / Wet betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk): http://www.ejustice.just.fgov.be/cgi_loi/change_lg.pl?language=fr&la=F&table_name=loi&cn=1996080400 (Französisch);
- Sozialstrafgesetzbuch (Code pénal social / Sociaal Strafwetboek): http://www.ejustice.just.fgov.be/cgi_loi/change_lg.pl?language=fr&la=F&table_name=loi&cn=2010060607 (Französisch);
- Gesetz vom 27.6.1969 (Loi révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs / Wet tot herziening van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende de maatschappelijke zekerheid der arbeiders): http://www.ejustice.just.fgov.be/cgi_loi/change_lg.pl?language=fr&la=F&table_name=loi&cn=1969062704 (Französisch)