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Arbeitsunfallversicherung und Absicherung bei Berufskrankheiten

Nach Artikel 49 des Gesetzes vom 10.4.1971 über die Arbeitsunfälle (Loi sur les accidents du travail / Arbeidsongevallenwet) ist der Arbeitgeber in Belgien verpflichtet, eine Arbeitsunfallversicherung (assurance contre les accidents du travail / arbeidsongevallenverzekering) abzuschließen. 

Abgesichert sind nicht nur Arbeitsunfälle, sondern auch Wegeunfälle.

Als Arbeitsunfall (accident du travail / arbeidsongeval) wird jeder Unfall, der einem Arbeitnehmer während und aufgrund der Ausführung des Arbeitsvertrages widerfährt und bei dem eine Verletzung entsteht, betrachtet (Artikel 7 § 1 Gesetz vom 10.4.1971). Dabei wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Unfall, der sich während der Ausführung des Arbeitsvertrages ereignet, durch die Ausführung dieses Vertrags bedingt ist (Artikel 7 § 2 Gesetz vom 10.4.1971).

Unter Wegeunfall (accident survenu sur le chemin du travail / ongeval dat zich voordoet op de weg naar en van het werk) versteht man einen Unfall, der sich auf dem Weg zur und von der Arbeit ereignet (Artikel 8 § 1 Gesetz vom 10.4.1971).

Arbeitnehmer sind für den Fall von Berufskrankheiten (maladie professionnelle / beroepsziekte) aufgrund der koordinierten Gesetze vom 3.6.1970 über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten (Lois coordonnées le 3 juin 1970 relatives à la prévention des maladies professionnelles et à la réparation des dommages résultant de celles-ci / Gecoördineerde wetten van 3 juni 1970 betreffende de preventie van beroepsziekten en de vergoeding van de schade die uit die ziekten voortvloeit) abgesichert. 


Welche Krankheiten einen Anspruch auf Entschädigung begründen, regelt der Königliche Erlass vom 28.3.1969 (Arrêté royal dressant la liste des maladies professionnelles donnant lieu à réparation et fixant les critères auxquels doit répondre l'exposition au risque professionnel pour certaines d'entre elles / Koninklijk besluit houdende vaststelling van de lijst van beroepsziekten die aanleiding geven tot schadeloosstelling en tot vaststelling van de criteria waaraan de blootstelling aan het beroepsrisico voor sommige van deze ziekten moet voldoen) (Artikel 30 koordinierte Gesetze vom 3.6.1970). Selbst wenn eine Krankheit nicht in der Liste des Königlichen Erlasses aufgeführt ist, begründet sie einen Anspruch auf Entschädigung, sofern sie auf determinierende und unmittelbare Weise Folge der Berufsausübung ist (Artikel 30bis koordinierte Gesetze vom 3.6.1970).

Die ehemaligen Fonds für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind abgeschafft worden. Ihre Aufgaben hat die Föderalagentur für Berufsrisiken übernommen.

Weitere Informationen zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bietet das Internetportal www.socialsecurity.be.

Germany Trade & Invest (Dezember 2021)

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