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Portal 21 Belgien

Gerichts- / Anwaltsgebühren

Gerichtskosten

Regelungen zu den Kosten vor belgischen Gerichten finden sich insbesondere im belgischen Gerichtsgesetzbuch (Artikel 1017 ff.--folgende Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek).

In Verfahren vor belgischen Gerichten werden die Gerichtskosten (dépens / kosten) im Urteil grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Richter kann jedoch bei der Entscheidung, wer die Kosten trägt, u.a.--unter anderen auch berücksichtigen, in welchem Umfang die Parteien obsiegt haben bzw.--beziehungsweise unterlegen sind (Artikel 1017 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek).

Die Gerichtskosten umfassen nach Artikel 1018 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek folgende Posten:

  • verschiedene Gebühren, Kanzlei- und Registriergebühren;
  • die Kosten und Entgelte für gerichtliche Handlungen;
  • die Kosten für die Urteilsausfertigung;
  • die Kosten der Beweisaufnahme, insbesondere Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen (taxe des témoins et des experts / getuigen- en deskundigengeld). Sachverständige berechnen ihre Honorare grundsätzlich nach freiem Ermessen.
  • die Reise- und Aufenthaltskosten der Richter (magistrats / magistraten), der Urkundsbeamten (greffiers / griffiers) und der Parteien (parties / partijen), sofern ihre Anreise gerichtlich angeordnet wurde, sowie Beurkundungskosten, die allein im Hinblick auf den Prozess entstanden sind;
  • die Verfahrensentschädigung nach Artikel 1022 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek (vgl.--vergleiche Einzelheiten im Abschnitt "Anwaltsgebühren" dieses Länderbeitrags);
  • Vergütung, Bezüge und Kosten des nach Artikel 1734 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek bestellten Mediators (Näheres zur Mediation im Abschnitt "außergerichtliche Streitbeilegung" dieses Länderbeitrags).

Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung grundsätzlich zu gleichen Anteilen. Werden sie als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung gesamtschuldnerisch (Artikel 1020 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek).

Ist der Kläger oder Streithelfer nicht belgischer Staatsangehöriger, kann der Beklagte, sofern er belgischer Staatsangehöriger ist, unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass der Kläger oder Streithelfer eine Kaution stellt. Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn es ein internationales Übereinkommen gibt, das festschreibt, dass eine solche Sicherheitsleistung nicht erbracht werden muss (Artikel 851 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek).

Anwaltsgebühren

Da in Prozessen vor belgischen Gerichten grundsätzlich Anwaltszwang herrscht (vgl.--vergleiche z.B.--zum Beispiel Artikel 440 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek), folgt eine kurze Darstellung der Vergütung belgischer Anwälte:

Artikel 446ter des belgischen Gerichtsgesetzbuches (Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek) enthält Grundlegendes zur Rechtsanwaltsvergütung. Danach setzt der Anwalt sein Honorar mit der in Ausübung seines Amtes zu erwartenden Diskretion fest. Dies bedeutet, dass er dabei die finanzielle und moralische Bedeutung der Angelegenheit für seinen Mandanten, die Art und den Umfang der Arbeit, das Resultat seiner Arbeit sowie die finanziellen Möglichkeiten seines Mandanten berücksichtigt. Zulässig ist die Vereinbarung einer stundenweisen Abrechnung, der Zahlung eines Pauschalbetrages oder der Zahlung eines Betrages in Abhängigkeit des Streitwerts. Ein reines Erfolgshonorar darf er allerdings nicht vereinbaren. Der Berufskodex (Code de déontologie de l'avocat) der Kammer der französisch- und deutschsprachigen Anwaltschaft (Ordre des barreaux francophones et germanophone de Belgique) geht im Kapitel 3 detailliert auf Anwaltsgebühren (honoraires et frais d'avocat / erelonen en de kosten verbonden aan de bijstand van de advocaat) ein. Beispielsweise ist geregelt, welche Informationen der Anwalt seinem Mandanten im Hinblick auf die Anwaltsgebühren übermitteln soll, wie diese bezahlt werden können und wie im Falle von Gebührenstreitigkeiten verfahren wird. Weitere Informationen zu Rechtsanwaltsgebühren finden sich sowohl auf der Internetseite der Kammer der französischen- und deutschsprachigen Anwaltschaft als auch auf der Internetseite der flämischen Rechtsanwaltskammer.

Grundsätzlich muss jede Partei für ihre Anwaltskosten aufkommen. Artikel 1022 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek sieht allerdings vor, dass sich die obsiegende Partei in der Regel zumindest einen Teil ihrer Anwaltskosten von der unterlegenen Partei erstatten lassen kann. Hierbei handelt es sich eine in Abhängigkeit des Streitwerts pauschale Verfahrensentschädigung (indemnité de procédure / rechtsplegingsvergoeding). Dies hat natürlich zur Folge, dass die obsiegende Partei je nachdem, was sie mit ihrem Anwalt vereinbart hat, einen Teil des Anwaltshonorars selbst tragen muss (Artikel 1022 Absatz 6 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek). 

Weitere Informationen zum Rechtsanwaltsberuf in Belgien finden sich in den Rubriken Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters, Register und Pflichtversicherung dieses "Portal 21"-Länderbeitrages.

Germany Trade & Invest (Stand: Dezember 2021)

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